Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 06.07.1962 – 4 StR 168/62

4. Strafsenat

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2153 042

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzgergesellen Lothar I aus Te

wegen fahrlässiger Tötung u.a»

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichtetr krume

als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisit » Richter, Oberstaatsanwalt MH als ri der Bundesanaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. Februar 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von ltechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden»

Mit der Revision ficht er lediglich den Strafausspruch an und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,

Die Rüge ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer führt aus, die gegen ihn verhängte Strafe stimme nicht mit ienen Strafen überein, die sonst üblicherweise bei dem Blutalkonolgehalt, der bei ihm festgestellt worden ist, von den Gerichten verhängt zu werden pflegen. Ein Grunäsatz, daß Täter bei vermeintlich ähnlicher Tatbegehung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen !Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maß der Schuld (vgl. BGH L StR 129/51 vom 5. April 1951 = NIW 1951 S. 532 Nr. 22). Gegenüber den Einzelausführungen der Revisionsschrift sei noch darauf hingewiesen, daß eine Vergleichbarkeit der Bestrafung des Angeklagten mit denjenigen Fällen, auf die die NRevision hinweist, deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Höhe des Blutalkoholgehalts nicht der einzige für die Strafbemessung wesentliche Umstand ist. Eine Strafzumessung wäre sogar fehlerhaft,. wenn sie lediglich diesen Gesichtspunkt unter Außerachtlassung der übrigen für die Strafzumessung wesentlichen Umstände in Betracht ziehen würde. Daher kann es Straftaxen, die ausschließlich

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auf den jeweiligen Blutalkoholgehalt zugeschnitten sind, nicht geben, Im vorliegenden Tall hat der Tatrichter ausdrücklich eine Reihe von straferschwerenden Gesichtspunkten angeführt, die von der Höhe des Blutalkoholgehalts unabhängig sind.

Soweit der Angeklagte darauf hinweist, es sei nicht erwiesen, daß die Alkoholbeeinflussung für den Unfall mitbestimmend gewesen sei und daß der Angeklagte während der Fahrt durch einen Mitfahrer wegen seiner unangemessen hohen Geschwindigkeit gewarnt worden sei, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen (UA S. 3, 5)

Auch im übrigen gibt der Strafausspruch zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die mißverständliche Wendung, es Talle straferschwerend ins Gewicht, daß neben leichten Körperschäden dreier Mitfahrer der Tod eines Menschen zu beklagen sei, ist ersichtlich dahin aufzufassen, daß der Tatrichter den Umfang der Unfallfolgen in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat. Eine unzulässige Verwertung des Tatbestandsmerknals der Tötung (§ 222 StGB) bei der Strafzumessung liegt daher nicht vor.

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Die Revision war daher zu verwerfen.,

Krunmme Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler