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BGH Entscheidung vom 13.04.1962 – 2 StR 16/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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21.9 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Lehrer Heinz HS zus ru. Kreis vom. scboren am EEE 1921 in vw Kreis DU,

wegen Unzucht nit Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung von 11. April 1962 in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als veisitzende Richter,

Oberstaatsarwelt EEE in der Verhanälung, BundesanwaltD >ei dier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in

als Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4, Sentexber 1961 nit den Feststellungen aufgehonen, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Xinde (Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 und 3 St6B) zu einer Gesamtsträfe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen

Rechts.

l.)} Die Verfahrensbeschwerden sind zwar zum Teil unbegründet; folgende führen indessen zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung eine Reihe von 3eweisamträgen gestellt, deren Ablehnung aurch die Strafkamner er mit der kevision als fehler-

haft beanstandet.

a) Die Schülerin Sylvia Wille var als Zeugin dafür benannt worden, daß sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet habe, das ganze Vorgehen gegen den Angeklagten sei ein Racheakt des 3ürgermeisters,

Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung, die in ihm behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Ob damit der Beweisamtrag verfahrensrechtlich ordnungsgemäß abgelehnt worden ist (vgl. BGHSt 2, 284, 286), bedarf hier mangels einer darauf abzielenden Revisionsrüge

keiner besonderen Erörterung.

Eine behauptete Tatsache ist aber nur dann für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn sie mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht zusammenhängt oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432,

433).

Der Zusammenhang der Beweistatsache mit der zur Entscheidung stehenden Tat liegt auf der Hand. Die unter Beweis gestellte Äußerung der Zeugin bezieht sich auch auf einen Vorgang, der geeignet ist, die Entscheidung in der Sache zu beeinflussen. Nach lage der Dinge war es für die Bewertung der Zeugenaussagen wesentlich, ob das Vorgehen gegen den Angeklagten durch einen Racheakt des Bürgermeisters ausgelöst worden war, wie mit dem Beweisamtrag behauptet wurde. Dieser Umstand konnte sich Jedenfalls auf die Aussagen der Belastungszeugen ausgewirkt haben und war deshalb bei der Bewertung der Aussagen

zu berücksichtigen. Daher bedurfte es der Klarstellung,

ob die Zeugin Sylvia YO derartiges tatsächlich bekundet hatte, und wie sie bejehendenfalls dazu gekomien war, insbesondere welchen besonderen Anlaß und welche bestimmten Gründe sie für ihre Äußerung hatte. Der Rechtsmangel betrifft den Bestand des Urteils in vollem Umfange, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

b) Der Verteidiger hatte in der Form des Beweisamtrages behauptet, daß die Aussaren der Zeuginnen Christel und Karin IWW unvwanr seien, sie hätten sich erst am Abend Ges 11. Januar 1961 nach ihrer polizoilichen Vernehmung miteinander über die Sache telefonisch unterhalten und hierbei ihre alte Freundschaft erneuert; in Wahrheit hane vielmehr die Zeugin farin MW sich bereits am Vormittag dieses Tages sogleich nach ihrer Vernehmung an die Zeugin Christel SGWBD zewandt und dieser unter entsprechenden Hinweisen für deren bevorstehende Vernehmung das Ergebnis ihrer eigenen Vernehmung mitgeteilt.

Das Gericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die damit behaupteten Tatsachen würden als wahr

unterstellt.

Diese Entscheidung ist rechtlich zu beanstanden. Denn nach dem Gesetz bezieht sich die Wahrunterstelluns auf erhebliche Behauptungen, die zur äntlastung des Angeklagten bewiesen werden sollen. Von der &rheblichkeit der Behauptung, die beiden Zeuginnen hätten in einem so wesentlichen Punkt und in einer so auffälligen Weise die Unwahrheit gesagt, mußte auch ausgegangen werden. Dann aber ist nicht erfinälich, inwiefern die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden konnte, ohne daß sich erhebliche Zweifel

an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen einstellen mußten; sie sinä bei der Beweiswürdigung nicht zur Geltung gekomnen. Deher kann das Urteil, soweit es hiervon betroffen ist, auch aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben.

c) Nach dem weiteren Beweisamtrag des Verteidigers hat die Zeugin Karin MMilBnach ihrer polizeilichen Vernehmung vol 11. Januar 1961 geäußert: "Dem HiWhabe ich aber ordentlich Cins ausgewischt'". Auch diesen Antrag hat die Strafkamner

in der Sitzung vom 4. September 1961 mit der Begründung abgelehnt, diese in das Wissen der Zeugin Biiwzestellte Tatsache werde als wahr unterstellt.

Die behauptete Äußerung der Zeugin Karin N bringt bei zwangloser Betrachtung zum Ausdruck, sie habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung der Art oder Gem Umfange nach den Angeklagten Hgg zu Unrecht belastet. Die Zrheblichkeit der Behauptung liegt klar zu Tage. Auch hier ist die Yahrunterstellung rechtlich fehlerhaft. Kaum eine Tatsache hätte so sehr Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hervorrufen müssen, wie ihr früheres Singeständnis unwahrer Belastung des Angeklagten. Wiederum kommt das in der Beweiswürdigung nicht zur Geltung.

Daher kann das Urteil auch aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben, soweit die Zeugin Karin MB als Verletzte in Betracht kommt.

2.) Im Hinblick auf die hiernach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in ihrem vollen Umfange erübrigt sich eine Srörterung der weiteren Verfahrensbeschwerden der Revision. Jedoch wirä das Gericht in der

neuen Verhandlung je nach Lage der Sache stets prüfen müssen, ob und inwieweit etwa im Interesse der YWahrheitserforschung eine weitere Beweisergebung von Amts wegen notwendig ist, möglicherweise auch im Sinne der jetzt in der Revision gegebenen Anregungen.

Da die bisherigen Feststellungen mit der Aufhebung des Urteils entfallen,erübrigt sich eine Erörterung der Sachrüge.

Baldus Scharpenseel Menges

Meyer Henning