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BGH Entscheidung vom 27.04.1962 – 4 StR 434/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2164 025

Namen des Volk

Hi 3

in der Strafsache gegen

den Postangestellten Bernhard E EEE zus ": MEERE GEM, sort getoren an ED 1922,

wegen Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. Januar 1963, ander teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. Weber II als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ME in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt My vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltr als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. April 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnis-

strafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 175 Mi >} hen

verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt er Verletzungen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Im Jahre 1960 war der Angeklagte als Postangestellter zusammen mit zwei Postbeamten an den Schaltern 1 und 2 ces Postamts 1 in Gelsenkirchen beschäftigt. Zu ihren „ufgaben gehörte es in ersterLinie, Ferngespräche für Fostkenutzer zu vermitteln und die entstandenen Gebühren zu errechnen sowie zu vereinnahmen. Der Schalter 2 war nur in den Spitzenverkehrszeiten geöffnet. Für das Vermitteln der Ferngespräche standen dem Angeklagten sowie den anderen Beamten 2 Fernsprechapparate für den Selbstänlferndienst und 1 Pernsprechapparat für den handvermittelten Ferndienst zur Verfügung. Die Zahl der Gebühreneinheiten für ein Gespräch im Selbstwählferndienst war durch Atlesen der fortlaufend angezeigten Gebühreneinheiten von Zählern, die an die Apparate für den Selbstwählferndienst angeschlossen waren, bei Beginn und Beendigung des Gesprächs durch Teststellung des Unterschiedstetrages zwischen beiden Zahlen zu ermitteln. Die im handvermittelten Ferndienst entstandenen Gebühren wurden den Angeklagten nach Beendigung eines Gesprächs vom Fernamt genannt. Er hatte sodann die ermittelten Gebührenbeträge von den Benutzern einzuziehen und die vereinnahmten Beträge im Einnahmebuch der öffentlichen Sprechstelle zu .

buchen.

Auf Grund einer im Oktoter 1960 eingelegten Beschwerde eines Postbenutzers, die sich gegen den bereits rechis-

ig freigesprochenen Mitangeklagten St ::- richtet unä den Verdacht äer Unredlichkeit hervorgerufen hatte, wurden die drei Fernsprechapparate an den Schaltern 1 und 2 in der Zeit vom 13. kis zum 18. Oktober 1960 und vom 1. November bis zum 19. November 1960 durch eine Zählervergleichseinrichtung überwacht. Hierdurch konnte [festgestellt werden, was sich an den überwachten Apparaten während des Prüfungszeitraumes abgespielt hatte. Während der Überwachungszeit erhieiten die Angeklagten keine Xenntnis von der Anbringung der

Zählervergleichseinrichtung.

Es ergab sich, daß die Eintragungen des Angeklagten während der Überwachungszeit im Oktober 1960 bei kaum einem Gespräch mit den Aufzeichnungen auf den Papierstreifen übereinstimmten. Meist waren in dem Zinnahmebuch 1 vis 2 Gebühren mehr vermerkt, als die Zählervergleichseinrichtung anzeigte. Auf der anderen Seite trug der Angeklagte in vielen Fällen die angefailenen Gebühreneinheiten und die entstandenen Gebühren überhaupt nicht ein. In einer Reihe von im Urteil einzeln aufgeführten Fällen trug er zwar die laufende Nummer des Ferngesprächs und die Rufnummer, nicht aber die Gebühreneinheiten und Gebühren ein. Insgesamt sind in dem Einnahmebuch für Oktober durch Nichteintragung von Gebühren und Gebühreneinheiten bei eingetragenen Ferngesprächen der Betrag von 82,08 DM und "die zugehörigen 513" (richtig muß es heißen 403; siehe unten) Gesprächseinheiten nicht vermerkt, während bei den Eintragungen im Novenber 1960 667 Gesprächseinheiten und der entsprechende Gektührenbetrag von insgesamt 106,72 DM fehlen. Zwei der Ferngespräche sind durch den Vermerk K.A, als nicht zustande gekommen von dem Angeklagten im Einnahmebuch aus-

eviesen, und zwar ein am 14. Oktober 1960 geführtes

Ferngespräch über 8 Einheiten und ein am i7. Oktoker 1960 geführtes Ferngespräch über 9 Einheiten.

Außerdem trug®er Angeklagte während der Ütberwachungszeit eine große Zahl der von ihm vermittelten Gespräche in das Zinnahmebuch überhaupt nicht ein, ot- “wohl sie von den Postbenutzern geführt worden sind. Das nandgericht stellt diese Fälle im einzelnen fest. Danach fenien weiter in dem Einnahmekuch tei den von dem Angeklagten vorgenommenen Eintragungen im Oktober 1960 91 Gesprächseinheiten unä die entsprechenden Ge-

November 1960 255 Gesprächseinheiten und die sich daraus ergebenden Gebühren von 40,80 DM.

Mitkin hat der Angeklagte kei den Eintragungen im Zinnähmebuch im Oktober 1960 "604 Gesprächseinheiten" (siehe jedoch oben) und die sich daraus ergebenden Getühren von 96,64 DM nicht gebucht, während bei seinen Eintragungen im November 1960 922 Gesprächseinheiten und der entsprechende Gebührenbetrag von 147,52 DM fehlen. Somit sind während des ganzen Überwachungszeitraums 1526 Gebühreneinheiten (siehe oben) unä äie entsprechenden Gebühren von insgesamt 244,16 DM nicht gebucht. Bei dem Kassenabschluß, der auch die Kassenunterschiede des Schalters 2 enthielt, weil dessen Kasse dem Schalter 1 als sogenannte Nebenkasse zugeteilt war, ergat sich Ende Oktober 1960 statt des zu erwartenden Mehrbetrags ein Fehlbetrag von 1,19 DM und kei dem Kassenatschluß Ende November 1960 nur ein Kassenüberschuß von 2,24 DM. Während der Arbeitszeit des Angeklagen an den Überwachungstagen im Oktober 1960 ist zwar ein Mehrbe-

trag entstanden, der jedoch weniger als 10 Di ausmachte. Ein höherer Mehrbetrag ergab sich zugunsten des Angeklagten lediglich am 14. November 1360, und

zwar in Höhe von 16,90 DM,

I. Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß die Minusbuchungen durch P'ustuchungen von Gesprächseinheiten ausgeglichen werden, nicht beschieden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls handelt es sich um einen Hilfsbeweisamtrag, weil der Yerteidiger am zweiten Verhandlungstag den ursprünglich gestellten äÄntrag vor seinem Schlußvortrazg nicht

wiederholt hat (HA 5, 157).

Nun ist allerdings weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen über den Hilfsbeweisamtrag entschieden worden. Hierin liegt ein Verfahrensverstoß. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler, vweii die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit die Tatsache &@r Prüfung und Ablehnung des Antrags und die dafür entscheidenden Gründe ergeben (Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl: 1958 § 244 Anm. 22 d). Das Landgericht hielt ersichtlich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen für nicht erforderlich. Über die Fehlerquellen infolge mangelhaften Funktionierens der Getührenanzeiger und die allgemeine Zuverlässigkeit der Zählervergleichseinrichtung war bereits der Sachverständige Dr. Boysen gehört worden. Ferner jagen in der Hauptverhandlung die Einnahmebücher für die öffentliche Fernsprechsteile, die Kontrollstreifen der Zählervergleichseinrichtung

und äie Kassenabschlußbücher vor. Weiterhin wurden Jie

gleichen Unterlagen für bestimmte Zeiträume, soweit sie

GEB: :treiten, zu Vergle ichszwecken herangezogen. Die Grenzen, in denen sich die Fehlerauellen hielten, waren, wie bereits hervorgehoben, durch den Sachverständigen

Dr. Boysen klargestellt. Unter äiesen Umständen konnte

aas Landgericht davon ausgehen, daß es für die abschließende Würdigung se!ltst die erforderliche Sachkunde besitze und deshalb eines weiteren Sachverständigen nicht bedürfe. Auf Grund dieser Prüfung hatte sich ergeten, daß beim Angeklagten ein erheblicher Fehlbetrag besteht, der nicht durch "TPiusbuchungen" ausgeglichen wurde. Nach den Feststellungen waren im Einnahmebuch bei:deneinzelnen verbuchten Gesprächen meist ein kis zwei Gebühren mehr vermerkt, während auf der anderen Seite der Angeklagte in vielen Fällen die angeflallenen — naturgemäß viel höheren - Gebühreneinheiten und die entstandenen Gebühren überhaupt nicht eingetragen hatte (UA S, 8). An anderer Stelle wird mitgeteilt, daß die Mehrbeträge, die sich in der Kasse befander, auch nicht annäherenä den Beträgen entsprachen. die aus nicht gebuchten Gebühren als Kassenüberschüsse hätten anfallen müssen (UA S, 17). Daraus folgt, daß die Fehlbeträge bei weitem die Plusbuchungen überwogen, was das Gericht aus den Unterlagen ohne Sachverständigen Testzustellen vermochte. Daher greift die Revisionsrüge nicht

durch.

II. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vor-

schriften.

1. Die Auffassung der Revision, der Tatrichter hätte eine "Saldierung der Plus- und Minisbuchungen" vornehmen müssen und nur den sich dann ergebenden etwaigen Fehlbetrag als Schaden werten müssen, ist nicht zutreffend.

Soweit ein aus der Untreuehandlung zugleich erwachsenäer Vorteil berücksichtigt werden muß, kommt dies nur iann in Betracht, wenn ein und dieselbe Handlung zugleich Vor- und Nachteile zeitigt (1 StR 641/52 vom 3. Septenber 1953; 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955;

4 StR 60/55 vom 1. September 1955 ;vgl. RGSt 7i, 344). "Dieselbe" Handlung in diesem Sinn liegt jedoch nicht schoen dann vor, wenn, wie es hier der Fall ist, Vorteile und Nachteile verschiedener Diensthandlungen (bei einigen Vorteile, bei den übrigen Nachteile) auf der Nachlässigkeit des Angeklagten beruhen. Sie wäre vielmehr nur gegeben, wenn eine bestimmte Buchung bzw. Nichtbvchung zugleich Vor- und Nachteile erbracht hätte. Hier aber haben einige Fehlbuchungen Nachteile, andere Vorteile gebracht, wobei, wie vom Landgericht festgestellt (siehe oben), die Nachteile weit überwogen. Im übrigen hat die Post, soweit ihr Vorteile dadurch entstanden sinä, Gaß der Angeklagte in einzelnen Fällen zu viel Gekbükren erhoten hat, in Wahrheit keinen rechtlichen Vorteil erangt, da sie verpflichtet wäre, die überhöhten Beträge zurückzuzahlen. Es kommt daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Post durch andereals die dem Angeklagten zur Last gelegten Falschbuchungen Vorteile gehabt hat.

2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ungleiche Maßstäbe bei der Beurteilung des Angeklagten und der des freigesprochenen Mitangeklagten St angeiegt, weil sich auch bei diesem Unterschiede zwischen seinen Eintragungen und den Ergebnissen der Zählervergleichseinrichtung ergeben hätten, die das Tandgericht diesem Angeklagten nicht zur Last gelegt habe: Er verkennt indes, daß die Unterschiede, wie die Strafkammer eingehend darlegt, bei Step wesentlich geringer waren und sich daher im Rahmen der üblichen !eh-

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lerquellen bewegten. Daß der Tatrichter beim Beschwerdefükrer auf Grund der erheklich höheren Fehlbketräge und der Vielzahl der fehlenden oder unvollständigen Buchungen zum gegar teiligen Schluß kam, lag im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, die eine Verletzung allgemeiner Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht enthalt,

3. Die Bedenken, die die Revision gegen die Bezifferung des Fehlbetrages erhebt, sind kis auf einen Punkt unbegründet. Die Strafkammer war mangels sicherer Feststellung auf Schätzungen angewiesen. Es ist nicht ersichtlich, daß sie zu Ungunsten des Angeklagten eine unrichtige Schätzung vorgenommen hat. Allerdings betrug im Monat Oktober 1960 die Anzahl der nicht verbuchten Gebühreneinheiten 403 und nicht 513 (UVA S. 9). Diese geringe Abweichung ist jedoch für den Schuldumfang und den Strafausspruch im Ergebnis ohne Bedeutung.

4. Auch gegen die Annahme, daß ein Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten undder Post vorgelegen habe, ergeben sich keine Bedenken. Ersichtlich will der Beschwerdeführer geltend machen, daß seine Aufgaben und damit auch die Pflicht, ordnungsmäßige Eintragungen zu machen, nicht dasjenige Gewicht hätten, das für die An-

nahme eines Treueverhältnisses erforderlich sei. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, Im einzelnen wird wegen der hierfür maßgebenden Grundsätze auf BCHSt 13,

3175 verwiesen.

5. Es ist ferner anerkannt, daß eine einer Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdung auch darin liegen kann, daß die vom Täter geführten Bücher kein richtiges Bild über die vermögensrechtlichen

Beziehungen zwischen ihm und seinem Auftraggeber geben, o Jaß diesem die Übersicht über seinen wahren Vernösensstand unmöglich gemacht wird und er dadurch verhindert ist, Ansprüche geitend zu machen, weil er sie nicht kennt ({RGDR 1944, 155 Nr. 9; BGH GA 1956, 124, i23). Dies trifft hier zu, wie die Urteilsausführungen

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-27/4-str-434-62#rd_21

ergeben; denn die Binwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen der Bundespost war keineswegs gering, vielmehr lag es ganz in der Hand des Angeklagten, ob und wievien Gespräche er verbuchen und welche Gebühren er berechnen wollte. Auf äie Höhe der “enbeirüse kommt es hierkei nicht an. Das Landgericht weist zusätzlich noch darauf hin, daß bei ordnungsmäßiger Buchführung die dann durch das KEinnahmebuch ausgewiesenen Fehlbeträge von Gehalt des Angeklagten hätten einbehalten werden können. Daß dies auch tatsächlich geschehen wäre, ergibt sich entgegen üer Meinung der Revision eindeutig

aus der Lebenserfahrung.

6. Gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes der Untreue sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu

erheben.

Der Beschwerdeführer hält es für widersprüchlich, daß das Landgericht eine "absichtlich" lückenhafte Buchführung des Angeklagten nicht für nachgewiesen erachtet und nur annimmt, die Buchungsfehler beruhten auf"sewußter Nachlässigkeit", aber gleichwohl feststellt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt (UA S. 15, 16, 17).

Das Landgericht hätte auf Grund dieses Beweisergetnisses - so führt die Revision aus -— nur zur Ännahme einer Fahrlässigkeit gelangen können. Der widerspruch liegt jedoch

nicht vor,

Die Strafkammer hebt vielmehr nachdrücklich hervar, cs habe zwar nicht festgestellt werden können, daß der ängeklagte bestimmte einzeine Eintragungen absichtlich

ni.ht vorgenommen habe, er sei"sich aber über seine mangelhafte Buchführung@geneint ist: im ganzen) im klaren" gewesen (UA S. 15). Daher konnte das Tıandgericht ohne Verletzung von Denkgesetzen zu der Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte durch die bewußt "pflichtwidrig mäange]- hafte Buchführung" die ihm auf Grunä seines Dienstverhältnisses obliegende Pflicht, Vermögensinteressen der Post wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt und ihr einen Nachteil zugefügt hat. Dieser Nachteil besteht, wie das Urteil darlegt, darin, daß die Post dadurch einen ordnungsmäßigen Überblick über den Stand der Einnahmen und Ausgaben nicht erlangen und somit auch ihre Ansprüche nicht geltend machen konnte. Der Tatrichter führt ausdrücklich aus, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß die Fehlketräge nicht aufgedeckt würden und aus diesem Grund die Post von ihrem Recht, Abdeckung der Fehlbeträge zu verlangen, keinen Gebrauch machen würde, und daß er den Eintritt dieses Vermögensschadens gebilligt habe (UA S. 155 16, 17 oben). Damit ist der innere Tatbestand der Untreue rechtsfehlerfrei festgestellt.

Den an den inneren Tatbestand zu stellenden Anforderungen (RG DR 1944, 155 Nr. 9; BGH GA 1956, 121, 123) ist hier genügt. Die Aufhebung des Urteils in dem der Entscheidung RG DR 1944, 155 Nr. 9 zugrunde liegenden Fall war auf besondere Umstände zurückzuführen. Dort hatte der Angeklagte dem Hauptgeschäftsführer nitgeteilt, daß er den Überblick über die ihm anvertraute Kasse verloren hätte. Dieser hatte ihn "beruhigt und spätere Klärung der Dinge" in Aussicht gestellt und ihn auf diese Weise zur Yeiterführung der Geschäfte veranlaßt. Das Reichsgericht

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betont, daß bei dieser Sachlage die Annahme, der Augeklagte habe den mit seiner unordentlichen Buchführung verbundenen erfolg gebilligt, näherer Begründung bedaurft hätte. In dem Falle BüH GA 1956, i21, i25 ergab sich das Bedenken gegen die Würdigung, der Angeklagte hace den Schaden getilligt, u.a. daraus, daß er die Gelder für Gemeindezwecke verwendet hatte. Besonderheiten dieser Art liegen, auch wenn das Landgericht eine Unterschlagung nicht feststellen konnte, nicht vor.

Auch im übrigen lassen die Urteilsdarlegungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen,

Die Revision war hiernach zu verwerfen.,

Krunmne Lang-Hinrichsen Flitner

Börtzler Bundesrichter Dr. Weber II ist beurlaubt, nicht ortsanwesend und verhindert zu unterschreiten.

Krumnme