Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 03.04.1962 – 5 StR 44/62

5. Strafsenat

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2179 081

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Matrosen Günter K EB aus zei,

dort geboren am WB 339, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 21.November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2 -

Gründe§

Die sachlichrechtlichen Bedenken der Revision des Angeklagten greifen durch.

Das Schwurgericht hat ihn wegen Mordes verurteilt, weil er "seine Rachsucht hemmungslos und eigensüchtig befriedigt", deshalb aus niedrigem Beweggrund gehandelt habe. In den Urteilsgründen wird die Ursache des Streites zwischen beiden Matrosen näher erörtert und betont, der Beschwerdeführer habe die vorangegangene Schlägerei 'veranlaßt; dieser Streit sei übrigens beigelegt gewesen, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt habe. "Völlig unverständlich" findet das Schwurgericht, daß der Angeklagte die vor der Tat bei ihm aufgetauchten Bedenken "einfach beiseite geschoben" habe. "Ebenso unverständlich" sei sein Verhalten nach dem ersten Stich, weil Kl zu diesem Zeitpunkt schon kampfunfähig und wehrlos gewesen sei.

Rechtlich bedenklich ist die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die (vorangegangenen) Streitigkeiten veranlaßt.

Nach den Feststellungen war er von Klin eine Zigarette gebeten worden (UA S.7), so daß das (nachdrückliche) Angebot des Beschwerdeführers nicht als "aufdringlich" bezeichnet werden kann, auch wenn Kg bereits vom Wirt eine Zigarette erhalten hatte; die (vorsorgliche) Hingabe einer zweiten Zigarette war unter den gegebenen Verhältnissen keineswegs unüblich. Jedenfalls entsprang das Verhalten des Angeklagten einer freundschaftlichen Gesinnung, wie die bisherigen Feststellungen deutlich ergeben. Deshalb bestand für Kegpkein Anlaß, dem Angeklagten die Zigarette aus dem Mund zu schlagen. Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß er dies mit Absicht getan hat. Dann war es eine tätliche Beleidigung.

-3-

Der dargelegte Mangel hat ersichtlich die Beurteilung der Frage beeinflußt, ob der Angeklagte aus niedrigem Beweggrunde gehandelt hat, wenn auch noch andere Umstände im Urteil angeführt werden, die allein schon geeignet sein könnten, die Beweggründe als "niedrig" erscheinen. zu lassen, ‘Der Senat vermag diese Frage jedoch nicht von sich aus zu entscheiden, weil es dabei - wie die Revision zutreffend geltend macht - auf besondere Eigenschaften des Angeklagten ankommen kann, mit denen sich das Urteil in diesem Zusammenhange nicht auseinandersetzt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. | |

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker