Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 11.04.1962 – 2 StR 62/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 008
2_StR_ 62/62
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz Wolfgang 2 EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am Hgg in ME zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des 5undesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. saldus als Vorsitzender,
Sundesrichter Scharpenseel Ssundesrichter Dr. Menges sundesrichter Weyer
Bundesrichter Henning als veisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der »undesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
als Urkundspbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 25. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei ilonate übersteist,
auf die Strafe angerechnet,
Von kechts wegen
Gründe;z
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverürecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren anerkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhept, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das ürteil in vollem Umfang geprüft. Es gibt nur zu folgenden sedenken Anlaß;
1.) Der allgemeine, im voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus, den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamntvorsatz zu begründen (vgl. sGHSt 1, 313, 315). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist daher rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte ist jedoch durch sie nicht beschwert,
2.) Im Falle 16 drang der Angeklagte, der es in erster Linie auf vargeld abgeschen hatte, gewaltsam in eine Kantine ein und entwendete zwei oder drei Tafeln Schokolade und Zigaretten. Ersichtlich handelte es sich nur um Nahrungs- und Genußmittel in geringer Menge und von unbedeutendenm Wert, die zum alsbaldigen Vervrauch bestimmt waren. In einem solchen Falle liegt, wenn er für sich allein betrachtet wird, nur ein versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Vervrauchsmittelentwendung vor (BGH IM § 24 StGö Nr. 2 = NdW 1958, 1243). Der versuchte schwere Diebstahl geht hier ader ebenso wie der von der Strafkammer angenommene vollendete in dem Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls auf. Die Nichterwähnung der Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGo beschwert den Angeklagten nicht. Auf den Strafausspruch ist die sich hiernach ergebende geringfügige Minderung des Schuldumfangs ohne kinfluß.
3,) In der rechtlichen Würdigung sind die Zahlen 35 und 36 verwechsclt. Das beruht darauf, daß die beiden Fälle in der Sachdarstellung der Urteilsurschrift nachträglich umgestellt worden sind, und ist daher bedeutungs-
108:
saldus Scharpenseel Wenges
eyer Henning