Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 05.06.1962 – 5 StR 143/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
StGB 88 267, 348 Abs. 2
Die nachträgliche Änderung von Rechtschreibungs-
Klassenarbeiten, die von Schülern nach Diktat des
Lehrers geschrieben worden sind, kann Urkundenfälschung sein,
BGH, Urt. v..5. Juni 1962 - 5 StR 143/62 LG Berlin
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Lehrer Wolfgang H EEE zus 7 di dort geboren am zum 1929,
wegen Urkundenfälschung im Ante
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh oT als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte un u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklasten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Oktober 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 5
- Von Rechts wegen -
Gründe§
arm
Der Angeklagte, ein Lehrer, hatte, um schnell befördert zu werden, allzu hohe Anforderungen an eine neu übernommene Grundschulklasse gestellt, insbesondere die Rechtschreibungsarbeiten, welche dic Schüler nach seinem Diktat geschrieben hatten, übermäßig streng bewertet. Hierüber hatte sich ein Vater beim Schulleiter beschwert. Er hatte zugleich gebeten, ihm das Xlassenarbeitsheft seines Sohnes zur Einsicht zu übersenden, Der Schulleiter hielt dem Angeklagten vor, er habe öie Diktatarbeiten zu schlecht beurteilt. Der Angeklagte befürchtete nun eine Rüge des Schulrats und Nachteile für seine Laufbahn. Um die überscharfe Beurteilung zu rechtlertigen, veränderte er in zahlreichen Klassenarbeitsheften in jeweils mehreren Diktatarbeiten Wörter, dis richtig geschrieben waren, und strich diese angeblichen Fehler rot an. Er rechnete dann alle wirklichen und scheinbaren Fshler zusammen und schrieb jedesmal die Summe unter die Arbeit; dies hatte er bei der ersten Korrektur noch nicht getan. Der Vater, der sich beim Rektor beschwert hatte, erhielt das so veränderte Heft seines Sohnes zugeschickt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amte verurteilt,
Die Revision beschäftigt sich in ihren Ausführungen mit zwei vom Landgericht bejahten Merkmalen des Urkundenbegriffs.
1. Sie macht in erster Linie geltend, die Diktatarbeiten enthielten keine Gedankenäuferungen der Schüler.
Der Einwand ist unbegründe®.
Die Revision stützt ihn darauf, daß diktierte Sätze nicht in dem Kopfe dessen geformt werden, der sie niederschreibt. Dieser äußert, wie sie sagt, in dem von seiner Hand stammenden Schriftstück nicht "mehr oder weniger zusammenhängende Überlsgungen, die eine geistige Stellungnahme zu einen Thema oder siner Nituaticn darstellen",
- 3.
a
Das ist zwar richtig; es ist auch zuzugeben, daß von der Herstellung einer Urkunde nur dann die Rede sein kann, wenn der Aussteller mit irgendeiner eigenen geistigen Leistung an dem gedanklichen Inhalt beteiligt ist. Diese Leistung und dieser Inhalt müssen aber nicht immer von der Art sein, welche die Revision verlangt.
An einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit interessiert nicht die Bedeutung der vom Lehrer vorgesprochenen und von den Schülern nachgeschriebenen Sätze. Es ist überhaupt gleichgültig, ob der Lehrer einzelne zusammenhanglose Wörter oder ganze Sätze oder sogar Geschichtchen diktiert. In den Niederschriften der Schüler findet das Lanägericht mit Recht deren Erklärungen darüber, wie nach ihrer Ansicht die Wörter gemäß den Regeln der Rechtschreibung geschrieben werden müssen. Mit den, was er nach dem Diktat des Lehrers zu Papier bringt, drückt der Schüler aus, wie er sich die richtige Schreibweise des ihm Vorgesprochenen denkt. Dieser gedankliche Inhalt genügt entgegen der Meinung der Revision für eine "Gedankenerklärung" im Sinne des Urkundenbegriffs. Für diesen reicht bei einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit nach Diktat die geistige Leistung des Schülers aus, die in der Lösung seiner Aufgabe liegt, orthographisch richtig zu schreiben.
2. Der Beschwerdeführer stellt hilfsweise die "Rechtserheblichkeit der erklärten Tatsachen"in Abrede, Sie wird jedoch vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis mit Recht bejaht. Seine von der Revision angegriffene Begründung, die von dem öffentlichrechtlichen Verhältnis zwischen Schule und Schüler ausgeht, braucht hier nicht behandelt zu werden. Denn die Rechtschreibungsarbeiten waren jedenfalls durch die Beschwerde, die ein Vater beim Schulleiter erhoben hätte, und durch sein Verlangen nach Einsicht in das Klassenarbeitsheft seines Sohnes von rechtlicher Bedeutung für das Di:urtvrerhältnis des Angeklagten geworden. Er selbst befürchtete eine Rüge des Schulrats wegen zu strenger Bewertung der Klassenarbeiten und versah sie darum
noch mit neuen, angeblichen Fehlern.
Indem er diese rot anstrich, änderte er übrigens auch den Inhalt seines ersten Korrekturvermerks, aus dem sich die Zahl der wirklichen Fehler ergab und der auf Grund der Beschwerde schon dem Schulleiter vorgelegen hatte. Es kann indessen dahinstehen, ob auch dieser Grund die Tat zu einer Urkundenfälschung im Amte machte. Denn er ist weder im Eröffnungsbeschluß noch im Urteil herangezogen worden.
3. Das angefochtene Urteil wird auch insoweit, als die Revision ihre Sachbeschwerde nicht näher begründet, von seinen Feststellungen getragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer
Dr.Börker Kersting