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BGH Entscheidung vom 25.03.1962 – 4 StR 476/61

4. Strafsenat

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_AT6/61 2164 098

Im Nasen des Volkes

In der Strafsache gexen

den “irtschaftsjuristen und jetzigen Hilfsarkeiter

Dr.iur. Emil Kartin Johannes CE zus HE. setoren am ED 1293 ir u, zu:

Zeit eirstweilen untergetracht,

wegen Unzucht mit kindern

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r 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1962, an der teilgenommen haten:

Senatspräsidert Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr. Sauer Eundesrichter "artin Bundesrichter Eörtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter >

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts ir Detmold vom 25. Sept>mber 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

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nitsels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist äurch das Urteil des erkennenden 961 der \nzucht mit Kindern nach SO 1T7TE Als. I Ir. 3 StGB in Tateirheit mit Unzucht zwi

WErnern nıch § 175 8 Fällen für schul

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t T „lirt worden. Durch das ang tene Urteil hat ihn das i

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icht wegen Gieser im Zustand erhetlich verninderter zefählgreit verübten Straftsten zu einer Gesamt- ıE Honaten Gefärgris verurteilt, die äurch sie

ärt worden ist. Die

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r n Untersuchunsshaft als vertüft erk terkringung des Arzeklsgter in seiner Heil- ccer Fillege-

anstalt vurde wiederum anzeorinet,

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Die zuf die Untertringungssanordnung beschränkte Revision des Ancehtagten, aie Verletzurg der Aurklärungzsrflicht

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lichen Süirafirechts rügt, richtet sich vornehilich

laten im Zustand erhetlich verminderter Zurechnungs-

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üageren, daß ans Landgericht angenommen hat, der Anzeklagte {

Is Lie "Auiklärunssrügen" greifen nicht durch.

1) Der Beschwerdeführer macht geltend, okwohi der gericht- ıiche Sachverständige Dr. Jahn, den er erfolglos wegen Befanzenheit abgelehnt hete, sich während eines "mehrnonaticen” Aufenthalts in der Anstalt Eickelkorn nur etwa

82 - 10 Stunden mit ihm teiaßt hate ung schon aus dieser

unde kein wirklich "fundiertes" Gutachten über ihn harte tten Könren, hate das Landgericht seine Anträge auf

uru ersto Ve

5 3

hmung mehrsrer weiterer Sachverständiger, die ibn 1

ne e schon Früher eirnsal untersucht und behandelt hätten, zu c

Urrecht abgelehn®.

Der Sachverständige Dr. Jahn hatte gesenüber dem bereib: E 5

auf unzulängliche Eeotachtung gestützten Ablehrungs

=

des Angeklagten erklärt, er hate allein 5 ganze Tontänder von Unterhaltungen mit dem Angeklazrten auf enonsen und

eje ausgewertet; er hate ihn so lange beokachtet und mit ihr Gespräche zefiührt, daß er ihn genügend beobachten vornte. Außerdem bate er den Angeklagten dem Kollesium der Anstaltsärzte vorgestellt, nachdem er diesen selbst einen einstündigen Vortrag über den Fall gehalten hate.

bie Strafkammer hat das Gutachten des Dr. Jahn für ausreichend erachtet. Sie hat es als "schlechterdings undenrtar'" tezeichnet, daß dieses ausführliche und überzeugende Gutachten auf einer oterflächlichen Befassung

a.

mit der Fersönlichkeit des Angeklagten teruken soll. Ein derartiges Gutachten könne vielmehr, ss führt das Urteil aus, nur nach eingehender und sorgfältiger Fersönlichkeitiserforschung erstattet werden, zumal der Sachverständige Letont harte, er hate sich kei seinem Ürteil nur auf seine eigenen Untersuckungen und Ergebnisse zestützt. Daß sein

Untersuchungsergetris mit dem in dez Lübecker Strafveru

je; Foi 7

fahren im Jahre 1054 erstatteten tacnten über den Üeirteszustand des Angeklagten übereinstimme, körre nicht dazu führen, daß Dr. Jahn - wie der Angeklaste meint - die dem Angeklagten ungünstigen Schlußfolgerungen lediglich aus

gem früheren Gutachten "übernommen" hate. Dafür lägen nicht

die geringsten Anhaltspunkte vor.

Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, sie rechtfertigen nicht nur die - vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich angefochtene - Zurückweisung des geren Dr. Jahn gerichteten Ablehnungsgesuchs sondern auch die vom Iandgsericht sowohl aus den Gründen des 8 244 Aks. 4 StPO ale auch nach © 244 Abs. 2 StPO ausgesprochene Ablehrung,

& sten kenannten \rzte oder einer »onrtigen ter über den Geisteszustand des Anzeklagten zu r Tatrichter war auch nicht verpflichtet, Sie vom Anzeklezten tenanrtern Ärzte deshalb a etiindige zu hören, weil sie ihr - 2.11. vor Jahren - kevtachtet oder Tehandelt hatten und Gaieser besonderes Veru ihnen bekundete., trigens sind selbst die vom ten ale Sachverständige gewünsckten Froiessoren vr. Laeux und Dr. WYWelske in Kiel kei ihrer im dahre 1957 vorgenommenen Untersuchung des Angeklagten zu dem zleichen irsetbnis zekorsien wie nunmehr der gerichtliche Sachver-H Jahn, wie dieser aus den ihr zugänglich zeachten der ilervenklirik der Universität Kiel hat (UA 13).

Die Angriffe Ser Revision gegen die sachliche Ricktirkeit des von Iandgericnt kei seiner Üterzeugungstilduns zusrundezelegten üutachtens des Dr. Jahn werden in Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Nachnrüfunz Ges Urteils erörtert {siehe urter Il).

2) Die Akten 4 kLs 55/54 der Staatsanwaltschaft in Lübeck über die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit

seiner Zündel sind etersco wie die Akten % üs 60/59 des Schöffengerichts in Detmold, in denen der Angeklagte von dem Vorwurf der Unzucht nit einem Mann manzels Beweises ausweislich der Urteilsgründe zum erhandlung gemacht worden (UA 3).

'e en geschehen ist, kann.das Revisionsgericht richt prüfen, weil sich der Gang der Verhandlung einer Kenntris entzieht, soweit er nicht in der Sitzunesniedersckrift festrehalten ist (§ 273 StPO),

I n l

rteilc war nicht erforderlich, da sie nicht H

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rensteteiligten beantragt worden war (EG bas Landgericht konnte ihren Inhalt schon durch d

üÜrterung mit dem Angeklagten feststellen (ESHSt 3, 109, 201; 5, 278, 279). Außerdem konnten die in ihnen enthaltenen, im angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellunren über die in den früheren Verfahren zutazxe getretene Wesensart des Anzxel.lagten, wie es hier ersichtlich geschenen

ist (UA 5), dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt werden, daß der Sachverständize sie im Rahmen seines dutachtens erürterte, da sie für die Erkenntnis der gesamten seistigen und seelischen Entwicklunz des Angeklagten kedeutsam sind und mithin auch als Unterlagen für die dem Sschverständiren okliegende Beurteilung des Geisterzustandes des Ansceklagten zur Zeit der Ausführung der neuen Straftaten dienten. Dadurch wurde eine Verlesung der btezeichneten Feststellunsen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers überflüssig {vel. EGESt ©, 292, 294 oben).

Unzutreffend ist die Behauptung, das Landgericht hate das freisprechende Urteil des Schöifengerichts in Detmold von 29. Juli 1959 zu Unrecht zum Nachteil des Angeklagten telastend verwertet. Lie im angefochtenen Urteil lediglich mit herangezogene Erwägung, daß der Angeklagte äurch dieses mit einem Freispruch mangels Beweises endende Verfahren eine weitere Warnung erhalten hate, die ihn d:zu hätte verenlassen müssen, sich von dem Verkehr mit Jugendlichen zurückzuhalten (UA 17), bedeutet keine Verwertung des Ürteilsinhalts. Sie ist keineswegs unzulässig. Das Landgericht konnte vielmehr, wie es getan hat, aus der “irkungslosigkeit der früheren Warnunz ohne Rechtsverstoß schließen, daß den Angeklagten auch die jetzige Verurteilung nicht vor ihnlichen Straftaten zurückhalter werde.

N + _ f . . x N . m - m _ Panlkan FE 5 | fi .- 2 in zrretnis wird der Eestand Jes angelfochtener Urteils 2a La + nIahE nuch nicht dscgurch gefährdet, deß das landzrerickt, was der

e Keschwerdeführer rüst, die Vorgänge in dem Landeskrsnken- „nur in nicFeltorn, die zur Verlegung des Angeklagten in as Terte Haus zeführt haben, richt durch Zeugenverneknmung crlärt Ent. Das Urteil gibt ledirlich die “itteilung gen Sachverständigen wieder, der Angeklagte sei von drei Anctaltsinsaesen verdiüchtigt worden, sie ar ihren Geschlechtsteil velaßt zu haben, ale Anstaltsleitung sei diesem Vor-

ıt weiter nachgegangen, weil die Patienten

c icht normal seien; der Angeklagte sei nur deslezt worden, um ihn vor weiteren Verdächtigungen

en (VA 10). Gleichwohl führt die Strafkamner an

anderer Stelle aus, der Angeklagte hate sich nicht mit

d 1 ihn der Vorwurf der versuchten Unzucht mit einem anderen Intersuchurgezerangenen gemacht worden war, und durch das schviebende Verfahren allen Anlaß zehatt hätte. Für diese

Annahme Tehlt es in den UrSeilszründen an ausreichenden tatsächlichen Grundlagen, da nicht erörtert ist, kei “eichen Gelegenheiten sich Jer Angeklagte den drei Kranken unsittlich genähert hater soll und ob er das Zusammentreifen mit ihnen überhaupt vermeiden konnte. Jedoch läßt sich mit Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf diesem sangel berunt, weil es sich rur um einen zusätzlichen Hinweis handelt, der lediglich zur Abrundung des schon

aus den übrigen Umständen, besonders seinen eigenen ErkKlärungen über seine Verliebte für den Umgang mit Wännern, vor allem mit Jugendlichen, zewonnenen Fersönlichkeitsbilges des Anseklagten diert und der für die Anorinung

ger Unterbringuns unerherlich ist.

I. Auch in_sachlichrechtlicher_tinsicht zitt das Urteil keinen Anlaß zu durchereifenden rechtlichen Bederken-

1) Dis Voraussetzunfen des | 51 Abs. 2 StGE sind einmwansfrei fertzestellt, obwohl das Vorliegen einer bestinrten

Seisteskranrheit oder Geisteerschwäche keim Ärzeklag:

nicht nachgewiesen werden konnte. Ein solcher Nachweis erforderlich. Denn als

e krankhafte Störung igkeit i.35. des § 51 Abs. 2 StüR könne

r r der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gehls- oder Trietietens in Betracht kommen, u.3. auch

e

eine naturwiärige zeschlechtliche Triethaftizkeit, wenn der Träger ihr, irsbesrondere infolge Entartung seiner Fersörlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Nur allgemeine jiillensschwäche oder sonstige reine Charakternängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der üeistestätigkeit in Gicser Sinne sind, rechtfertigen die Annehme erheclich verminderter ZurechnungsTtähigkeit nicht (v#l. BGHSt 14, 30).

a) Das Landgericht war - wie schon unter 1 2 erwähnt - rechtlich nicht gehindert, die im Rahmen des Sschveretänädigengutschtens mitgeteilten Ergetrisse früherer üutachten über den veisteszustand des Angeklagten, die dem Sachverständigen zugänzlich gemacht worden sind, tei der Urteilsfindung mitzutberücksichtigen, da es sich insoweit um ververtkare"Befundstatsacher!' des Sachverständigengutachtens handelt

ec) Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist entgegen der Weirung Ses Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden, daß das Landgericht tei der Urteils-Tinrdung die Schlußfolgerungen des Sachverständigen verwertet hat, die dieser auf Grund geistiger Verarteitung seiner bei der Untersuchung des Angeklagten zewonnenen

ung dem Lanügericht im ei.zeinen mitgeteilten zeokachtunsen

„znäüger het, Gerade darin liest der Wert der liiife des öschveretiindigen bei der Urteilsfindung, daß dieser die

e . vol ger Erforschung Ger Viterpersönlickkeit zu Tare ge-

iserheiten des Angeklagten auf üGrund seiner

irse und Erfahrungen auswertet. Das „nrdsericht muf sich scdann an Hand dieser Deutungen ein senes Urteil Über gie Zurechnuncsfähiskeit des Täters tilsen. ber bezeichneten Rechtsrrundsatz würde es nur &nnn verletzt haben, wenn er von Ser Nichtigkeit der Auslezunz des Sachverständigen nicht voll überzeugt re- »esen wäre, dessen Arnahmen ater rleichwohl übernommen 52, 310).

In dieser kinsricht !äkt das Urteil ster keinen Recht

fenler erkennen. Die Straikamner tetort vielmehr aussrickh al eile von fer “ich

>

ekeit des ausführlich kezrün-

aesen Gutachtens überzeust

z

st und dessen Ergebnis ertenso

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+

„ic die Camit übereinstimnen Schilderung und Beurteilung

€ der Fersönlichkeit des Angeklagten in den Lübecker Ss

verfahren von 1954, durch das Bild bestätigt wird, das

dic Kammer selkst a Grund der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat (UA Q Abs. 2).

ce) Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Landgericht ei unzulässigerweise davon als feststehend auszegangen, dem Angeklagten sei es "auf Grund eines in der Jugend

aufrctretenen scnizophrenen Schutes zu einem Defekt auf jez Gebiet des höheren Geieteslebens gekomren" (UA 8), etvchl die Richtigkeit dieser Behauptung nicht nachge- “jesen worden sei. Er handelt sich vielmekr insoweit nur um einen Erklärungsversuch der beim Argeklasten tatsäch-

nn un ne

lich beobrzchteten, im Urteil ausführlich darzelegten, selk für einen Isien ohne Weiteres als acnorm erkernkaren Rigen noiten, Alec den Schluß des Sachverstänsigen vollauf recht-

st

fertigen, daß der Angeklagte an einer erhetlichen Stüruns der kriiikfühigkeit, Ger Antrietskralt und des vefühls-

ıebeng leide, die sein Hemmungsvermögen zur Zeit der StrnT- taten erheblich vermindert habe. Der Sachverständige meint,

dicse Wesensart des Angeklagten müsse entwe

| —

er auf eine

ınzekorene Anomalie i.S. der haltlosen Feyc

ıopathie oder auf einen in früher Jugend erlittenen scnizophrenen Schub

zurückgeführt werden.

te eotellt, der Anzeklarte sei in sexueller Hinsicht

'erheblich retardiert und undifferenziert", ohne anzugeken,

woher es diesc kerntnis hake; es handele sich um reine "Spekulationen", die durch nichts telegt werden könnten.

vie das Urteil hervorhebt, hat der Sachverständige zur Be-

gründung dieser Beurteilung die auf Grund seiner Untersuchung unö Befragung des Angeklagten Fevionnenen Feokachtungserzetbnisse in der Haupiverhandlung im einzelnen geschildert. Danach ist der Angeklagte innerlich vereinsamt, neigt zu "paranoiden

keaktionen", ist immer schon von der Norm abgzewichen und hat infolge Kontaktschwierigkeiten der Jugend zugewandt (UA 8, 2), Gerade die innere Vereinsamung des Angeklagten und seine Kontaktschiwäche, auch gerenüber dem anderen Geschlecht

(VA 18), trotz Fehlens einer eindeutig - anlagebedingsten

cder erworbenen - gleichgeschlechtlichen Triebrichtung,

vorauf er sich seltst beruft, sind für das Stehentleiten

auf einer unausgereiften, undifferenzierten Stufe der seschlechtlichen Entwicklung, auf der es noch an der Sicher-

heit der Triebrichtung mangelt, kennzeichnend (vgl. Kretschmer, Gutachten und Stellungnahmen zur Frage der Strairechtsreßm mit ärztlicher Einschlag 1956 S. 10;

Gutachten und Stellungnahme der Deutschen Serellschaft

für Psychiatrie und Nervenkeilkunde aaO S. § 0; Stelluns-

nakme der Deutschen Gesellschaft für Frychotnerapie und

sich

Tieferprychologie aaO S. 90; Stellungnahme der Deutschen

° sesullschaft für Sexualforschung aat S. 135).

e) Auch die übrigen Angriffe gegen die auf Grund des Soachverutändigengutachtens und des persörlichen Einärucks in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen über die Fersönlichkeit des Angeklagten sind unbegründet. Die Urteilsdarlegungen lassen nicht erkennen, daß dem Landgericht bei der Würdigung insoweit irgendein Dernkfe! ler

oder Erfahrungsridgrirkeiten unterlaufen seien.

Die Anrahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich in der Freiheit enerzie- und haltlos erwiesen hate (UA SE, 9, 18), könnte durch sein Verhalten in der Heft keinesseee errchüttert werden. Nach des Untersuchungserrebnis „iuut ser Angeklagte an Störungen in gedanklicher Hinsicht, an einer erhetlichen Zerfahrerheit und an affektiven Störungen, die zu einer Verflachunz seines Gemütsletens geführt und ihn zu einem ganz labilen Menschen »emscht haben (UA 8); in dem Lübecker Strafverfahren war er ebenfrllIs als kraftlos sich verlierende, in hohen Nafße urstabile, enerrielose Fersönlichkeit bezeichnet worden (UA ©). Daraus, daß der Angeklagte sich nunmehr in zehllosen, umfangreichen Eingaten gegen die mit der Sache teiaften Richter gewandt und gegen seine Untertringung in einer Heil- oder Fflegeanstslt entschieden gewehrt hat, um seine Freiheit wiederzuerlangen, wird die durch seine Verfehlungen hirlänglich belegte Tatsache nicht widerlegt, daß er bei Bexrehung der Straftaten nicht in der Lage war, mit der gleichen Ausdauer seinen gleichgeschlechtlichen Neigunren zuwiderstehen. Der Inhalt seiner „eitschweifigen Eingaben, die auch im Revisionsverfahren mit den Strafakten den Senat vorgelegt worden sind, bestätigt übrigens in sinnfälligster Weise das Urteil des

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Sachverständigen und des Landgerichts üter die tei

testnchteten Leirtunzssusfälle im gedanklichen und

seelischen Tereich.

Ebenso fehl gehen die Arngriile der Revision zegen ilsausfükrungen üter das berufliche Versagen des Argeklagten. Wienn der Sachverständige hervorhett, "praktisch hate Ger Angeklagte nach ordnunssmäßig und gut testand.nen Atisur im leben nicht mehr viel zeleietet", obzleich eine orrale Inteliigerz bei ihm durchaus, vorherden sei, so vermißt er, in Übereinstimmung mit dem sich insoweit arschließenden Tatrichter, ersichtlich nur das nach eeiren

sozialen Herkommen übliche, seiner Iintellisenz und Austildung entsprechende zielstretige Hinsrteiten auf einen bestinnten festen Beruf, der ihm eine angesshene Lebens-

@ stellung hätte verschaffen können. üerade die von dem Berchvwerdefükrer selbst anzezetenen wechselnden Betätigungen auf den verschiedensten Gebieten bestätigen die £ichtigkeit dieser Beurteilung. Die von ihm f behauptete Unterbringung im Konzentrationslager wegen „iderstands gegen den Nationalsozialismus ergibt sich aus dem Urteil trotz eingehender Schilderung des Letenslaufs nicht (UA 3, 4). Im Revisionsrechtszug kann dieses Vortringen deshalk nickt keacktet werden.

Wenn der Angeklagte, wie er geltend macht, sich auch in der Zeit vom 10. August bis 25. Oktober 1960, also wWÄhrend des schwebenden Strafverfahrens, straflos veführt haben mag, und ihm während der Haft- und Unt tertringungszeit keine Verfehlungen nachgewiesen werden konnten, so kann doch dadurch die auf seine gesamte Lebensführung und Fersönlichkeitsgestaltung zestützte reststellung der

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Sstrafkammer nicht erschüttert werden, daß der Angeklagte in_der Freiheit und ohne den Druck eines Strafverfahrens

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nicht in der Lage sein wird, seine gleichgeschlechtlichen Neicungen ausreichend zu zügeln, weil sein Hemmunxsver-

mögen 1.5. des 5 51 Ats. 2 StGB erhetlich vermindert

2) Auch zegen die änordnung der Unterbrin

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Veil- oier Filegeanstalt bestehen keine rechtlichen Bedenken. Liere auf £leiche Erwägungen gestützte Sicherun afnahre des ersten tatrichterlichen Urteils (5. 27, 28} vurde schon in ersten Aevisionsurteil als rechtseirrtums-

frei tezeichnct 8. 16). Ihre Aufnetung ergak sich ledig-

ls Folge der Aufhetung des Strafaus-

+ be O Paz | r Mm je E >} [Rn a 0%)

Das Landgericht hat sich nunmehr wiederum davon überch nach seiner Freilassung

zeust, daß der Anreklagte au nis an Sicherheit erentencer Wahrscheinlichkeit die Rechtsoränung in erherlicher Weise äurch neue Unrzuchtshardlungen

eleichgeschlechtlicher oder Äähnlicher - strafltarer - Art bedrohen wird. Die mangelnde Widerstandskralt des Angeklagten gegenüber neuer Versuchungen entnimmt es zunächst aus der Tatsache, daß der Angeklagte sich trotz seiner einrchlägigen Vorstrafe und weiterer Yarnungen, Sie er durck das mit einem Freispruch mangels Beweises endende Strafverfahren des Schöffengerichts in Detmoläa und das eitere trotz erherlicken Tatverdrchts eingestellte Ernittlunrsverlahren der Startsanwaltschaft in Detmold erhalter hat, nicht von der Begehung von Sittlichkeits- ' verbrechen athalten ließ. Weiter stützt sick die Strafkammer in Jtereinstimmung mit dem Sschverstängigengut- ıchten darauf, daß der Angeklagte bei seiner seramten "Persünlichkeitsstruktur", insbesordere deshalt, weil r sexueller Hinsicht erhetlich "retardiert und un-

er i eifferenziert" sei, een der rit höherer Lebensalter imner Soutlicher werdenden schweren Fontaktstörunzen

rehr un@ö mehr sich leichter zu verwirklichender und wenrixer

sufvensigen Verhältnissen mit rleichgeschlechtlicken Jugen"

lichen zuwenden werde. Die dringende Gefahr der Wiederholun ähnlicher Straftaten kält Jas Landgericht bei der Haltkeit des Argzeklasten für unso wahrscheinlicher, els

Inzeklagte selbst zugegeben hat, der Umgane mit Yännern und irebecondere mit Jugendlichen nicht atgeneigt und sern rerade mit Jungen zusammen zu sein, von denen er

eich zchwer trennen könne.

Die vom Lenägericht erwähnten Vorfälle im Inndeskrankenhaus ir Eickeltorr spielen bei den Erwägungen des Lanägerichts ersichtlich keine maßgetliche Rolle (vsl.

oben zu I 5)

Die Einwendungen der Revision gegen die Notwendiskeit der Unterkringung können den Bestand dieser Anordnuns

nicht gefährden,

2) UnzutrefrTend ist die Behauptung des RBeschwerdefünrers, der Sachverständige hate sich einfach auf andere gutachten tezogen. Dieser hat vielnehr, wie er in der Hauptverhandlung versichert hat und auch durch den Innalt des Sutacktens bestätigt wird, sein Urteil lediglich auf seine eigenen Untersuchungen und Ergebnisse gestützt. Dabei konnte er auch den Inhalt früherer ihm zugänglich zemachter Gutackten und Urteile zum Vergleich nziehen, wie tereits unter I 2 erörtert ist.

b) Daß der Angeklagte erst einmal einschlägig vorbestreit ist, steht der Unterbringung nicht entgegen. Unerhetlich iet es auch, deß die Jugendlichen, mit denen der Angeklagte sich unsittlich vergangen hat, kereits verdorben waren und den Angeklagten von sich aus immer “jeder aufgesucht haben. Denn der Angeklagte hat die Jungen, meg er sie auch nicht zu den Besuchen aufse-

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ieder in seinem Zimmer empfangen,

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9%) + Hr a 2] C is” ch 19) [7 nn] Pau PR [@) [ey

hen Urteil rechtskrältiz

de estellt ist (S. 5, 6; vel. S. 3 des früheren Revi-

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sionsurteils),. Er schlo&£ die Tür größtenteils nicht at, Kindern, seltst dann hereinzukomnen, wenn

f: 2 ’n er 10) + ct [9] 4. [0] je? &

er "vsllis nacht war und lief£ sich in diesem Zustande auf unzüchtige Gesrräche mit ihnen ein. Daraus entnimmt der Zatrichter rechtsteierkernfrei, daß Ger Angeklagte die bBesuche der dungen nicht ungern gesehen hat, zumal er dann

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Beisein unzücktige Hardlunsen vorzenomrenr hat. rı

in Ihrem

Lem steht rickt entgegen, daß der Angeklagte - wie der latrichter zu seinen Gunsten unterstellt - andererseits versucht hat, dahinzuwirken, daß die Jungen von dem Hof

ir IB, uf den er ohnte, ferngehalter würden (UA 18). Fei dem ersten Vorfall während des Spazierzangs zur ügge lu

ist es nach dern Urteilsfeststellungen, wie sich schon

aus dem erster tatrichterlichen Urteil erzikt, gerade der Anzeklagte gewesen, der mivw dem unzüchtigen Verhalten [6]

beronren hat, wo@urch Qie Finder erst zu ähr.lichen Handlungen aufsgereizt worden sird. Daß die Unzuchtshandlungen schlieflich infolge einer

Lietstahlsanzeizge des Angeklagten gegen die Jungen ein ende nehmen, worauf die Revisior hinweist, ist in diesen Zusammenhang unwesentlich.

e) Dem weiteren Vorbringen des Angeklagten, er wolle sich alstald verheiraten, tbegegret das Lend-ericht rechtsirrtumsfrei mit dem Hinweis, daß ja auch das eheähnliche Verhältnis mit der vWitwe De ihn seinerzeit nicht »bzehalten hate, sich an ihrer Kinde unsittlich zu verzehen. Im übrigen schützt die Eheschliellung erlatrurgszemäß in den meisten Fällen keineswegs vor der Begehung “leichgercnlecrhtlicher Handlungen, wern der Täter - wie

der Angeklagte - infolge seiner "PersSnlichkei en Taten neigt (vgl. Baan, Zur Fra lunsr von Sittlickkeitedelinquenten. Beiträge zur Sexusln ft 2, %2; Freund/Finkava,Berzinova, Zur

u Srose der Eheschließung homosexueller Nänner, daseltst

5) Zutreffend ist allerdings der Einwand der Revision, Gaß der Angeklagte die Jugendlichen nicht zu sich herangezogen und sie nicht verführt hate. Das hebt das Urteil auch ausdrücklich hervor (UA 15). \enn es

hi am Schlu? seiner Ausführungen erklärt, auch vordecnaftsgerichtliche Maßnahmen versprechen keinen folg, weil eine dauernde Beaufsichvigung des Angeklagten einfach nient möglich ist und somit keine Gewähr ärfür besteht, daß der Angeklagte sich nicht "doch wieder an Jugendliche keranmacht", wern er in Freiheit belassen wird, so handelt es sich hier ersichtlich nur um ein Verzreifen im Ausäruck, das den Bestand des

ürteils nicht erschütterr kann.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerlTen.

Dem Angeklagten kleibt es unbenommen, sich während einer Unterbringung, um diese abzukürzen, freiwillig einer therepeutischen Behandlung zu unterzichen, die gerade in den Fällen nicht anlagetedirgter gleichgeschlechtlicher Triethaftigkeit vielfach als erfol:-versprechend beurteilt wird [vgl. Bann aaO, Schwökel,

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