Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 03.07.1962 – 4 StR 372/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_StR 372/62 2175 010
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landmaschinenmechaniker Erıin X EEE aus Sch. Fost Vic. Ikrs. VB, geboren om &. ED WE ir Te. Lkr. VE. zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung usa. .
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. November 1962, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanvalt EB dei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. Juli 1962 insoweit mit den zugchörigen Feststellungen aufgehoben, als über dic Dauer der Sperrfrist für dic Wiederertcilung der Fahrerlaubnis entschieden worden ist.
In dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 4. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monatc übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Tötung und sechsfacher fahrlässiger Körperverletzung - diese Straftaten alle in Tateinheit begangen — sowie wegen Unfallflucht zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt, Dice Fahrerlaubnis hat es ihm entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Wiedererteilung einer ncuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als über djco.Dauer der Sperrfrist entschioden wurde.
1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, der Sachverständige habe sein die volle strafrechtliche Verentwortlic'keit bejahendes Gutachten über die alkoholbcdingten Aus ;fallserscheinungen des Angeklagten auf Aussagen . gegründet, die die Zeugen vor der Polizei gemacht hatten. Dadurch und deshalb, weil sich das Gericht dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen habe, sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt.
Das Landgericht hat jedoch sämtliche Zeugen, deren Aussagen es bei der Urteilsfindung verwertet hat, in der MNauptverhandlung vernommen. Es ist richtig, daß der Sachverständige, der bereits ein vorläufiges Gutachten schriftlich erstattet und däbei die vor der Polizei gemachten
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Aussagen der Zeugen verwertet hatte, nicht während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend war. Er erstattete in der Hauptverhandlung sein Gutachten, ohnc hei der vorausgegangenen Vernehmung mehrerer Zeugen anwesend gewesen zu sein, Gerade die beiden Zeugen, die wesentliche Bekundungen über die alkoholbedingten Ausfallserscheinungen des Angeklagten machten - die Zeugen Ps» und Siegfried TEE -, wurden aber erst im Anschluß daran in scincor Gegenwart vernommen. Dem Sachverständigen wurde sodann ausweisiich der Sitzungsniederschrift vom Gericht Gelegenheit gegeben, sein Gutachten zu ergänzen. Er machte hierzu erneute Ausführungen. Der Sachverständige hat also bei scinen abschließenden Gutachten nur solche Zeugenaussagen berücksichtigt, die ordnungsmäßig in das Verfehren eingeführt waren und die er selbst in der Hauptverhandlung mitangchört hatte.
Dice Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
2. Der Schuldspruch ist sachlichrechtlich von der Revision nicht angegriffen.
3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
a) Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte das "grobe Versagen" und die "Sorglosigkeit" des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen. Offensichtlich hat das Landgericht den Vorwurf des groben Versagens und der Sorglosigkeit auf die Herbeiführung des Unfalls, also auf die fahrlässige Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körper-
verletzung, und nicht auf die Unfallflucht bezogen; bei dieser als ciner Vorsatzstraftat kann überhaupt nicht von einer bkoßen Sorglosigkeit gesprochen werden. Die Umstände, die das den Unfall herbeiführende Verhalten des Angeklagten nicht als mur leicht fahrlässig erscheinen lassen, sondern den Vorwurf des groben Versagens und der Sorglosigkeit zu Recht begründen, hat das Landgericht an uchreren Stellen des Urteils hervorgehoben: Der Angeklagte ver vor dem Antritt der Unglücksfahrt wegen dcs zuvor gc0- nossenen Alkohols von seinen Kameraden zu besonderer Sorgfalt ermahnt worden (UA S, 3); er hatte solbst gespürt, daß er nicht mchr ganz nüchtem war (UA S. 4); er war auf scincr Fahrt schon vor der Unfallstelle nmchrmals in auf- . fälliger Weise auf die linke Fahrbahnhälfte geräten (UA S. 4); er ist trotzdem an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit gefahren, die - wie ihm bekannt war - die dort durch vorschriftsmäßiges Verkehrszeichen zugelassene Höchstgcschwindigkeit von 50 km/st überstieg (UA S. 5 und 8), und
er hat schließlich auf der breiten, auf eine weite Strecke fast geraden und völlig übersichtlichen Straße, auf der
sich keine anderen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer befanden, (UA S. 4/5) die ganz einfache Verkehrslage (UA S. 12) so wenig meistern können, daß er von der trockenen und in gutem Zustand befindlichen Fahrbahn (UA S. 5) nach rechts abkam und in die vorschriftsmäßig neben der Fahrbahn an der Bushaltestelle stehende Fußgängergruppe hineinfuhr, die er
‚schon aus 50 bis 100 m Entfernung gesehen hatte (va S. 8):
b) Für den von der Revision erhobenen Vorwurf, das Landgericht "habe bei der Strafzumessung den Präventivzwock der Strafe in den Vordergrund gerückt", bietet das ange-
: fochtene Urteil. keinen Anhalt. Im Gegenteil ergibt sich
aus den Ausführungen UA S, 15, daß das Landgericht als das
Strafmaß bestimmende Unstände (vel. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) die besonders schwere Schuld des Angeklagten und außerden die durch cben dieses Verschulden herbeigeführten besonders schweren Tatfolgen, nämlich die zum Teil schr schweren Verletzungen mehrerer Personen (also nicht nur bloße Tatbestandsmerkmale), berücksichtigt hat.
ce) Das alleinige Verschulden eines Angeklagten bei einer Straftat wirkt zwar nicht strafschärfend. Andererscits muß aber im besondoren bei einer Verkehrsstraftat dag tatsächlich: vorhandene oder das auch nur mögliche Mitverschulden des Verletzten oder auch eines Dritten regclmäßig strafmildernd gewertet werden (vgl. BGH VRS 14, 1915 19, 126). Zu Recht hat demgegenüber das Landgericht hervorgchoben - wenn auch in einer knappen und nicht einwandfrcien Form -, daß nach der Sachlage keinerlei irgendwie geartotes Mitverschulden irgendeines anderen zu Gunsten dcs Angeklagten in Betracht kommt.
4. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis hält cbenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dagegen hat das Landgericht nicht beachtet, daß ‚dann, wenn einem bisher 'unbescholtenen Menschen, der insbesondere "in verkehrsrechtlicher Beziehung noch nicht in Erscheinung getreten" ist (vA Ss. 15), wegen einer einmaligen, allerdings benonders ‚schwerwiegenden Verkehrsstraf-. tat die Fahrerlaubnis entzogen werden muß, die Festsetzung einer langdauernden Sperrfrist einer eingehenden Begründung bedarf (vel. BGH VRS 16, 350/351; 19, 108, 110). Für die Dauer der Sperrfrist, die nicht als Strafe, sondern als Teil einer Sicherungsmaßregel gedacht ist, darf auch nicht die Schwere der Schuld oder der Unfallfolgen maßgebend sein:
entscheidend kann vielmehr nur sein, wielange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird (vgl. BGH VRS 21, 262, 263). Allerdings können bei der Beurteilung der Dauer der Ungecignetheit auch die Art und Schwere der Schuld im Einzelfall als Anzeichen für die mutmaßliche Dauer des Eignungsmangels mit herangezogen werden. .
Rotberg. Krumme RE Lang-Hinrichsen
"Flitner 0... Börtzler .