Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.06.1962 – 4 StR 112/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2149 029
im Namen des Volkes,
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Fritz Wgb zu: gun, geboren an 19329 in zen:
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne - als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Lore als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Dezember 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen. Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Der Angeklagte isw wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er wurde für dauernd unfänig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sinä ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am 3. August 1954 den Offenbarungseid vor dem Amtsgericht in Essen-Werden geleistet und auf Befragen erklärt hat, er sei als Bergmann bei der Zeche RD in Oefte bei Kettwig tätig und verdiene dort monatlich 300 DM netto. Er war sich hierbei im klaren, daß er bei dieser Zeche nicht mehr tätig war, weil das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 31. Juli 1954 beendet war.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht hätte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung des Steigers oder des Betriebsführers feststellen müssen, durch wen und wann die Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer ist in eingehender Beweiswürdigung auf Grund der Vernehmung des kaufmännischen Angestellten x». der seit vielen Jahren bei der Zeche RB veschäftigt ist, in Verbindung mit den von diesem Zeugen vorgelegten Urkunden und weiteren Beweisanzeichen zu der Überzeugung gekommen, daß die Kündigung zum 31. Juli 1954 unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ausgesprochen und dem Angeklagten auch sogleich bekannt geworden ist. Unter diesen Ums tänden
brauchte es sich dem Landgericht — ein Beweisamtrag
ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden -
nicht aufzudrängen, die in der Revisionsschrift — übrigens nicht namentlich - genannten Personen, von denen angesichts der Länge der zurückliegenden Zeit eine weitergehende Aufklärung kaum hätte erwartet werden können,
als Zeugen zu vernehmen.
Die Ausführungen zur sachlichrechtlichen Rüge beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer ist anscheinend Aer Auffassung, daß diese zwingend sein müßte. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob sie erfahrungs- and denkgesetzlich möglich ist. Dies ist hier der Fall. Im Urteil ist die äußere und innere Tatseite rechtsbedenkenfrei
festgestellt.
Die Revision war daher zu verwerfen,
Krumne Sauer Martin = Dang-Hinrichsen »-ZrTlitner:r