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BGH Entscheidung vom 02.05.1962 – 2 StR 134/62

2. Strafsenat

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2 StR 134/62 1:9 055

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsklempner Karl Otto Hermann BES zus ren

EEE, zeboren an GE 1921 in Ta /S>B2.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u.4.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Men:ses Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreterder Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 14. November 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die. seit dem 15. November 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Sn

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt sowie seine Sicherungsverwahrung angeoränet.

Wit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Die verfahrensrechtlichen Ausführungen der Revision, die eine Verletzung der §§ 244, 261, 338 Nr. 8, 267 S.?O dartun sollen, erschöpfen sich wesentlich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner und herühen sich darüber hinaus, deren Beweiswürdigung durch ein

eigenes Beweisergebnis zu ersetzen®“ Dieses Vorbringen der Revision enthält keine Rechtsrüge und ist daher unbeachtlich.

Im übrigen macht die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil die Strafkammer darüber, ob Blutflecken in einem Mantel durch dessen Behandlung in der Reinigungsanstalt vollständig entfernt werden können, eine Biologin statt einen Chemiker als Sachverständige gehört habe. An der Sachkunde der in der Hauptverhandlung gehörten Gutachterin bestand jedoch kein Zweifel; weitere Beweisamträge wurden auch nicht gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben könnte.

2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Die Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten im Urteil trägt auch die Annahme der Strafkammer, daß er selbst nach Verbüßung der nunmehr gegen ihn erkannten Zuchthausstrafe von acht Jahren mit großer Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten begehen wird, weil

er bisher auch von harten Strafen nicht beeindruckt worien ist.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Meyer