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BGH Entscheidung vom 22.06.1962 – 4 StR 111/62

4. Strafsenat

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4_StR_111/62 2149 071

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter BR > GE au: re "ei.

gcboren am 1934 in Tg;

2. den Büäckermeister Wolfgan am BB :::: in vo. ITS. zur => in anderer Sache in a haft

wegen schweren Diebstahls u.a.

Bus | eboren

Harz,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Juli 1961 mit den Feststcellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten von der Anklage zweier versuchter Finbruchsdiebstähle (II der Urtceilsgründe) freigesprochen worden sind.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiescn.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Tandgericht hat den Angeklagten BB wegen schweren Diebstahls und wegen vorsätzlicher Rauschtat zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis und den Angeklagten sED wegen Unterschlagung und wegen schweren Diebstahls im Rückfall.. zu einer Gesamtstrafe von drci Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat cs die Unterbringung des Angeklagten BB in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entzichungsanstalt angeordnet und sum» die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Von dem weiteren Anklagevorwurf, am 29. Februar 1960 und am 1. März 1960 gemeinschaftlich je einen Einbruchsdiebstahl in ein Zigarettengeschäft in Essen-Frillendorf und in eine Tabakwarengroßhandlung in Essen ausgeführt zu haben, hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Gencralbundesanvalt vertretene Rechtsmittel ist begrünüct.

Das Tandgericht hat die Freisprechung damit gerechtfertigt, daß sun bestreite, die weiteren Straftaten begangen zu haben, und daß das Geständnis des Mitangeklagten | allein zur Überführung nicht ausreiche. Zwar sei dic Einlassung des BED z1aubnaft, das er und sn "verabredet und den Entschluß gefaßt"hätten, in die gcnannten Geschäfte einzubrechen, um Waren zu stehkn; auch sei die Strafkammer von der Richtigkeit der Angabe Den überzeugt, daß die beiden Angeklagten tatsächlich zu den Geschäften gefahren sind, um den Verbrechensplan auszuführen. Ts sei aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, daß die Angeklagten mit den Ausführungshandlungen schon begennen, nämlich Gewahrsam und Eigentum der

Geschäftsinhaber unmittelbar gefährdet hätten und damit aus dem Bereich der strafrechtlich noch nicht erfaßbaren Yorbereitungshandlungen herausgetreten seien.

Mit Recht vermißt die Revision der Staatsanwaltschaft die Prüfung, ob sich die Angeklagten wegen Verabredung von Verbrechen nach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. An der Ernstlichkeit der Verabredung kann angesichts der Feststellung, daß sich die Angeklagten zur Tatausführung an Ort und Stelle begeben haben, kaum Zweifel bestehen. Anhaltspunkte dafür, daß einer der Angeklagten oder beide Angeklagte nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2 oder 3 öder Abs. 4 StGB Straffreiheit erlangt haben, sind bisher nicht erkennbar. Das Landgericht wird diese Frage auf der Grundlage der neuen rechtlichen Würdigung zu prüfen haben. Dabei ist es nicht gezwungen, um deswillen einen freiwilligen Rücktritt anzunchmen, weil BD seine frühere Darstellung nicht mehr aufrechterhalten kann, daß er und SB > reits mit der Ausführung der EZinbruchsdiebstähle begonnen und sie nur infolge äußerer Hindernisse nicht zu !nde geführt hätten. Die Strafkammer kann in freier Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere unter Berücksichtigung der polizeilichen Binlassung des Angeklagten BD: des Vorgehens beider Angcklagten bei dem Strumpfdiebstahl und ihrer einschlägigen Vorstrafen, zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagten das Verbrechensvorhaben jedenfalls nicht aus freien Stücken aufgegeben haben.

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung der Angeklagten nach § 49 a Abs. 2 StGB kommen, so wird es unter Auflösung der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafen aus den ihnen zugrunäcliegenden Finzelstrafen und den jetzt verhängten

Zinzelstrafen ncue Gesamtstrafen zu bilden haben. Dabei wird auch über die Unterbringungsmaßregel (bei Fegg>) und dic Aberkennung der bürgerlichen Threnrechte (bei

SEE) neu zu befinden sein (vgl. BGHSt 14, 381; BGH VRS 20, 117).

Krumme Sauer Martin

: Lang-Hinrichsen Börtzler