Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 4 StR 335/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4_StR_335/62 2175 008

DZ

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Hermann Y EEE zus EEE, getoren an@. BB EB in Her,

wegen fortgesetzten Betruges im Rückfali u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9%. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner _ Bundesrichter _ Börtzler ale beisitzende Richter, Landgerichtsrat. u in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt. EEE vei Ger Verklindung® als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter DB 4 a als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Juni 1962 mit den Festetellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnwittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

u em,

u

- 2.

Gründe§

nm mn men vun ei sun rin dran mein abe dad eier

Dem Angeklagten, der wiederholt wegen Betruges vorbestraft ist, wurde im letzten Strafurteil vom 12.Juli 1958 auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmannes, insbesondere eines selbständigen Handelsvertreters auszuüben; gestattet war ihm nur die Betätigung als Angestellter einer bestimmten Firma gegen festes Gehalt. Trotzdem übernahm er kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft Außendiensttätigkeiten als Möbelverkäufer auf Provisionsärundlage.

Im Frühjahr 1960 trat er mit der Firne Ste» in EEE in Verbindung, die ein Auslieferungslager für verschiedene. Textilfirmen unterhält. Durch sie tezog er ab Frühjahr 1960 Hemden. Von den in der Zeit vom 1. August bis 24. September 1960 gekauften Hemden im Gesamtwerte von 884,30 DM bezahlte er nur zwei Rechnungen liter zusammen 85,35 DM im August 1960. Die Gläutigerin holte im Dezember 1960 noch einen Restposten der gelieferten Ware im Werte von 523,70 DM von ihm zurück. Seine Restschuld aus diesen Käufen beträgt 275, 25 DM.

| Vom 24. Mai bis 26. September 1960 kaufte er über das Auslieferungslager der Firma SE ) Anzüge und Käntel im Wert von 829,20 DM. Darau? bezahlte er im kovenber 1960 und im März 1961 insgesamt 167,82 Di. Den Restbetrag von 661,38 DM schuldet er heute noch.

Als der Angeklagte diene Geschäfte abschloß - von Ende Nai 1960 ab -, war er schon stark verschuldet. Es lagen rechtekräftige Zahlungsurteile über rund 2.570 DH

-5-

gegen ihn vor. Seine gesamte Schuldenlast betrug 3.858 Dit. Gleichwohl erklärte er der Verkäuferin, "er werde die Käufe prompt regulieren, er habe zahlungskräftige Kunden und rute Umsätze, seine Forderungen känen ein, außeräcm handle er mit Möbeln". In Wirklichkeit beetand

keine berechtigte Aussicht, daß sich seine Vermögenslage in absehbarer Zeit erheblich bessern werde. Vielmehr verschlechterten sich seine Verhältnisse in der folgenden Zeit immer mehr. Am 18. Oktober 1960, als seine Schulden auf 17.000 DM angestiegen waren, für

die zum größten Teil schon vollstreckbare Titel vorlagen, leistete er den Offenbarungseid.

Am gleichen Tage kaufte er von der Firma ji ) ein Kiederdruckspritzgerät für 352 DM, um Möbel zum Verkauf herzustellen. Mit der Verkäuferin, bei der er sich als Hersteller von Möbeln einführte, vereinbarte er Ratenzahlungen; ein Drittel des Kaufpreises sollte kis zum 15. Kovember 1960 und der Rest in zwei Raten tir Ende Dezemter 1960 bezahlt werden. Er hatte schon Anfang Oktober in einem Keller mit der Herstellung von Fernsehecken begonnen, wozu er das Gerät brauchte. Im ganzen fertigte er etwa 94 Fernsehecken an, mußte aber den Betrieb etwa im Februar 1961 wieder einstellen, weil der Erlös sich als ungulänglich erwies. Im Juni oder Juli 1961 begann er, Yohnzimmerschränke in einer Möbelfabrik herstellen zu lassen, um sie mit

Gewinn zu verkaufen. Auch dieser Plan scheiterte, Seine Schulden wuchsen ständig weiter ans

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall gegenüber der Firma Str

in Tateinheit mit untersagter Berufsausübung nach 8 145 c St6B

und wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma Os zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 11 Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm wiederum für die Dauer von 5 Jahren untersagt, ein Gewerbe als selbständiger Kaufmann oder selbständiger Handelsvertreter zu betreiben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen. Strafrechts.

Sie muß in Ergebnis Erfolg haben.

I. Die betrügerischen Geschäfte mit der Firna Stimme schloß der Angeklagte nach den Feststellungen in der Zeit vom 24. Hai kis 26. September 1960 ab, als er bereits stark verschuldet war und nur noch von der Hand in den 'Uund lebte,

Zu Unrecht vermißt die Revision hier die Feststellung von Täuschunzshandlungen, die das Betrugsmerkmal verwirklichen.

Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung in erster Linie darin, daß der Angeklagte der Firma Ste» erklärte, "er sei in der lage, alle gekauften Waren innerhalb der vorgesehenen Zehlungszeit zu bezahlen, obwohl er infolge seiner. Sehulden schon. Sei_ gem Abschluß, dieser ergibt, sich nach ähfer rechtlich unangreifbaren Über- .zeugung aus seinem mindestens stillschweigend durch xeitere Bestellungen abgegebenen Erfüllungsversprechen . (vgl. FGH in NIW 1954, 1414 Nr. 16 = IM § 263 Nr. 33 a, in BGHSt 6, 198 nur teilweise abgedruckt) und der hinzugefügten Begründung der Zahlungsfähigkeit, er habe gute Umsätze und seine Forderungen kämen ein. Die Unwe wahrheit dieser Angaten entnimnt das Landgericht rechti«-

5.

fehlerfrei aus der zu dieser Zeit schon bestehenden Verechuldung des Angeklagten, insbesondere der Tatsache, daß zahlreiche Vollstreckungstitel gegen ihn erwirkt worden waren (UA S. 7), und dem ständigen Anwachsen der Schuldenlast, die schon am 18, Oktober 1960 17.000 DE erreichte,

Vas die Revieion gegen diese Würdigung vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehnltene Beveiswürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen läßt. Entgegen der Meinung der Revision ergeten die Urteilsausführungen eindeutig, daß die Äußerungen über die vorhandenen Zahlungsmöglichkeiten bei_dem Abschluß der hier maßgeblichen Geschäfte von_ Ende l!ni_bis Ende September 1960 gefallen sind. Denn "insbesondere wegen dieser Äußerungen" glaubte die Firma StB, der Angcklagte sei nach wie vor zahlungsfähig, und kändigte ihn deshalb noch bie Ende 1960 weitere \aren ohne sofortige Barzahlung aus" (DA S. T). Der Angeklagte hst in der Hauptverhandlung auch selbst nicht behauptet, daß er diose Erklärung nur bei früheren Geschäftsabschlüssen - im Frühjahr 1960 - abgegeben habe, sondern geltend gemacht, er habe angenommen, daß er durch die Herstellung der Fernsehecken und später der Wohnzimmerschränke in die Inge versetzt werden würde, alle seine Schulden abzutragen (UA 5, 6). Er wollte durch seine Äußerungen, wie das Urteil feststellt, den Eindruck der Zahlungsfähigkeit erwecken. Er kannte seine sich immer mehr verschlechternde Vermögenslage und wußte, daß die

virma St annahm, daß er zahlen werde, umsonehr als er ausdrücklich auf seine gute Zahlungsfähigkeit hingewiesen hatte. Er ging von vornherein darauf aus,

-6 -

bei dieser Firma so lange seine Einkäufe zu tätigen, vie oieihn telieferte (UA S. 8). Die an sich wahre Angabe, cr handle auch mit Möbeln, hat das Landgericht entgegen der Neinung der Revision nicht zur Begründung des Betrugsvorwurfes verwendet.

Daß die Kaufpreisschulä später zum Teil durch Rück-

gabe der Ware an die Firma StB zetilst worden ist, steht der Annahme eines Betruges nicht entgegen. benn öiese Maßnahme. diente nur der Verringerung des tereits eingetretenen Schadens.

Da der Angeklagte die Gläubigerin durch ausdrückliche- Erklärungen über seine wirtschaftliche Lage getäuscht hat, kommt es auf die ihn zusätzlich vorgeworfene Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen nur für den Schuldunmfang an. Auch diese Urteilsdarlegungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte hatte bei dieser Gläubigerin schon seit Frühjahr 1960 laufend Waren auf Kredit bezogen und bezahlt und sie damit in den Glauben versetzt, er sei nicht nur willens, sondern auch fähig, die weiterhin bestellten Waren. nach wie vor fristgemäß zu tezahlen, ein Irrtum, den er in Kenntnis der ständigen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage bewußt auenutzte. 0

Rechtsirrtumsfrei nimmt sie Strafkammer auch an, ‘daß der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die durch Ttuschung erlangten Warenlieferungen hatte.

Dagegen enthält das Urteil keine Darlegungen darüter, daß der Angeklagte bei den seit Ende Mai 1960 getätigten Geschäftsabschlüssen nit der Firma St»

- 1 -

auch das Bewußtsein der Vermögensschädigung hatte. Der Angeklagte hatte sich nach den Urteilsgründen ausdrücklich darauf berufen, er habe angenommen, durch die Herstellung von Fernrehecken, ebenso wie später durch die Anfertigung von Wohnzimmerschränken, in die lage versetzt zu werden, alle seine Schulden atzutragen. Zur Verwirklichung dieses Zieles hat er sich großen Enttehrungen unterworfen und alle seine Kräfte und Mittel eingesotzt (UA 6). Tatsächlich hat er nach den Feststellungen auch schon Anfang Oktober 1960, also wenige Tage nıch der letzten Warenauslieferung durch die Firma Stop, mit der Herstellung von Fernsehecken begonnen und alskald insgesamt 94 Fernsehecken hergestellt. Zwar bestand nach der Annahne der Strafkammer trotzdem von vornherein keine begründete Aussicht, daß der Angeklagte durch diese Arbeit die notwendigen Zittel zur Begleichung seiner Schulden erhalten könne, weil die Voraussetzungen für die Herstellung guter und leicht verkäuflicher Ware nicht vorhanden waren. Jedoch hat der Angeklagte, wie die Strafkammer zu seinen Gunsten annimmt, an die Einträglichkeit des neuen Gewerbes geslaubt. Er hat "die Verkaufsmöglichkeiten nur zu optimistiech eingeschätzt" und sah sich selbst in seiner Erwartung getäuscht, so. daß er die Herstellung von Yernzehecken Ende Februar 1961 wieder einstellte. Da der Angeklagte diesen Betrieb schon Anfang Oktober 1960 aufnahm, liegt die Annahme nehe, daß er sich nit dieser Absicht nuch schon während des bier maßgeblichen Zeit- 'rauns trug und die Vorbereitungen zu ihrer Verwirklichung traf. Dann ließe sich nicht ausschließen, daß er bei Abschluß - mindestens eines Teils - der Verträge mit

der Firma StB üarauf vertraute, er werde die Lieferungen dieser Firma alsbald, wenn auch mit geringer Verzözerung, bezahlen können und die Gläutigerin des-Ealb keinen Schaden erleiden. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt. Dieser Nangel nötigt zur Aufhebung des Urteils

im Falle StB. Damit entfällt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit dem Betrug verübten Vergehens gegen § 145 c SteB.

IT. Die Täuschungehandlung gegenüber der Firma mM __) sieht das Landgericht in dem Versprechen des Angeklagten, den Kaufpreis in Raten zu zahlen, obwohl er am Tage des Vertragsschlusses, dem 18. Oktober 1960, schon/zum Teil ausgeklagte Schulden in Höhe von 17.060 nee und am selben Tage sogar den Offenbarungseid leistete.

Vas Urteil kann in diesem Falle schon deshalk nicht besteben bleiben, weil gegen die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte habe die Gläubigerin bewußt getäuscht und sie dadurch zum Abschluß eines Ratenzahlungskaufvertrages bewogen, rechtliche Bedenken bestehen. Die Firma OB ging nämlich schon ohne Zutun des Angeklagten von seiner Zahlungefähigkeit aus, weil sie. sich über | seine Person irrte. Ihr war seit vielen Jahren”

‚eine löbelfirma TREE in Hei a1s prompte

Zahlerin bekannt. Deshalb glaubte sie wegen der Namens-

gleichheit des Angeklagten, er komme von dieser Firma.

Vie Strafkanner meint, die Firma OEM sei. trotzdem. noch zusätzlich dadurch getäuscht worden, daß der Ange-Ela agte sich selbst als Möbelhersteller ausgab und den Eir6ruck eines zahlungsfähigen Käufers machte. Auf Grund dieser 1äuschung habe sie geglaubt, der Angeklagte sei

ng; . un,

-9 -

zahlungsfähig. Wenn sie gewußt hätte, daß er gerade den Offenbarungseid geleistet hatte, hätte sie ihn das Gerät Jicht auf Kredit verkauft. Datei übersieht das Landgericht indes, daß der Angeklagte tatsächlich seit Anfang Oktober 1960 üöbelherstellor war, insoweit also keine unwahre Angabe machte, als er eich als"Üöbelhersteller Füchtenkort" vorstellte, Daß er zugleich den Eindruck eines gahlungefähigen Käufers machte, kann

den Vorwurf nicht begründen, solange die Strafkanmzer nicht feststellt, ob und wodurch er diesen Eindruck bewußt hervorgerufen hat. Möglicherweise genligte schon die wahrheitsgemäße Vorstellung als Möbelherstelker und der Name TEE, ur keinen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen zu lassen. Hielt der ’irmeninhaber den Angeklagten aber für ein Mitglied

der ihm bekannten Familie FB und zlautte er drehalb, dieser komme von der zehlunesfähigen Firma FEED, so hielt er zudem möglicherweise auch diese selbst für die Käuferin, so daß es ihm auf die persönliche Zahlungsfähigkeit des Angeklagten nicht einmal ankam. Zu einer Offenbarung seiner schlechten .‚Vermögenslage war er schon deshalb nicht verpflichtet, weil er zit dieser Firme nicht in ständigen Geschäftsbeziehungen stand. Ob er sich etwa eines. versuchten Betruges schuldig

gemacht hat, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden.

Im übrigen bestehen auch in diesem Falle die unter I. erörterten Bedenken dagegen, daß der Angeklagte das Bewußtsein der Vermögensschädigung gehabt hat, zumal er das Gewerbe eines Möbelherstellers soeben tatkräftig begonnen hatte und die vereinbarten Zahlungsfristen tis Ende Dezember 1960 ihm möglicherweise ausreichend er-

- 10 -

schienen, um die Gläubigerin wegen des geringen Kaufpreises des zur Herstellung der Fernsehecken unentbehrlichen Geräts fristgemäß zu befriedigen.

Das angefochtene Urteil muß hiernach in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung : en das Landgericht zurückverwiesen werden. |

Rotberg . nn Krumme = Tang-Hinrichsen Pitner Börtzier . |