Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 04.04.1962 – 4 StR 204/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2153 051
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Karı N ED au: PB, sort geboren am EEE 1935, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkamt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Zweibrücken vom 4. April 1962 mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Is Das Schwurgericht hat den Angeklagten u.a. wegen fortgesetzten Widerstands gegen die Staatsgewalt zur Einsatzstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Aus dieser Strafe hat es zusammen mit den für die übrigen Straftaten des Angeklagten erkannten Einzelstrafen eine Gesanmtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis gebildet.
II. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur den Schuldspruch wegen fortgesetzten Yiderstands gegen die Staatsgewalt. Sie hält es für sachlichrechtlich fehlerhaft, daß das Schwurgericht das insoweit festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht als versuchten Mord in drei selbständigen Fällen beurteilt hat. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils in dem erkannten Umfang führen.
Den für die Würdigung des Revisionsangriffs bedeutsamen Feststellungen des Schwurgerichts zufolge hatte der Angeklagte in der Nacht zum 17. Juni 1961 kurz nach 24 Uhr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit einem von ihm gestohlenen Personenkraftwagen (Mercedes 170 D) in Pirmasens einen abgestellten anderen Personenwagen angefahren und nicht ganz unbedeutend beschädigt. Obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, fuhr er weiter, um sich der Feststellung seiner Person, des von ihm gestohlenen Fahrzeugs und der Art seiner Unfatlbeteiligung durch die Flucht zu entziehen. Da bei dem Anstoß an den anderen Wagen die vordere Stoßstange des vom Angeklagten gefahrenen Vagens abgeknickt worden war und unter erheblichem Geräusch am Boden schleifte, wurden drei Polizeibeamte, die sich in Uniform mit einem Dienstfahrzeug auf einer Funkst?feifenfahrt befanden, aufmerksam und vermuteten, daß der ranrer des Mercedeswagens einen Verkehrsunfall gehabt habe. Sie
fuhren ihm deshalb nach, schalteten das Blaulicht und
das Signalhorn ein und versuchten, den Mercedeswagen
zu überholen und den Fahrer zum Halten zu veranlassen.
Da sie wegen Gegenverkehrs zunächst nicht überholen konnten, fuhren sie mehrmals neben das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug und forderten ihn durch Handzeichen
und Zurufe zum Anhalten auf. Obwohl er das Polizeiauto mit Blaulicht und Signalhorn bemerkt hatte und sich darüber im klaren war, daß die Polizeibeamten es auf ihn abgesehen hatten, fuhr er mit etwa 40 km/h weiter. Dem er wollte den Polizeibeamten entkommen und verhindern, daß ihnen der Diebstahl des Mercedeswagens bekannt würde,
da er als. insgesamt Ymal, darunter 5mal wegen Diebstahls Bestrafter mit seiner weiteren Bestrafung wegen Diebstahls rechnete.
Nachdem es den Polizeibeamten schließlich gelungen war, der Angeklagten zu überholen, und sie ihr Fahrzeug nit weiterhin eingeschaltetem Blaulicht und Signalhorn an einer Tankstelle an der Rodalber-Straße abgestellt hatten, stellten sich zwei von ihnen auf die Fahrbahn und forderten den heranfahrenden Angeklagten durch Handzeichen zum Halten auf. Er sah im Licht der Straßenbeleuchtung und der Scheinwerfer "seines" Wagens die Polizeibeamten und ihr Haltezeichen. Er entschloß sich jedoch weiterzufahren, um die Beamten zu zwingen, ihm den leg freizugeben. Er gab vermehrt Gas und fuhr geradeaus auf die beiden Polizeibeamten zu. Diese sprangen zur Seite, als sich der Wagen des Angeklagten ihnen auf etwa 6 bis 8 m genähert hatte.
Dieser Vorgang wiederholte sich noch zweimal, nachdem die Beamten die Verfolgung des Angeklagten jeveils
aufgenommen und ihn überholt hatten. Dabei stellten sich, anders als beim erstenmal, nicht nur zwei, sondern alle drei Beamten nebeneinander auf die Fahrbahn und forderten den Angeklagten zum Halten auf. Erst nachdem er die Beamten zum dritten Mal gezwungen hatte, zur Seite zu springen und ihm die Straße freizugeben, schließlich auf einen Feldweg an einen Felsvorsprung stieß und "sein" Fahrzeug erheblich beschädigte, konnte er von den Beamten ergriffen werden.
III. Das Schwurgericht hält den Nachweis dafür, daß
der Angeklagte die Beanten habe töten wollen, auf Grund seiner Einlassung, die ihm "auch nach den gegebenen’ Umständen" nicht mit hinreichender Sicherheit habe widerlegt werden können, nicht für erbracht. Den Inhalt dieser Einlassung gibt das Schwurgericht in seinem Urteil so wieder: Er bestreite, auf die Beamten in der Absicht, sie zu töten, zugefahren zu sein. Er bestreite auch, mit äcr Möglichkeit gerechnet zu haben, einen der Polizeibeamten anzufahren und dabei tödlich zu verletzen. Einen solchen Erfolg habe er keinesfalls in Kauf genommen und gebilligt. Er behaupte, er habe mit Sicherheit damit gerechnet, daß die Polizeibeamten ihr Leben nicht aufs Spiel setzen, sondern rechtzeitig zur Seite springen würden. Darauf habe
er insbesondere im zweiten und dritten Fall vertraut, nachdem sie auch im ersten Fall die Fahrbahn freigegeben hätten. Da sie tatsächlich jedesmal rechtzeitig weggesprungen seien, habe er eine Ausweichbewegung, die ihm nach seiner Meinung immer möglich gewesen sei und die er für den Fail, daß die Polizeibeamten nicht wegspringen würden, ins Auge gefaßt habe, nicht auszuführen brauchen.
Im Anschluß an die Wiedergabe dieser Einlassung des Angeklagten erwähnt das Schwurgericht noch, daß dem
Angeklagten in jedem der drei Fälle eine ausreichende Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stand. Das habe einer der Polizeibeamten glaubhaft bestätigt.
IV. Die Staatsanwaltschaft hält diese Beweiswürdigung des Schwurgerichts für widersprüchlich und denkgesetzlich fehlerhaft.
zZ 1.Hätte das Schwurgericht seine Meinung, der Angeklagte habe nicht nachweislich mit der Möglichkeit töd. licher Verletzungen der Beamten gerechnet, aus der Tatsache hergeleitet, daß sie sich in allen drei Fällen durch Beiseitespringen vor tödlichen Verletzungen retteten, so wäre das allerdings, für den ersten Fall, denkfehlerhaft. Denn diese Tatsache konnte dem Angeklagten noch nicht bekannt sein, als er sich erstmals entschloß, auf die Beamten zuzufahren. Deshalb konnte seine zeitlich vor dem Eintritt dieser Tatsache liegende Vorstellung über das, was die Beamten tun würden, nicht von ihr beeinflußt sein. Indes ist dem Schwurgericht ein solcher Denkverstoß nicht unterlaufen. Es hält lediglich nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte, schon als er das erstemal auf die Beamten zufuhr, darauf vertraute, sie würden ihr Leben nicht aufs Spiel setzen und rechtzeitig beiseitespringen. Als Grund für dieses Vertrauen hat das Schwurgericht nicht für den ersten Fall, wohl aber für den zweiten und dritten, auch die Tatsache in Betracht gezogen und verwertet, daß die Beamten im ersten Fall die Fahrbahn freigegeben hatten. Für den ersten Fall des Angriffs auf die Beamten aber hat der Angeklagte, wie der Beweiswürdigung des Schwurgerichts zu entnehmen ist, sein Vertrauen, sie würden sich vor seinem Fahrzeug retten, lediglich deshalb für möglich gehalten, veil er un-
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widerlegt damit gerechnet habe, sie würden ihr Leben nicht aufs Spiel setzen. Auch diese Erwägung ist an sich denkgesetzlich möglich.
2. Sie ist aber das Ergebnis einer bisher lückenhaften und deshalb sachlichrechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung.
a) Zwar hält das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt, er hätte den Beamten dann, wenn sie nicht vor seinem Fahrzeug zur Seite * ausgewichen wären, selbst ausweichen können, und hätte dies für jenen Fall auch tun wollen, Überdies erwähnt das Schwurgericht, dem Angeklagten habe, wie einer der Polizeibeamten "glaubwürdig bestätigt" habe, in jedem der drei Fälle eine ausreichende Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden.
Um diese Annahme des Schwurgerichts und die von dieser angenommenen Tatsache abhängige Würdigung der vorstellung des Angeklagten und demgemäß des inneren Tatbestandes bei ihm durch das Schwurgericht auf ihre rechtliche Fehlerfreiheit zutreffend würdigen zu können, fehlt es für den Senat indes an ausreichenden Feststellungen über die Breite der Straße, den Standort der Beamten, insbesondere in den beiden letzten Fällen, in denen sie zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn standen, namentlich auch darüber, ob zwischen ihnen genügend großer Zwischenraum bestand, durch den der Angeklagte hätte hindurchfahren können. Das Schwurgericht hätte bei Prüfung des inneren Tatbestandes auch darlegen müssen, ob der Angeklagte damit rechnen konnte und damit
rechnete, daß die Beamten sclbst dann, wenn der Zwischenraum zwischen ihnen genügend groß gewiesen sein sollte, sich nicht beim Beiseitespringen gegenseitig behindern würden und dadurch der eine oder andere von ihnen von seinem Fahrzeug überfahren werden könnc. Außerdem kann es für den Inhalt der Vorstellung des Angeklagten darüber, ob er den Beamten werde ausweichen können, darauf ankommen zu prüfen, ob er wirklich glauben konnte und glaubte, das ihm bislang unbekannte, weil gestohlene Fahrzeug, insbesondere auch bei seiner erheblichen Trunkenheit (1,52 %o! UA S. 6) und seiner - vermutlich - geringen Fahrerfahrung (keine Fahrerlaubnis) so sicher führen zu können, daß ihm das keineswegs einfache Ausweichmanöver auf kurze Entfernung gelingen werde.
b) Sollte das Schwurgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung bei Beachtung der unter a) erörterten Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dem Angeklagten habe keine zuverlässige Ausweichmöglichkeit zu Gebote gestanden und er habe das auch erkannt, so wird es folgendes zu beachten haben:
Die Hoffnung oder das Vertrauen des Angeklagten darauf, daß die Beamten vorsichtshalber und vernünftigerweise beiseitespringen und auf diese "leise tödlichen Verletzungen entgehen würden, schloß es nicht aus, daß er dennoch auch die entgegengesetzte Möglichkeit in Betracht zog und den Fall ihres Eintritts billigte. Denn er konnte nicht dessen sicher sein, daß sich seine Hoffnung erfüllen werde. Seine Geschwindigkeit von 40 km/h hielt sich in solchen Grenzen, daß sich ein Polizeibeemter, der ihm auf der Fahrbahn entgegentrat und ihn zum
Halten aufforderte, mit gutem Grund sagen konnte, der Fahrer werde es nicht darauf ankommen lassen, ihn zu überfahren, sondern sein Fahrzeug noch vor ihm anhalten, und deshalb auf der Fahrbahn stehenblieb.: Der Gedanke daran, daß ein Polizeibeamter solche Überlegungen anstellen und sich demgemäß so verhalten könne, lag auch für den Angeklagten nicht fern.
Das Schwurgericht wird diese Möglichkeit nicht außer Betracht lassen dürfen. Rechnete der Angeklagte außer mit der ersten auch mit der anderen Möglichkeit, wie die Beanten Sich verhalten könnten, so mußte er für diesen Fall den Eintritt tödlicher Verletzungen der Beamten dann denknotwendig billigen, wenn er sich entschloß, mit seiner bisherigen Geschwindigkeit von 40 km/h oder nach vermehrtem Gasgeben mit noch höherer Geschwindigkeit auf sie zuzufahren und sie zu verletzen. Denn bei solcher Geschwindigkeit sind Verletzungen eines Angefahrenen mit tödlicher Folge kaum zu vermeiden.
Rotberg Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschrei-
ben.
Rotberg