Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 5 StR 180/62

5. Strafsenat

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Nachschlagewerk ı Ja

Amtliche Sammlungs ja 2179 006

StGB § 356

Ein Anwalt, der in zwei aufeinanderfolgenden Scheidungsprozessen zwischen denselben Eheleuten erst den einen und dann den anderen Ehegatten vertritt und im zweiten Rechtsstreit Anträge stellt, die seinen Anträgen im ersten Rechtsstreit entgegengesetzt sind, handelt auch dann "im entgegengesetzten Interesse", wenn beide Parteien mit dem Anwaltswechsel einverstanden sind und jeder Ehegatte stets nur eine Form der Scheidung wollte, mit der auch der andere einverstanden war.

BGH, Urt, v. 26. Juni 1962 - 5 StR 180/62 IG Aurich

5_StR 180/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rechtsarwalt und Notar Adalbert “ EEE aue na, geboren am EEE 1502 in se NE Kreis Lg

wegen Parteiverrats

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr,Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26.Januar 1962 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

- von Rechts wegen -

Gründe «

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L. Auf die Verfahrensrügen koumt es nicht an, da die

Sachrüge durchdringt.

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l. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß es sich bei den beiden Scheidungsprozessen, in deren erstem der Angeklagte den Ehemann, und in deren zweiten er die Ehefrau vertreten hat, um dieselbe Rechtssache gehandelt hat. Die Revision meint, der Umstand, daß der Angeklagte in dem zweiten Prozeß nicht auf Vorgänge zurückgreifen wollte, die vor der den ersten Prozeß beendigenden Versöhnung der Eheleute lagen, müsse zu einer Ausnahme von dem Grunäüsatz führen, daß zwei die Scheidung derselben Ehe betreffende Rechtsstreitigkeiten dieselbe Rechtssache esien. Die Revision übersieht dabei, daß gerade die Entscheidung des Sanats BüHSt 9,341,344, auf die sie sich beruft, es für unerheblich erklärt hat, cb in beiden Prozessen dieselben Scheidungsgründe vorgebracht werden oder nicht, Im Rahmen der Parteivernehmung nach § 619 ZPO kann das Gericht jederzeit die Eheleute über den Gang ihrer gesamten Ehe befragen und dabei auch Umstände zur Sprache bringen, die in einem früheren Scheidungsprozeß eine Rolle gespielt haben. Das gilt insbesondere auch dann, wenn so farblose Scheidungsgründe geltend gemacht werden wie im vorliegenden Fall,

2. Die Strafkamner geht auch von einem richtigen Begriff der "entgegengesetzten Interessen" aus. Sie legt zutreffend dar, daß der Ehcmann im ersten Prozeß ein anderes Interesse (nänlich Scheidung mindestens auch aus Verschulden der Ehefrau) vertreten hat, als die Ehefrau im zweiten (nämlich Scheidung aus alleinigen

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Verschulden des Ehemanns). Daß beide Eheleute inzwischen ihre Ansicht darüber, wie man am besten auseinanderkomme, gewechselt hatten, und daß jeder stets nur eine Form der Scheidung gewollt hat, mit der auch der andere einverstanden war, ist hierfür unerheblich.

3. Daß das Einverständnis des Ehemanns HW nit der Übernahme des Auftrages seiner Frau durch den Angeklagten die Pflichtwidrigkeit nicht beseitigte, hat die Strafkammer im Anschluß an die Rechtsprechung eingehend und zutreffend dargelegt,

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Irrtum des Angeklagten, die Interessen der Parteien seien nicht entgegengesetzt, ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum war (vgl. BGHSt 4,80,85). Auch wenn man davon ausgeht, daß es sich um einen reinen Subsumtionsirrtum, also einen Verbotsirrtum gehandelt hat, hat der Angeklagte nicht schuldhaft gehandelt, weil bei der besonderen Gestaltung des Falles dieser Verbotsirrtum nicht vermeidbar war,

Als älterer, erfahrener Anwalt brauchte der Angeklagte wegen dieser Rechtsfrage nicht die Anwaltskammer zu befragen, sondern durfte die Frage gemeinsam mit seinen Sozius selbständig prüfen. Dabei konnte er, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, zur Verneinung des "entgegengesetzten Interesses" kommen. Die letzte einschlägige, nämlich auch die Vertretung erst eines und dann des anderen Ehegatten in zwei aufeinanderfolgenden Scheidungsprozessen betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht war, war die Entscheidung des Senats vom 21.August 1956, BGHSt 9,341. Sie betraf einen Fall, in dem die Eheleute sich nicht über die Art der Durchführung der Scheidung einig waren. Der Senat hat hier zur Begründung des entgegengesetzten Interesses ausgeführt,

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die Eheleute hätten in jedem der beiden Rechtsstreitigkeiten entgegengesetzte Ziele nicht nur in der. Form, sondern auch in der Sache verfolgt, jede der beiden Parteien hätte ein Interesse daran gehabt, daß sie und nicht die andere obsiege. Aus diesen Ausführungen hätte

der Angeklagte schließen können, daß es auch im Scheidungsrechtsstreit auf den sachlichen, nicht auf den formellen Interessengegensatz ankomme, während für den Senat der damals zu entscheidendc Fall nur keinen Anlaß bot, die Frage zu prüfen, wie es denn beim Fehlen eines sachlichen Gegensatzes sei. Hinzu kommt, daß, wie die Art der im angefochtenen Urteil geschilderten Behandlung der Scheidungssache durch das Gericht ergibt, offensichtlich das Scheidungsgericht von den ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten, von Amts wegen tiefer in den Gesamtverlauf der Ehe einzudringen, wobei dann auch latente Interessengegensätze zutage treten könnten, in Fällen wie dem vorliegenden keinen Gebrauch zu machen pflegt. Auch das konnte den Angeklagten hindern, zu erkennen, worin im vorliegenden Fall rechtlich der Interessengegensatz zu sehen ist. .

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting