Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 23.05.1962 – 2 StR 180/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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254 180/62 2167 100

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tüncher Heinrich D Ep au: \; schoren am EB 1929 in FW oenvala,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning » als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Win der Verhanäalung, Oberstaatsarnwalt ED hei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gs»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Februar 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Hit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, die Urteilsgründe seien widerspruchsvoll.

Dem Wortlaut. nach trifft das an sich zu. Denn im Urteil heißt es zunächst, daß der Angeklagte die Pistole gespannt in die Tasche gesteckt habe, In den weiteren Ausführungen ist aber nur noch davon die Rede, der Angeklagte habe eine geladene entspannte Waffe in Gegenwart anderer Menschen aus der Tasche genommen und in Richtung auf diese gehalten. Die Fahrlässigkeit wird ausdrücklich mit diesem Hinweis begründet.

Die Strafzumessungsgründe sprechen ebenfalls eindeutig davon, daß der Angeklagte eine geladene und entspannte Waffe mit sich führte. Daraus erhellt, daß Schuld- und Strafausspruch auf dieser Annahme beruhen.

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Der Vorwurf der Fahrlässigkeit begegnet Auch bei dieser Sachlage keinei Bedenken. Denn es ist ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei der Pistole um eine alte primitive Waffe handelte, die nur über wenig Sicherungsmöglichkeiten verfügte und nicht mehr einwandfrei funktionierte. Deshalb mußte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, es könne sich ein Schuß aus der Pistole lösen und einen Menschen treffen, Die Annahme des Landgerichts, daß er fahrlässig handelte und für die Folgen seines Tuns verantwortlich ist, weil er die geladene, entspannte Pistole in Gegenvart anderer Menschen hervorzog und damit herumhantierte, ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn ungeklärt bliebe, wie und auf welche Weise sich der Schuß gelöst hat, der seinen ihm gegenübersitzenden Bruder traf und tötete. Auch die Voraussehbarkeit dieses Erfolges steht außer Zweifel.

In ihrer Strafzumessung hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte die Folgen seiner TTlat sicherlich zutiefst bereut. Dies hat die Revision bei ihrer abschließen den Rüge offenbar übersenen.

Baldus Scharpenseel Menges Kirchhof Henning