Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 5 StR 124/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2162 003
Im Namen des Volkes
In der Strafsache zegen
den Transportarbeiter Albert DEE zu: rei, dort geboren an W 13:7,
zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Betruges im Zückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Schmitt Sundesrichter Dr.3örker Bundesrichter Jeyr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . > als Vertreter Jer 3undesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbea.utin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Juni 1961 wird verworfen.
Die nach dem 10.Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des üechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
[pP
2} ‚s (5 iQ
®
| |
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Behauptung, d:r Zeuge SW habe sich während der Beratung in das 3eratungszimmer begeben, trifft nicht zu. Wie aus dem Schreiben des Strafkamnmervorsitzenden vom 25.0ktober 1961 an die Verteidigerin hervorgeht, hatte er dem Zeugen während der Beratung Aurch einen Justizwachtmeister die Aufforderung übermitteln lassen, sich nicht zu entfernen, weil er noch einmal vernommen werden müsse. SC erschien daraufhin an der Tür des Beratungszimmers, öffnete sie, wurde aber sofort, ehe er es betrat, in den Sitzungssaal geschickt. Dort trat das Gericht, wie die Sitzungsniederschrift (Bl1.126 d.A.) beweist, noch einmal in die Beweisaufnahme ein und hörte den Zeugen SIEB nochmals zur Sache.
2. In dem Betrugsfalle Sonnenschein brauchte das in den Urteilsgründen wiedergegebene Beweisergebnis es dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die "heim Verlassen des Betriebes auszufüllende Stempelkarte" (UA S.7) als Beweismittel heranzuziehen.
3. Selbst wenn im Falle XP der Zeuge SCHE, wie die Revision behauptet, den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen ist, in der Hauptverhandlung ausgesagt haben sollte, er habe über die Vorgänge mit dem Franzosen AGB sesprochen und dieser habe sich dabei "sehr verdächtig benommen", gebot die Aufklärungspflicht nicht, von Ants wegen RD, ier nach dem eigenen Vortrage der Revision inzwischen Berlin verlassen hatte, zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen.
Die Strafkammer durfte sich ein etwaiges auffälliges Benehmen FEEDS bei der Erörterung des Falles mit dem Zeugen SÜD sanit erklären, daß RÜMEEE sich wahrscheinlich an dem Schwindelmanöver des Angeklagten beteiligt, jedenfalls nach den Feststellungen die Quittung
- 3.
- 3.
über 25 DM mitunterschrieben (UA 5.8) und möglicherweise die Hälfte dieses Geldes vom Angeklagten erhalten hatte
(VA S.14).
4. Den Antrag der Verteidigerin, einen ärztlichen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören, durfte die Strafkammer zwar nicht deshalb ablehnen, weil "die Beweiserhebung wegen’ Offenkundigkeit überflüssig" sei; denn offenkundig im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO ist nur, was für das Gericht unabhängig vom Verlauf. der Hauptverhandlung als allgemein- oder gerichtskundig feststeht, also nicht, was sich erst aus Einzelheiten der Hauptverhandlung ergibt. Die Revision rügt aber nicht dies als rechtlichen Fehler, sondern trägt vor, die Strafkamner habe den Antrag als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen. Sie hat also den Beschluß, der möglicherweise nur einen Ausdrucksfehler in der schriftlichen Formulierung enthält, im wesentlichen so verstanden, wie er nach seiner weiteren Begründung in Wahrheit gemeint wars für das Gericht sei es nach eigener Prüfung (vgl. auch UA S.1E) infolge ausreichender eigener Sachkunde offensichtlich, daß kein Grund bestehe, die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu bezweifeln. Diese Beurteilung durfte sich die Strafkammer im vorliegenden Falle gemäß § 244 Abs.4 Satz 1 StPO selbst zutrauen. Die Ablehnung des Beweisamtrages ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Indem sich die Revision, um die Sachrüge im einzelnen zu rechtfertigen, auf die Begründung der Aufklärungsbeschwerden beruft, entfernt sie sich unzulässig von den Feststellungen des Landgerichts. Diese tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Dr.Börker Mayr