Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.04.1962 – 4 StR 26/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2149 062
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Hans M EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren
am EEE 9530 ir DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R, U.A.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Pr«f.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wie sie für erwiesen hält, war der Angeklagte der oder einer der Täter, die in der Nacht zume®8. März 1961 einen Einbruch in das Radiogeschäft HP in Tun, "HS. verübten und dabei 22 Koffergeräte verschiedener Typen ohne Batterien und einen Plattenspieler im Gesamtwert von über 4 300 DM entvendetensUÜnterden gestohlenen Radiogeräten befand sich je eines der Marken "Schaub-Weekend" und "Grundig-Microboy mit Heimlautsprecher",
Am Abend des folgenden Tages, des 29. März 1961, trug der Angeklagte in der Gastwirtschaft "Don Ellis" in DEEEB ein neues grünes Koffergerät der Marke "Schaub-Weekend" und ein zweites Gerät, und zwar ein Grundiggerät der Narke "Microboy mit Heimlautsprecher" in einer Aktentasche bei sich. Das erstgenannte Gerät verkaufte er in der “Tirtschaft eines Gast namens CB für 40 DM.
II. Der Angeklagte macht in seiner Revisionsbegründung geltend, die Überzeugung der Strafkammer, er sei am Diebstahl beteiligt gewesen, sei das Ergebnis einer in mehreren Punkten sachlichrechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung der Verurteilung führen.
1. In Einklang mit der Lebenserfahrung und ohne Denkverstoß durfte die Strafkammer zwar annehmen, daß dic beiden Geräte, die der Angeklagte in der Gastwirtschaft Don Ellis zum Kauf feilhielt, aus der Beute des Einbruchs in das Geschäft HB stammten. Dabei konnte sie besonders der Tatsache entscheidendes Gewicht. beilcegen, daß die beiden Geräte Markenartikel
genau von der Art waren, die bei HP, und zwar nur in je einem Stück dieser Marke entwendet worden waren, und daß das gestohlene Grundig Microboy-Gerät die gleiche grüne: Farbe trug, wie das vom Angeklagten an CB verkaufte. Einen solchen Grad an Zufall, der unter diesen Umständen vernünftigerweise die Annahme begründet erscheinen lassen könnte, die beiden Geräte stammten aus einer anderen Quelle als aus dem Geschäft HEEEB und seien nicht mit den beiden dort entwendeten Geräten sachgleich, äurfte die Strafkemmer mit guten Gründen für ausgeschlossen halten.
2. Dagegen unterliegt die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe beide Geräte durch Diebstahl, nicht aber durch Hehlerei erlangt, durchgreifenden Bedenken.
a) Unter den Beweisanzeichen, aus denen die Strafkammer auf die Beteiligung Ges Angeklagten am Einbruchsdiebstahl schließt, befinden sich nämlich mehrere,die, worauf die Revision zutreffend hinweist, ebensogut für die Annahme verwertbar sind, der Angeklagte habe die beiden Geräte durch Hehlerei erlangt, so die Tatsache, daß er dem Cl das diesem angebotene Gerät nur unter vier Augen auf der Toilette der Wirtschaft zu zeigen bereit war, ferner seine Bemerkung gegenüber CB nach dem Verkauf: "Wir haben uns nie gesehen und niemals gesprochen", und schließlich der Umstand, daß der Angeklagte alsbald nach dem Diebstahl um den Absatz der Beute bemüht war. Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer kann nicht nur der Dicb, sondern auch der Hehler Interesse an einer möglichst raschen Verwertung gestohlener Sachen haben. Ebenso deuten die beiden ersterwähnten Umstände ebensogut auf hehlerisches als auf diebisches Verhalten hin.
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b) Es hätte der Feststellung solcher Umstände bedurft, die gerade für eine Betätigung des Angeklagten als Dieb sprachen, die also für eine solche Tat im Gegensatz zu hehlerischem Verhalten kennzeichnend sind. Ob dies für die weiteranvon der Strafkammer dafür, daß der Angeklagte einen Diebstahl begangen habe, verwerteten Umständen zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer ist ein zusammenhängendes Ganzes, zu dessen wesentlichen Teilen die unter a) erörterten, rechtlich nicht fehlerfrei gewürdigten Beweisanzeichen gehören. Die Beweiswürdigung wird dadurch in ihrer Gesamtheit mangelhaft.
c) Falls sich auf Grund der neuen Beweiswür digung der Strafkammer ergibt, daß der Angeklagte entweder Dieb oder Hehler war und eine dritte Möglichkeit, wie er in den Besitz der zwei Geräte gelangt sein konnte, für ausgeschlossen gehalten werden darf, kommt seine Verurteilung wegen Diebstanls oder Hehlerei auf Grund wahldeutiger Feststellungen in Betracht,
d) Die Strafkammer hat für ihre Überzeugung, daß der Angeklagte sich die beiden Geräte durch Diebstahl verschafft habe, auch den Verdacht verwertet, daß er noch ein drittes aus dem Einbruch bei El} stammendes Gerät besessen und zum Kauf angeboten habe (UA S. 42
oben). Dies ist [chlerhaft, weil ein bloßer Verdacht gegen einen Angeklagten nicht zum Beweis seiner Schuld verwendet werden darf.
Rotberg Krumme Sauer
Lang-Hinrichsen Börtzler