Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 5 StR 100/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 100/62 | 09:
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Wilheln V mp zu: Tag geboren am EEE 1905 ir TuuzEimm,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr BR)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12.Dezember. 1961 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
l. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht die Fähigkeit der Kinder, das Maschineschreiben ohne persönliche Unterweisung zu erlernen, verneint hat, ohne die Kinder selbst als Zeugen und ihre Lehrer oder andere Personen als Sachverständige zu hören. Hierin liegt die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO verletzt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Vernehmung der Kinder, ihrer Lehrer oder anderer Sachverständiger brauchte sich dem Landgericht ohne entsprechenden Beweisamtrag nicht aufzudrängen. Es konnte sich auf Grund der Zeugenaussagen der Eltern ein Bild von der Begabung und den Fähigkeiten der Kinder machen. Schließlich spricht auch die Tatsache, daß keines der Kinder in den sechs Fällen das Maschineschreiben gelernt hat, dafür, daß sie dazu ohne persönlichen Unterricht, allein auf Grund eines Fernkursus, nicht fähig waren,
2. Die Verurteilung wegen Betruges in den sechs Fällen begegnet auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, die Kinder, wie versprochen, persönlich zu unterrichten, bekämpft sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer. Auch die Ausführungen des Landgerichts über den Vermögensschaden der Betroffenen sind frei von Rechtsirrtum,. Grundsätzlich richtet sich zwar beim sogenannten Eingehungsbetrug der Leistungsvergleich nach allgemeinen Maßstäben,
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Daneben sind aber in besonderen Fällen auch die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Getäuschten zu berücksichtigen (BGH bei Dallinger YDR 1952,408,409; RGSt 16, "1,7; 49,21,23). Entscheidend ist, ob der Getäuschte die erworbene Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfange für den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer Weise verwenden kann. Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu sehen, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht (BGHSt 16,321). Der Wert einer Schreibmaschine in Verbindung mit einem schriftlichen Fernkursus kann in tausend Fällen dem Erwerber den dafür gezahlten Preis wert sein. Sie können
aber auch unter besonderen Verhältnissen, wie sie das Land- ‘gericht hier festgestellt hat, für den Abnehmer ohne persönliche Anweisung und Unterrichtung wertlos sein. Der Vermögenszuwachs durch Lieferung einer Schreibmaschine samt
. Fernkursus bleibt dann für den Getäuschten hinter der durch
die Bezahlung des Preises entstandenen Vermögensminderung zurück. Daß der Vermögensschaden dem erstrebten rechtswidrigen Vorteil entspricht, ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft. Denn in der schädigenden Vertrags-
bindung bestand der Nutzen für die vom Angeklagten vertretene Firma, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, Diesen Nutzen hat der Angeklagte auch beabsichtigt, weil davon: abhing, daß er selbst die Provisionen verdiente...
-A-Der Revisionsangriff gegen die Höhe der Strafe geht
offensichtlich fehl,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Schnitt Börker Mayr