Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.05.1962 – 1 StR 362/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 362/62 2190 052
Im Namen de:.s Yolkes-
In der Strafsache
gegen
den Schleifer Srecko K up zus SEE: gscboren am ED 1926 in Sam EBEN Tugoslewien, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom:9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai | Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim 'Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundebeanter der Geschäftastelle,
_ für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ‚Schwurgerichts bei dem Landgericht in Stuttgart vom 16. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sachce zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat am 23. Oktober 1961 nach einer tätlichen Auscinandersetzung an der Arbeitsstelle seinen
Arbeitskollegen KB erstochen. Das Schwurgericht hat ihn
‚deshalb wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I. Ka Hatte dem Angeklagten mehrere Faustschläge u
ins Gesicht versetzt. Dem Angeklagten blutete deshalb die Nasc. Er ging in eine Baracke, um sich mit dem Handtuch aus seiner dort abgestellten Mappe das Blut abzuwischen. Danach bewaffnete er sich mit dem 24 cm langen Brotmesser einco anderen Arbeitskollegen. Als KB va1a danach trotz Warnung durch einen Dritten die Baracke betrat, brachte
ihm der Angeklagte den tödlichen Stich in die linke Brust-
seite bei. Nach der Fegststollung dos Schwurgerichts geschah dies völlig unvermittelt und. ohne Warnung. Bei der Erörterung diescs Sachverhalts heißt es im ‚angefochtenen Urteil zur Einlassung des Angeklagten v wörtlich:
"Der Angeklagte, der im polizeilichen Ermittlungs-
verfahren imner zugegeben hattco, auf KW, der in . nächster Nähe der Eingangstüre stehengeblicben sci, zugegangen zu sein, versuchte nun, dic Situation
so darzustellen, daß sic beide aufeinanderzugegangen ...
scien und sich in der Mitte der Baracke getroffen hätten. Dabci habe er das Messer hochgehalten und gerufen: "Was willst Du von mir". habe gcantwortet: "Das werde ich dir gleich sagen" und
habe ihm gleichzeitig mit der Faust einen Schlag
auf die linke Mundpartie versetzt. Erst dann habe er in Kenntnis seiner Unterlegenheit - es stehe ihm ja nur einc gesunde Hand zur Verfügung - mit dem Messer dcs Schaal, das sich ihm kurz zuvor, in der offenen Tasche steckend, direkt zur Verteidigung angeboten habe, zugestochen."
Das Schwurgericht meint denn, daß der Angeklagte ihm
. allein deshalb unglaubwürdig erscheine, weil er nun erstmalig in der 'Hauptverhandlung einen Tathergang dargestellt habe, der für ihn zu einer günstigeren Beurteilung führen müßte, während er bisher wenigstens immer wieder zugegeben - habe, auf U] zugegengen zu sein. 2
| Hierzu beanstandet die Revision mit Recht als verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Schwurgericht nicht den Ermittlungsrichter als Zeugen über die Einlassung des Angeklagten im Vorverfahren vernommen hat. Es mußto sich, ehe es dio angeführten Feststellungen traf, dazu gedrängt sehen, da sowohl den polizeilichen wie den " richterlichen Vernchmungsprotokollen :Aussagen des m klegten zu entnchmen sind, die mit seiner Einlassung. in ‚der Hauptverhandlung im wesentlichen übereinstimmen.
"Daß des Urteil auf diesem Mangel beruht, ist nicht auszuschließen. Die einleitende Darlegung Ss.4 UA, daß die Einlassung des Angeklagten unglaubwürdig sei, mit der
.. Wendung "ganz abgeschen davon" besagt nicht verläßlich
. genug, daß dic von dem Mangel berührten Erwägungen des Schwurgerichts wirklich ohne jede Bedeutung für seine Überzeugungsbildung gewesen seien.
II. Auch die Sachrüge greift durch, da die für den Schuldspruch wesentlichen Feststellungen unlösbare Widersprüche enthalten. Auf 5. 5 UA kommt das Schwurgcericht zu dcm Ergebnis, daß der Angeklagte schon beim Eingang dcr Baracke stand.seoo000.. und daß er sofort wortlos auf KB cinstach, als dieser die Baracke betrat. Das ist nicht in Einklang zu bringen mit der Feststellung auf S. 3 UA, daß Klhzwei bis drei Schritte im Raum war, als ihm der bereitstehende Angeklagte den tödlichen Stich beibrachte, so wie andererseits die den Darlegungen auf S. 4 UA zu entnehmende Foststellung, daß der Angcklagte vor dem Zustechen zunächst auf KB 1osgzing, mit keinor dieser beiden Schilderungen zu vereinbaren ist. Denn beide sind so zu verstehen, daß der Angeklagte sich nach dem Auftauchen Kippe am Barackeneingang nicht mehr von der Stelle bewegte,
III. Auf das weitere Vorbringen der Revision, insbesondere auf die übrigen durchweg unbegründeten oder unzulässigen Verfahrensrügen brauchte hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Zum Vorbringen der Revision zur Strafzumessung wird auf BGHSt 7, 28 verwiesen. Im übrigen wird dic neuc Verhandlung Gelegenheit geben, einen Dolmetscher zuzuzichen, der den angeblich vom Angeklagten ges prochenen Dialckt beherrscht.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert willms Fischer
Mei Sanders