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BGH Entscheidung vom 22.06.1962 – 4 StR 142/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2147 006

4 StR_142/62

In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hinrikus X (SEE aus NEED (Ostfrsı.), dort geboren an 1923,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Profi,Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 22. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten aufgrund folgender Feststellungen wegen fahrlässiger lötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt:

Am 24. April 1961 fuhr er gegen 18.50 Uhr mit dem Personenkraftwagen Hercedes 220 S seiner Firma, der Du AG in Norden, auf der Bundesstraße 75 über Bad Zwischenahn in Richtung Oldenburg, um das Vorstanäsmitglied Gerhard ten Din "ei ic: Firma zum Hauptbahnhof in Bremen zu bringen. Der Angeklagte näherte sich auf der 8,50 m breiten, leicht gewölbten, mit Granit gepflasterten und deshalb nicht besonders griffigen Fahrbahn dem Orte Wehnen. Da Nieselregen niederging und der Himmel stark bewölkt war, hatte er sein Aoblenälicht eingeschaltet. Lie Fahrbahn war feucht unä rutschig.

In einer flachen Rechtskurve, die er auf 500 m weit nach vorne übersehen konnte und innerhalb der er kein entgegenkomnmendes Fahrzeug wahrnahm, setzte er zum Überholen eines vor ihm fahrerden anderen Mercedeswagens an, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/std hart am rechten Fahrbahnranä fuhr. Als der Angeklagte bei einer Eigengeschwinäigkeit von 80 km/städ den anderen Wagen um höchstens eine Wagenlänge überholt hatte, sich aber noch auf der Mitte der Fahrbahn befand, sah er Plötzlich, wie ein leich=- ter, braunweißer Jagähund vor ihm von rechts ner bis zur Hitte der Fahrbahn lief, dort kehrtmachte und, nachdem er kurz zum Fahrzeug des Angeklagten geäugt hatte, sogleich wieder zurücklief. Währenä der Zeit, in Ger der Angeklagte den Hund beobachtete, war auf

der Gegenseite der Straße von Oldenburg her ein roter Personenkraftwagen des Typs Austin entgegengekonnen. Um den Hund nicht zu überfahren, bremste der Angeklag=- te so stark, daß sein Wagen nach links abrutschte und gegen die Vorderfront des Austinnilagens prallte. Dessen vier Insassen, der Fahrer/P „ die Ehefrau Eberhardine PP, die ledige Friseuse Elsa FB unö die Ehefrau Margarete RB wurden auf üer Stelle getötet.

Der Begleiter des Angeklagten, ten Tggunii>--guiiim,

wurde nicht unerheblich verletzt. Der etwa 15 kg

schwere Jagähund war am rechten Hinterlauf vom Wagen des Angeklagten getroffen worden und mußte deshalp getötet werden.

II. Lie Strafkammer hält den Angeklagten mit folgender Begründung der fahrlässigen Tötung für schuldig: Sie sieht zwar darin keine Verkehrswidrigkeit, daß er sein Überholvorhaben einleitete und durchführte. Denn. selbst wenn er beim Auftauchen des Gegenfehrzeugs "noch nicht nach rechts hätte einschwenken können" (gemeint ist nach beendeter Überholung), wäre es inm doch bei genöriger Vorsicht möglich gewesen, auch auf der Straßenmitte weiterzufahren, ohne das entgegenkommende oder das überholte Fahrzeug zu gefährden. Bei der Fahrbahnbreite von 8,50 m und den Breiten der drei Fahrzeuge von 1,75, 1,74 und 1,40 m hätte nämlich auch dann, wenn die Äärei Fahrzeuge sich auf gleicher Höhe nebeneinander in Fahrt be-Tanden, noch mehr als 3,50 n als gegenseitiger Sicherheitsabstand zur Verfügung gestanden.

Dagegen habe, so meint die Strafkammer, der Angeklagte sich unmittelbar vor der Begegnung mit den

Eee m een

Kleinwagen Austin und beim Auftauchen des Jagädhundes nicht sorgfältig genug verhalten. Er habe den Austin-Wagen spätestens dann sehen können und müssen, als er ihm beim Auftauchen des Hundes schon fast begegnete, selbst wenn das Gegenfahrzeug wegen möglicherweise fehlender Beleuchtung ihm vorher verborgen geblieben sein sollte. Daß er es dennoch nicht rechtzeitig wahrgenommen habe, sondern erst, wie er sich eingelassen habe, "im letzten Augenblick", sei auch schließlich darauf zurückzuführen, daß er sich durch den unerwartet auftauchenden Jagdhund davon habe ablenken lassen, weiterhin beide Fahrbahnhälften zu beobachten. Bei gehöriger Beachtung der Fahrbann hätte er nach Meinung der Strafkammer erkennen können und müssen, daß er nicht mehr bremsen äurfie, weil auf der feuchten Straße, die er kannte, mangels ihrer Griffigkeit die Gefahr nane gelegen habe, daß er ins Rutschen kam. Das gelte umsomehr, als er gewußt hebe, daß sein Fahrzeug mit besonders wirksamen Bremsen ausgestattet war. Deshalb hätte er angesichts der Witterungsund Straßenverhältnisse und der Verkehrslage, die sich ihm bot, nicht so scharf bremsen dürfen und notfalls den Jagähunä überfahren müssen. Dies sei erforderlich und ihm auch möglicn gewesen, weil der "erkennbar leichte Jagdhund im Gewicht von 15 kg"kein gefährli- ‚ches Hindernis, das zu einem Schleudern seines Wagens hätte führen müssen, dargestellt habe, Deshalb hätte der Angeklagte bei der Wahl, entweder beim Bremsen

vor dem plötzlich auftauchenden Hund in die Fahrbahn des entgegenkommenden oder des eben überholten Fahrzeugs zu geraten oder die Gefahr, den Hund zu überfahren unä zu töten, auf sich zu nehmen, Sich für diese letztere Möglichkeit entscheiden müssen. Ladurch

hätte er nach Auffassung der Strafkammer den Unfall mit Sicherheit vermeiden Können.

III. Die Revision des Angeklagten muß aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils führen.

Die Straikammer geht davon aus, daß der Angeklagte dann, wenn er seine Aufmerksamkeit in dem Augenblick, als er des plötzlich auftauchenden Hundes ansichtig wurde, nicht ungeteilt auf das Tier und die von diesen ausgehende Gefahr gerichtet, sondern auch noch die Gegenfahrbahn in seinem Blick behalten hätte, den entgegenkommenden Austin-Wagen noch rechtzeitig gesehen haben würde und einen Zusammenstoß hätte vermeiden können. Dieser Überlegung liegt die Überzeugung der Strafkammer zugrunde, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, beide Gefahrenquellen. gleichzeitig zu erkennen, d.h. sowohl den plötzlich in seiner Fahrbahn auftauchenden Hund als auch den ihm auf der Gegenfahrbahn ebenso überraschend entgegenkommenden Austin-Wagen. Diese Überzeugung mag sich im Rahmen der Lebenserfahrung halten. Die strafrechtlich bedeutsane Frage aber ist die, ob gegen den Angeklagten daraus ein Vorwurf, er habe sich fahrlässig verhalten, hergeleitet werden darf, daß er nicht zugleich beide Gefahrenpunkte beachtete. Dieses Versäumnis könnte ihm dann zur Schuld angerechnet werden, wenn ihm von dem Augenblick an, als er den Hund in seinem Blickfold auftauchen sah und - wovon die Strafkammer ausgent -— gleichzeitig das entgegenkommende Fahrzeug hätte wahrnehmen können, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er spätestens gegenüber beiden Gefahren eine Abwehrmaßnahme zu treffen hatte, genügend Zeit zur Verfü-

gung stand, die in dieser Lage richtige Maßnahme zu ergreifen. Den bisherigen Feststellungen der Strafkammer läßt sich zu diesem Punkte nichts Sicheres entnehmen. Sie schildert in ihrem Urteil lediglich, daß der Hund, für den Angeklagten überraschend, "bis zur Mitte der Fahrbahn lief, dort kehrt machte und, nachdem er kurz zum Fahrzeug

des Angeklagten geäugt hatte, sogleich wieder zurücklief", und daß der Angeklagte den Hund wäh-

: rend dieses Vorganges "beobachtete". Blieb dem Angeklagten für eine sachgemäße und verkehrsgerechte Reaktion nicht genügend Zeit, so könnte ihm billigerweise nicht der Vorwurf strafrechtlicher Fahrlässigkeit Geshalb gemacht werden, weil er sich objektiv verkehrswiärig verhielt, nämlich

vor dem Hunä bremste und Gadurch die Gefahr dss Schleuderns und des Zusammenstoßes mit dem Austinwagen heraufbeschwor, anstatt den Hund zu überfahren unä daäurch, wovon die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen überzeugt ist, den Unfall zu vermeiden. Denn nach anerkannter Rechtsprechung darf einem Kraftfahrer, der, wie

im vorliegenden Fall der Angeklagte, ohne eige-

ne Schuld in eine gefährliche Lage gerät, nicht als Fahrlässigkeit im Sinne des Strafrechts zur Last gelegt werden, wenn er eine zwar falsche

aber nicht völlig unvertretbare Maßnahme trifft, die. zu einem Unfall fünrt, oder eine richtige Haßnahme unterläßt, die geeignet gewesen wäre, ihn

zu vermeiden.

Anders könnte die Schuldfrage zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte genügend Zeit hatte - unä mochten es auch nur einige Sekunden sein -,

um nach Ablauf einer ihm jedenfalls zuzubilligenden Reaktionszeit und außerdem einer im Hinblick auf das plötzliche und unvorhersehbare Hindernis des Hundes zu Gunsten des Angeklagten anzusetzenden Schreckzeit, verkehrsgerecht im dargelegten Sinne zu handeln. Die hierfür erforderliche Überlegung mußte sich auch darauf beziehen, ob er dann, wenn er den Hund überfahren werde, nicht ins Schleudern

kommen und sowohl den überholten wie den begegnen- .

üen Personenwagen nicht gefährden werde. Bisher hat die Strafkammer auch diese Frage nur nach der objektiven Seite geprüft, nämlich festgestellt, der Uniall wäre sicher vermieden worden, wenn der Angeklagte den Hunä überfehren nätte. Zu prüfen ist aber auch, ob der Angeklagte innerhalb der ihm verbliebenen Zeit der Überlegung dies hätte erkennen können.

Sollte die Strafkammer wiederum auf Grund ihrer zu ergänzenden Feststellungen und bei Beachtung der rechtlichen Ausführungen des Senats zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten kommen, so wird sie beim Strafmaß zu seinen Gunsten zu berücksichtigen haben, daß es zu dem Unfall in erster Linie infolge des unvorhersehbaren Auftauchens des Hunds und der dazu führenden Vernachlässigung der Aufsicntspflicht des hierfür Verantwortlichen gekommen ist. Nicht übersehen werden darf ferner, daß möglicherweise auch der Führer des Austinwagens zu dem Unfall dadurch beigetragen hat, daß er - wie Gie Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellt hat -—. sein Fahrzeug nicht beleuchtet hatte,

- 8.

In den bisherigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist zu beiden Umständen nichts gesagt, obwohl ihnen bestimmender Einfluß auf das Strafmaß zukommt (§ 267 Abs. 3 S. ! StPO).

Krumme " Sauer .. ‚Martin Lang-Hinrichsen Börtzler