Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 5 StR 253/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 StR 253/62 2178 028

Im Namen des Volkes

In der Strefsache

gezsen

den Schmied Wolfgare X mE =: CD (Tnıd.), geboren am EM 1936 ir - GENE >: uw. ft,

zur Zeit in Untersuchungshasft wegen Diebstahls u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Eörker

Bundesrichter Kersting als beisitzerde Richter,

Oberstaatsarwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter ler Bundesanwaltschaft,

Justizangesiellte

als Urkundsbesmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 27.März 1962 wird

verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision, die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Ob 20 1 Benzin, die der Angeklagte sich durch Täuschung verschafft hat, ein "geringwertiger Gegenstand" im Sinne des § 264a StGB sind, und ob der Angeklagte sich in Not befand, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat er nicht "aus Not" gehandelt, wie diese Vorschrift es voraussetzt, Die Strafkamner stellt fest, daß er bis zu dieser Tat mit den gestohlenen Kraftwagen tagelang in der Gegend umhergefahren ist. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, daß er auch mit dem durch Täuschung erlangten Benzin keinen anderen Zweck verfolgte. Sein Beweggrund bestand also nicht darin, daß er einer Notlage abhelfen wollte. Deshalb war seine Tat kein Notbetrug, sondern ein gewöhnlicher Betrug.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting