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BGH Entscheidung vom 25.05.1962 – 4 StR 135/62

4. Strafsenat

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4_StR_ 135/62

2149 041

Im Namen des Volkes In der Straisache

gegen

den Bergmann Erich 5 ED zu: :

geboren am «EEE 1924 in WB Pommern, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer

Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisj

nde Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Tr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gescnäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2 =

Gründe§

ne ser ne te Sense us ur mabaae

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden,

Die kKevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie

ist unbegründet.

I. Die Verfanrensrüge.

Die Aufklärungsrüge wird gleichzeitig mit der Sachrüge behandelt (vgl. II, 2), da beide eng zusanmennängen.

II» Die Sachrüge.

1. Entgegen der Behauptung der Revision wird aus der Begründung des angefochtenen Urteils deutlich erkennbar, daß das Landgericht bei seinem Schuldspruch "weitgehend dem Geständnis des Angeklagten gefolgt" und von dessen Einlassung nur insoweit abgewichen ist, als Monika SEE in üem Falle, in dem sie das Opfer des Angeklagten war, als Zeugin ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihr nacktes Geschlechtsteil berührt, ferner insoweit, als der Angeklagte - wie die Strafkammer meint -— irrtümlich angenonmen hat, es sei bei ihm im Falle ] zum Samenerguß gekommen, während dies in Wirklichkeit im Falle Sg so gewesen sei. Im Fall sa» ist die Strafkammer, wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, der Aussage der Zeugin deshalb gefolgt, weil

diese einen "durchaus glaubwürdigen Eindruck" machte, "zumal!" sie "sich an weitere Einzelheiten sehr genau erinnern konnte, z.B. die Lederhose, die sie in einem Fall getragen hatte, und die Angabe des Tatorts, nämlich einmal im Taubenschlag, einmal im Kaninchenstall und einmal in der Wohnung des Angeklagten." Daß dem Angeklagten in den Fällen Ip und SP eine Verwechslung unterlaufen ist, schließt das Landgericht daraus, daß die als Zeugin vernommene Petra Sn das Vorkommnis mit ihr schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung genau dargestellt hat.

Weichen danach die Feststellungen des angefochtenen Urteils von der Einlassung des Angeklagten nur unbeträchtlich ab, so mußte sicn der Strafkammer die Notwendigkeit nicht aufärängen, einen Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernonmenen Kinder zu nören. Dies umso weniger, als Monika sg> zur Zeit ihrer Vernehmung erst 6 Jahre alt und mithin noch nicht zu befürchten war, daß sie geschlechtsbetonte Vorgänge infolge Abschweifung der Fantasie, wie es bei Kindern vorkommt, die sich dem geschlechtlichen Reifezustand nähern, auf den Angeklagten überträgt. Zudem enthält ihre Aussage die Wiedergabe von für das Tatgeschehen kennzeichnenden Äußerlichkeiten, die in der Erinnerung - auch von Kindern ihres Alters-haften zu bleiben pflegen. Den Bekundungen von Petra SB in der Hauptverhandlung aber konnte das Landgericht deswegen besonderes Gewicht beimessen, weil sie ihren früheren Bekundungen bei ihrer polizeilichen Vernehmung genau entsprachen.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Straftaten

des Angeklagten gegen die sieben Kinder in Fortsetzungszusammenhang stünden. Nach ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (vgl. RGSt 70, 243)

ist ein Fortsetzungszusammenhang dann ausgeschlossen, wenn mehrere Handlungen sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten. So liegt es hier. Denn die unzüchtigen Handlungen sind nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom Angexlagten an verschiedenen Kindern nacheinander voır-

genommen worden.

3. In den Strafzumessungserwägungen ist strafschärfend gewertet worden, der Angeklagte habe bei den Kindern einen Schaden angerichtet, "der in seiner vollen Tragweite noch nicht übersenbar ist". Das soll offenbar bosagen, der den Kindern zugefügte - in seinen Ausmaßen in der Zukunft noch nicht übersehbare — Schaden sei jetzt schon groß, und das werde bei der Strafzumessung berücksichtigt. Diese Erwägung ist - entgegen dor Ansicht der Revision - rechtsbedenkenfrei.

4. Da die Darlegungen des angefochtenen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler