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BGH Urteil vom 30.03.1962 – 4 StR 12/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Fall der "Verhinderung" des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer, auch einer Ferienkammer, liegt in der Zeit vor, in der der Vorsitzende seinen Jahresurlaut nimmt. Teilt das Fräsidium einer Perienkamnmer die ausreichende Zanl von Mitgliedern, darunter für jeden Tag der GerichtsYerien mindestens einen Landgerichtsrat, zu, so ist der Vorsitzende jedenfalls dann dem Gesetz entsprechend bestimmt, wenn die den einzelnen iitgliedern bereits bewilligten Urlaubszeiten im Beschluß des Präsidiums vermerkt sind. stvo § 1 Ein Kraftfahrer handelt verkehrswidrig, der zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug nicht den ausreichenden Sicherheitsatstand einhält, obwohl ihm dies möglich ist. Liese Regel gilt besonders im Verkehr auf der Autobahn. Fährt der Kraftfahrer, der nicht einen ausreichenden Sicherheitsatstand eingehalten hat, bei einer plötzlichen Verminderung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs auf dieses auf, so hat er für die daraus entstehenden Unfallfolgen grundsätzlich strafrechtlich einzustehen. " BGH,Urt.v. 30. März 1962 4 StR 12/62 LG Dortmund 4_StR_12/62

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

GVE 88 66, 201 2165 008

Ein Fall der "Verhinderung" des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer, auch einer Ferienkammer, liegt in der Zeit vor, in

der der Vorsitzende seinen Jahresurlaut nimmt. Teilt das Fräsidium einer Perienkamnmer die ausreichende Zanl von Mitgliedern, darunter für jeden Tag der GerichtsYerien mindestens einen Landgerichtsrat, zu, so ist der Vorsitzende jedenfalls dann dem Gesetz entsprechend bestimmt, wenn die den einzelnen iitgliedern bereits bewilligten Urlaubszeiten im Beschluß

des Präsidiums vermerkt sind.

stvo § 1

Ein Kraftfahrer handelt verkehrswidrig, der zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug nicht den ausreichenden Sicherheitsatstand einhält, obwohl ihm dies möglich ist. Liese Regel

gilt besonders im Verkehr auf der Autobahn. Fährt der Kraftfahrer, der nicht einen ausreichenden Sicherheitsatstand eingehalten hat, bei einer plötzlichen Verminderung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs auf dieses auf,

so hat er für die daraus entstehenden Unfallfolgen grundsätzlich strafrechtlich einzustehen.

" BGH,Urt.v. 30. März 1962 4 StR 12/62 LG Dortmund

4_StR_12/62

Im Namen des Yolkes

In der Strasfsache gegen

den Metallschleifer Harald S En aus TO, zetoren ar EEE 1955 ir za,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 50. März 1962, an der teilgenommen haken:

Senatspräsiöent Dr. Rotkerg als Vorsitzender, Bundesrichter Kruume Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Eörtzler als teisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die IX. Ferienstrafikammer des Landgerichts in Dortmund het den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängrisstrafe von einem Wonat zu einer Selästrafe von 500 DE verurteilt.

Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß sowie Verletzung des sachlichen Rechts geltend. las Rechtsmittel erweist sich als untegründet.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision rügt, Landgerichtsrat Schlitzkerger, der in der Hauptrerhandlung der Ferienstrafkammer vom 27. Juli 1961 den Vorsitz geführt hat, sei nicht ordnungsgemäß zum Vorsitzenden bestellt worden. Das Gericht sei Gaher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Die Rüge zreift nicht durch.

1. Die Bildung von Ferienkammern und ihre Besetzung sind durch Beschluß des Fräsidiums des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 1961 geregelt worden. Darin wurde zum Vorsitzenden der IX. Ferienstrafkamwmer der Landgerichtsdirektor Sc ie bestellt. Sein Urlaub wurde für die Zeit vom 20. Juli bis 21. August 1961 vorgesehen.

Als Mitzlieder der IX. Ferienstrafkammer wurden für die ganze Dauer der Gerichtsferien eingeteilt der landgerichtsret TB, jedoch mit Urlaub vom 27. Juli tis 26. August, und der Landgerichtsrat Tw jedoch mit Urlaub vom 17. Juli bis 3. August. Für die Zeit vom 24. Juli bis 26. August wurde der Landgerichtsrat Schi, für die Zeit vom 17. Juli kis zum 5. tzw. zum 26. August wurden der Gerichtsassessor Kl und der Assessor BB :1s weitere Mitglieder bestellt.

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Hiernach waren am Tage der Hauptverhandlung, dem 27. Juli 1961, der landgerichtsdirektor Sc und die Landgerichtsräte BD und Ip teurlaubt. Als einziger von den der IX. Ferienstrafkanrer angehörenden Landgerichtsräten stand an diesem Tage der landgerichtsrat Sch zur Verfügung.

2. Die vorstehend erwähnte Regelung. durch den Beschluß des Präsidiums vom 4. Juli 1961 und die Tatsache, daß lLandgerichtsret Sch in der Hauptverhandlung vom 27. Juli 1961 den Vorsitz geführt hat, entsprechen dem Gesetz,

Das Präsidium hätte für die Dauer des Urlaubs des in erster Linie als Vorsitzender vorgesehenen Landgerichtsdirektore SB einen anderen Vorsitzenden ausdrücklich bestellen können. Als solchen hätte es einen Landgerichtsrat, insbesondere den Landgerichtsrat Schlitzberger, einteilen

können (vgl. RGSt 56, 143, 144/145) Dazu war es aber nicht verpflichtet. Da für jeden Tag der en ung von den Mitgliedern der IX. Ferienstrafkammer ein zum Vorsitzenden gesetzlich geeigneter Richter, nämlich ein Landgerichtsrat, zur Verfügung stand, war eine dem § 66 Abs. 1 Halts. 2 GVG gerecht werdende Lösung gewährleistet. Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Fall der "Verhinderung" des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer, 'auch einer Ferienkammer, auch in der Zeit vor, in der der Vorsitzende seinen Jahresurlaut nimmt. Es ist nie bezweifelt worden, daß für die Zeit des Jahresurlauts des Vorsitzenden einer ordentlichen Kammer ohne weiteres die Regelung des § 66 Abs. 1 GVG eingreift. Daß aber für die Führung des Vorsitzes in einer Ferienkammer auch die Vorschrift des § 66 Ats. 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, ist folgerichtig (vgl. RGSt 54, 252, 253; 56, 143). Es ist kein Grund dafür ersichtlich,

weshalt das nicht angenommen werden sollte. badurch, daß das Fräsidium einer Ferienkammer die ausreichende Zahl von Mitgliedern, darunter für jeden Tag der Gerichtsferien mindestens einen Landgerichtsrat, zuteilt, wird erreicht, daß für jeden Tag der Gerichtsferien die Person des Vorsitzenden gerade im Hinblick auf 8 6€ Ats. 1 GVG von vornherein eindeutig feststeht, Durch einen die Besetzung der Ferienkanmrn in solcher Weise festlegenden Beschluß des Präsidiums ist der Vorsitzende jedenfalls dann dem Gesetz entsprechend bestimmt, wenn -— wie hier - die den einzelnen Mitgliedern tereits tewilligten Urlautszeiten im Beschluß vermerkt sind. Welcher Richter für jeden Zeitabschnitt der Gerichtsferien nach dem Willen des Präsidiums der Vorsitzende der Ferienkammer sein soll, ist einem solchen Beschluß etenso deutlich zu entnehmen, wie wenn das Präsidium für jeden Zeitatschnitt den Jeweils dienstältesten der anwesenden Richter ausdrücklich zum Vorsitzenden bestimmt hätte,

II. Die Sachrüge

l. a) Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:

In der Nacht zum 21. August 1959 fuhr der Angeklagte einen aus einem Motorwagen und einem Anhänger bestehenden lastzug auf der Autobahn Köln-Hannover. Sein Beifahrer St hatte sich in der hinter dem Führersitz angebrachten Schlafkatine niedergelegt.

Gegen 0.55 Uhr hatte der lastzug die vor der Anschlußstelle Hamm-Rhynern geradlinig verlaufende 2 #ige Steigung erreicht. Die Sichtverhältnisse waren gut; die mit einer rauhen Betonschicht bedeckte Fahrbahnoterfläche war trocken.

Der Angeklagte, der das Attlendlicht eingeschaltet hatte, hielt eine Geschwindigkeit von zunächst etwa 7C km/st ein, die auf der sich lange hinziehenden Steigung allmählich zurückging.

Auf dieser Steigung näherte sich der Angeklagte einem von dem Kraftfahrer WB zeführten, schwer beladenen Lastzug, der in der gleichen Richtung wie der Angeklagte etenso wie dieser auf der rechten Fahrbahnhälite fukr.

Er nahm ihn erstmals auf eine Entfernung von 200 tis 300 m wahr. Seine (des Angeklagten) Fahrgeschwindigkeit ketrug zu dieser Zeit etwa 50 km/st. Da WB lanzsaner furr, näherte sich ihm der Angeklagte rasch. Als er kis auf

etwa 50 m herangekommen war — seine Geschwindigkeit war inzwischen auf 43 km/st abgefallen -, entschloß er sich zum Überholen. Weil ater von rückwärts ein schnell fahrendes Pahrzeug herankam und bereits zum Ü!terholen angesetzt hatte, setzte der Angeklagte seine Fahrt auf

der rechten Fahrbahnnälfte fort. Seine Geschwindigkeit verminderte er datei nicht weiter, so daß er sich mit weiterhin 43 kn/st dem hinteren Ende des Anhängers des vorausfahrenden Lastzugs tis auf höchstens 10 m näherte. Jetzt lenkte der Angeklagte nach einem nochmaligen Blick in den Rückspiegel seinen Lastzug auf die Üterholbahn, wobei sich seine Geschwindigkeit auf 40 kn/st verringerte. Es gelang ihm nicht, seinen Lastzug an dem vorausfahrenden Lastzug vorbeizusteuern. Er fuhr vielmehr mit der rechten Vorderseite des Motorwagens gegen die linke hintere

Ecke des Anhängers des vorausfahrenden Lastzugs.

30 m vor der Stelle des Zusammenstoßes hatte die Geschwindigkeit des von W@zeführten Iastzuges 35 km/st betragen. Hier wollte Do] auf der Steigung zurückschalten.

Wegen des vor wenigen Tagen eingebauten neuen Getriekes hatte er ater Schwierigkeiten beim Zurückschalten, so

daß sich der Schaltvorgang verzögerte und der Wkazer deshalb länger als gewöhnlich im Leerlauf fuhr. Infolgedessen fiel die Geschwindirkeit des lLastzuges auf den letzten 30 m vor dem Zusammenstoß von 35 auf 18 ka/st at.

Bei dem Zusammenstoß wurde die rechte Seite des Führerhauses am Wagen des Angeklarten aufgerissen und zertrü’mert. Der Beifahrer St wurde aus der Kabine herausgeschleudert. Er erlitt so schwere Verletzungen, daß er alsbald starb.

b) Das Landgericht hat dem Angeklagten vorgeworfen, daß er sich pflichtwidrir dem vorausfahrenden Lastzug ohne Heratsetzung seiner Geschwindigkeit bis auf höchstens 10 m genähert hat. Er hätte nicht - was der Angeklagte geltend gemacht hatte und was auch die Revision vorträgt - darauf vertrauen dürfen, daß der vorausfahrende lastzug seine Geschwindigkeit beibshalten werde, hätte vielmehr in Rechnung stellen müssen, daß der vorausfahrende lastzug aus irgend welchen Gründen seine Geschwindigkeit wesentlich vermindern werde. Im Anschluß an die Ausführungen eines Sachverständigen hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 43 km/st, die 12 m/sec entspricht, mit seinem schweren Lastzug einer Sicherheitsabtstand von mindestens 24 m hätte einhalten müssen, um selbst bei stsoluter Bereitschaft zu sofortigem Einsatz und schärfster Reaktion auf jede Möglichkeit erfolgreich eingehen zu können.

2. Nach der tatsächlichen Seite lassen diese Ausführungen einen Verstoß gesen Denkgesetze oder die Erfahrung nicht erkennen. In rechtlicher Hinsicht halten sie entgegen Ger Meinung der Revision der Nachprüfung stand.

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a) Durch die Erfahrungen des Kraftfahrzeugverkehrs hat es sich erwiesen, daß bei Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsatstandes Unfälle durch Auffahren des nachfolgenden auf das vorausfahrende Kraftfahrzeug vermieden

werden können. Wenn der nachfolgende Kraftfahrer einen aus-

reichenden Sicherheitsatstand einhält, kann er nämlich

nach Ablauf der Reaktionszeit das Auffahren noch mit Sicherheit verhindern, wenn er bemerkt hat, daß das vorausfahrende Kraftfahrzeug aus irgend welchen Gründen seine Geschwindig-

keit plötzlich vermindert. Es kommt, wie die Erfahrung lehrt, nicht selten vor, daß von zwei einander folgenden Kraftfahrzeugen das vorausfahrende seine Geschwindigkeit - für den nachfolgenden Kraftfahrer oft unvorhergesehen - ' herabsetzt. Die Gründe dafür sind zahlreich und verschiedenartig: Ein plötzlich auftauchendes Hindernis kann den vorausfahrenden Kraftfahrer zum raschen Bremsen nötigen. Ein Schaden an seinem Fahrzeug kann ihn veranlassen, das Gas wegzunehmen oder zu bremsen. Die Antrietskraft kann wegen eines Schadens oder wegen Ausgehens des Brennstoffs plötzlich aussetzen. Gelegentlich setzt ein Kraftfahrer willkürlich, ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr und darum verkehrswidrig, seine Geschwindigkeit plötzlich herab. Gerade weil die Vielfalt der Möglichkeiten nicht zu übersehen und mit einer bestimmten von ihnen oft im Einzelfall nicht zu rechnen ist, ist die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine wichtige Grundregel des Kraftfahrzeugverkehrs. Schon im

Fahrunterricht wird jeder Neuling mit ihr vertraut gemacht,

und jedem erfahrenen Kraftfahrer ist sie geläufig.

Deswegen handelt ein Kraftfshrer verkehrswidrig, der den von seiner eigenen Geschwindigkeit sowie anderen Umständen, vor allem der Beschaffenl eit der Fahrbahn, at-

hängigen Sicherheitsatstand nicht einhält, obwohl ihm das möglich ist. Ob und gegebenenfalls wie weit Tür bestimmte Verhältnisse, etwa im innerstädtischen Verkehr, Ausnahmen zulässig oder sogar geboten sein können, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls im Verkehr auf der Autobahn beansprucht die Grundregel tevorzugte Geltung.

b) Der Angeklagte hat sich somit verkehrswidrig verhalten, als er sich mit seinem lastzug tei einer Gesckwindigkeit von 43 km/st dem vorausfahrenden lastzug tis auf höchstens 10 m näherte. Zu Recht hat ihn daher das landgericht der fahrlässigen Tötung schuldig befunden. Wer schuldhaft gegen eine wichtige Regel des Verkehrs verstößt, hat für die daraus erwachsenen Uniallfolgen strafrechtlich einzustehen, auck wenn er sie im einzelnen nicht voraussehen kann, es sei denn, daß diese Folgen völlig außerhalb aller Verkehrserfahrung liegen (vgl. BGHSt 12, 75, 78 £; BGH VRS 16, 192 f). Es genügt, daß ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein Verhalten als verkehrswidrig erkenntar war und daß er es vermeiden konnte, was das Landgericht hier festgestellt hat. Dann trifft den Zuwiderhandelnden der Vorwurf der Fahrlässigkeit für die dadurch hervorgerufenen - nicht ganz ungewöhnlichen — Unfsilfolgen deshalkt zu Recht, weil er in vorwerftarer Weise eine Gefahrenlage geschaffen hat, deren Eignung zur-Herboiführung schädlicher Auswirkungen ihm nicht verborgen tleiten durfte (vgl.

BGHSt 12, 75, 78; 15, 386, 389 £; im übrigen BGH VRS 10, 282, 285; 19, 348, 552). |

3. Auch im übrigen läßt das angefochtene Ürteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, Insbesondere hat das Landgericht bei der Bemessung der

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Strafe dem Angeklagten neben anderen Strafmilderungsgründen ausdrücklich zugute zehalten, daß ein litverschulden des Kraftfahrers vg» nicht auszuschließen

ist. Die Revision muß daher verworfen werden.

Rotkerg Krumme Sauer

Bundesrichter Martin ist Börtzler beurlaubt und kann deshalt nicht unterschreiben.

Rotberg