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BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 4 StR 128/62

4. Strafsenat

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4 StR 128/62 2149 014

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Rentner Rudolf Leopold H aus W

K ‚ geboren an 1893 in T (Kreis S ), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme ' als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in MWinchengladbach vom 15. Dezember 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 16. Dezember 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Unzucht mit Kindern" in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Er greift das Urteil

- aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Hauptsächlich wirft der Angekh gte der Strafkammer vor, sie habe deshalb ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie keinenkinderpsychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung als Zeuginnen vernommenen fünf Mädchen

' gehört hat. Die Strafkammer hat davon abgesehen, weil, wie sie am Ende ihrer Beweiswürdigung zum Ausdruck „bringt, keine Umstänie hervorgetreten seien, die die Anhörung eines solchen Sachverständigen notwendig erscheinen ließen. Das Alter äer Mädchen, an denen sich der Angeklagte den Feststellungen des Landgerichts zufolge unZüchtig vergangen hat, lag zwischen 7 und 11 Jahren. Sie schilderten, wie die Strafkammer darlegt, die Erlebnisse mit dem Angeklagten "in ihrer kindlichen Ausdrucksweise sehr anschaulich, bis ins einzelne gehend, ohne Übertreibung und außerordentlich sicher". Ihre klare und in überzeugender Weise wiedergegebene Sachdarstellung sei von den früheren, im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor der Polizei gemachten Aussagen "nicht im geringsten" abgewichen. Das zeige auch, daß ihre Angaben nicht frei erfunden seien. Dafür fehle es den Kindern nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung gemacht hätten, an der erforderlichen Phantasie und Intelligenz. Sie seien ordentlich und gut erzogen, so daß gegen ihre Wahrheitsliebe keine Bedenken beständen. Ihre Wahrheitsliebe und den Mangel übermäßiger Phantasie hätten auch die vernommenen er-

wachsenen Zeugen -— je ein Elternteil für jedes Kind - bekundet. Überdies könne selbst der Angeklagte nichts gegen. die Glaubwürdigkeit der Kinder vorbringen. Gegen

sie spreche auch nicht, daß sie den genauen Zeitpunkt der an ihnen begangenen unsittlichen Handlungen des Angeklagten nicht hätten angeben können. Schließlich hält die Strafkammer den Einwand des Angeklagten für widerlegt, die Kinder hätten sich untereinander abgesprochen oder seien von ihren Eltern tinstruiert" worden.

Wie diese Darlegungen zeigen, traten bei keinem der fünf Mädchen besondere geistige oder charakterliche Auffälligkeiten zutage, die die Strafkammer zur

j Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Kinder hätten veranlassen müssen. Sie durfte sich vielmehr, zumal als Jugendkammer, ‚die hierfür erforderliche Sachkunde zutrauen. Die Tat- ‚sache allein, daß die den Angeklagten belastenden Zeuginnen Kinder waren, machte im Gegensatz zur Meinung der Revision die Vernehnmung eines solchen Sachverständigen nicht erforderlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, "die Kinder" hätten "bereits während der polizeilichen Ermittlungen ihre Aussagen teilweise gewechselt", ist weder in dieser Allgemeinheit noch dem Inhalt nach ganz richtig. Wie nämlich die Ermittlungsakten ergeben, ist jedes der Mädchen nur einmal polizeilich vernommen worden. Die dabei protokollierten Angaben der Kinder sind in sich widerspruchsfrei. Ledig-

- lich Karola Laumen erklärte, wie die Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung ergibt: "Es stimmt, daß ich zuerst,als ich alles erzählt habe, sagte, daß ich auch bei Opa auf dem Schoß gesessen habe, und zwar

mit dem Gesicht zu ihm und die Beine hatte ich so auseinander. Das stimmt nicht. Wir haben nur gestanden. Ich habe nicht auf seinem Schoß „.gesessen". Diese ‘von Karola zunächst mündlich gegenüber der:site vernehmenden Beamtin gemachten Angaben hat sie alsbald, als

ihre Aussage schriftlich festgehalten wurde, berichtigt. Deshalb brauchte sich die Strafkammer nicht veranlaßt

zu Sehen, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit.des Kindes zu hören. Das gilt auch von der Tatsache, daß die geistige Entwicklung dieses Kindes, das wegen früherer Kinderlähmung ein Jahr später eingeschult werden mußte, nicht ganz, wie ihre Mutter vor der Polizei bekundet hatte, ihrem Alter entsprach, daß sie in ihrem Yesen sehr offen und leichtgläubig und für ihr Alter noch sehr naiv ist.

2. In sachlichrechtlicher Beziehung beanstandet der Beschwerdeführer die Annahme der Strafkammer, auch das von ihr in den Fällen Karola IB unä Sigrid H@ED festgestellte Verhalten des Angeklagten sei unzüchtig gewesen. Das Mädchen ID küßte er, wie die Strafkammer für erwiesen hält, zweimal, indem er seine Zunge in den Mund des Kindes steckte und darin hinund herbewegte. Mit Recht hat die Strafkammer in dieser Art des Zungenkusses eine unzüchtige Handlung gesehen. Die 7jährige Sigrid HB, die der Angeklagte - den Feststellungen des Landgerichts zufolge - an sich hochklettern und einen Purzelbaum schlagen ließ, küßte er mehrmals auf den Mund, "wobei er mit seiner Zunge von außen am Mund des Kindes vorbeistrich, was das Kind als äußerst unangenehm empfand”. Auch diese Küsse des Angeklagten bezeichnet die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung als "Zungenküsse", ....\ı Sie ist der Überzeugung, daß auch sie einer wollüstigen Absicht entsprungen seien. Diese tatrichterliche Überzeugung

...

hält sich noch im Rahmen der Lebenserfahrung. Denn daß der Angeklagte sich beim Küssen des Kindes seiner Zunge bediente, durfte die Strafkammer als Ausdruck wollüstiger Absicht werten.

3. Der Einwand der Revision, dem Angeklagten habe in den Fälien IB und HE das Bewußtsein

der Rechtswidrigkeit gefehlt, weil er beide Mädchen nur "flüchtig" geküßt habe, muß an den bereits dargelegten Feststellungen über die Art der Küsse scheitern.

4. Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen das Strafmaß,

- Krumme - Smr . lLang-Hinrichsen Flitner Börtzler