Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 5 StR 253/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 253/62 2178 028
Im Namen des Volkes
In der Strefsache
gezsen
den Schmied Wolfgare X mE =: CD (Tnıd.), geboren am EM 1936 ir - GENE >: uw. ft,
zur Zeit in Untersuchungshasft wegen Diebstahls u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Eörker
Bundesrichter Kersting als beisitzerde Richter,
Oberstaatsarwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter ler Bundesanwaltschaft,
Justizangesiellte
als Urkundsbesmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 27.März 1962 wird
verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision, die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Ob 20 1 Benzin, die der Angeklagte sich durch Täuschung verschafft hat, ein "geringwertiger Gegenstand" im Sinne des § 264a StGB sind, und ob der Angeklagte sich in Not befand, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat er nicht "aus Not" gehandelt, wie diese Vorschrift es voraussetzt, Die Strafkamner stellt fest, daß er bis zu dieser Tat mit den gestohlenen Kraftwagen tagelang in der Gegend umhergefahren ist. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, daß er auch mit dem durch Täuschung erlangten Benzin keinen anderen Zweck verfolgte. Sein Beweggrund bestand also nicht darin, daß er einer Notlage abhelfen wollte. Deshalb war seine Tat kein Notbetrug, sondern ein gewöhnlicher Betrug.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting