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BGH Urteil vom 16.03.1962 – 4 StR 29/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u 2164 096

in Namen des Volkes In der Strasfsache

gegen

den Berginvaliden Peter $ aus 7, geboren am EEE 1.904 in

wegen Heineides u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung vom 16. März 1962 an der teilgenommen haben:

Senatwspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Eundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bunäesrichter Börtzler Bundesrichter Dr, Sanders

als beisitzende Richier, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GW in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wira das Urteil des Lanägerichts in Bochum vom 14. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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I. Im Oktober 1955 war es zwischen dem Angeklagten und den mit ihm verfeindeten, in seiner Nachbarschaft wohnenden Eheleuten Ro zu einem Streit gekommen, der in Tätlichkeiten .ausartete. Dabei hatte Frau Ro ien Angeklagten mit Wasser begossen. Wie die Strafkammer für nachgewiesen hält, hatte daraufhin der Angeklagte eine Scheibe des Toilettenfensters und eine aus sechs kleineren Glasscheiben mit Kreuzsprossen bestehende Türfüllung der Woh-

nung RO :<:rtrünnert.

Mit der Behauptung, nicht mit Wasser, sondern mit Jauche begossen worden zu sein, nahm der Angeklagte die Eheleute Ro auf Schadensersatz vor Gericht in Anspruch. Diese erklärten, mit ihrer Gegenforderung auf Ersatz des Schadens aufzurechnen, den ihnen der Angeklagte und damalige Kläger durch die Zertrümmerung ihres Toilettenfensters und ihrer Türfüllung zugefügt habe. In diesem Rechtsstreit wurde der Angeklaste am 27. März 1956 als Partei vernommen. Dabei sagte er unter Eid aus: "Es trifft nicht zu, daß ich von der Eingangstür und der Toilette der Beklagten die Fensterscheibe unä die Kreuzsprosse irgendwie gewaltsam beschädigt hätte. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist unrichtig. Insbesondere habe ich die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse nicht mit einem Besen oder einer Sitzbank zerstört!

Dieser Aussage schenkte der über Jie beiderseits geltend gemachten Ansprüche entscheidende Zivilrichter Glauben. Er verurteilte die Beklagten RB zur Bezanlung

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der ganzen Klageforderung, weil sie den Nachweis für ihre Gegenforderung nicht hättenerbringen können.

Die Strafkammer ist dagegen zu der Überzeugung gekonmen, daß die eidlicher Bekundungen des Angeklagten bewußt unrichtig gewesen seien. Sie hat ihn deshalb am 29. April 1959 wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug (Prozeßbetrug) zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

re Sr Die: Revision des Angeklagten hiergegen hat

der erkennende Senat durch Urteil vom 11. März 1960 als unbegründet verworfen. Auf Antrag des Angeklagten kam es nach Zulassung der “Wiederaufnahne des Verfahrens zu seinen Gunsten zu einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht, Die Strafkammer gelangte jedoch auf Grund eingehender Beweiswürdigung wiederum zu dem früheren Ergetnis und hat

ihr früheres Urteil in ihrer Entscheidung vom 11. Oktober 1961 aufrechterhalten,

Il, Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er sich aus sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet, kann nur im Strafausspruch Erfolg haben.

l. Wie die Beweiswürdigung des Landgerichts deutlich erkennen läßt, hat es sich auf Grund einer Reihe zweifelsfreier Tatsachen davon überzeugt, daß von den beiden vernünftigerweise allein in Betracht kommenden Möglichkeiten, wie es zur Beschädigung der Küchentüre und des Toilettenfensters der Eheleute Ro 2ekommen sein kann, nänlich der Beschädigungen durch diese selbst oder uen Angeklagten, dessen Täterschaft als nachgewiesen zu erachten sei. In Verbindung mit der auch vom Angeklagten nicht in

Frage gestellten Tatsache der erwähnten Beschädigungen und der von einen unbeteiligten Zeugen glaubwürdig bekunseten weiteren Tatsache, daß sich der Besen des Angeklagten mit abgebrochenenm Stiel im Besitz der Eheleute Ron befand, hat die Strafkammer aus einer Reihe von Beweisan=- zeichen geschlossen, daß der Angeklagte Türe und Fenster der Fımilie Ro zertrümmert hat.

Sie hat zwar bei rörterung der einzelnen Beweisanzeichen mit wechselnden Ausdrücken darauf hingewiesen, daß diese je für sichgenomnen uen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten "nahe legen" oder "dafür sprechen". Diese Wendungen dürfen jsäoch nicht, wie es die Revision tut, so verstanden werden, als habe die Strafkamnmer die Täterschaft des Angeklagten nur für möglich oder nahe liegend, nicht aber für sicher gehalten. Die von der Strafkammer erörterten Beweisanzeichen werden einzeln festgestellt. Sie haben ihr imtihrer Häaufung; die» sichere Überzeugung dävon vermittelt, daß nicht die Eheleute REED scıost inre Türe unä ihr Fenster beschädieten; , sondern daß der Angeklagte dies tat,

2. Die Strafkammer erwähnt, daß den Ang@ben der Eheleute Ro selbst kein "selbständiger" Bewaiswert zuzumessen sei (UA S. 6). Dieser Auffassung widerspricht es nicht, daß die Strafkammer am Ende ihrer Beweiswürdigung mit dem bereits erwähnten Ergebnis "zur Bestätigung der Richtigkeit dieses Beweisergebnisses ... auch auf die Bekundungen der Eheleute Roi Bezug nelimen zu können" glaubt, "die sich danit trotz aller Feindschaft doch als richtig erwiesen” hätten,

5. Unter den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten erwähnt die Strafkamnmer unter anderem auch (UA S. 5) die des Amtsgerichts Recklinghausen 25 Bs 25/57, Sie befassen sich nit einem ebenialls zwischen den Eheleuten Ro una dem Angeklagten strittigen Vorgang, der aber etwa zwei Jahre nach jenem sich ereignete, auf den sich der dem Angeklagten zur Last gelegte Meineid bezieht. Mit jenem späteren Aktenvorgang, der ein Privatklageverfahren zwischen den beteiligten Parteien zum Gegenstand hat, hat der Senat sich bereits in seinem ersten Revisionsurteil vom 11. März 1960 befaßt. Schon damals führteer aus, die Strafkammer habe keinen Anlaß gehabt, in ihren Urteil (vom 29. April 1959) zu prüfen, ob der Vorwurf der Eheleute Ro, ier Angeklagte habe 1957 ein Toilettenfenster eingeschlagen, begründet war oder nicht. Denn selbst wenn die Angaben der Zheleute Tage

GEB, zuf cie dieser Vorwurf sich gründete, durch ein Gutachten des Bundeskriminalamtes widerlegt worden sein sollte, so könnten doch ihre Angaben zu dem früheren Vorgang aus dem Jahre 1955 der Wahrheit entsprochen haben.

Ob dies der Fall gewesen sei, habe allein der Beurteilung der Strafkammer auf Grund der Beweismittel obgelegen, die für den Vorgang vom Oktober 1955 zur Verfügung standen. Für die Strafkammer habe kein Anlaß bestanden, der Frage, ob der Angeklagte zutreffend der Zerstörung des Toilettenfensters der Wohnung Ro im Janre 1957 beschuldigt werde, deshalb nachzugehen, weil sich beim folılenden Nachweis seiner Schuld insoweit dann möglicherweise zuch die Unrichtigkeit der Angaben der Eheleute Ro zum Vorgang aus dem Jahre 1955 hätte ergeben können. Denn die Strafkamner sei auf Grunä der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu der bestimmten Überzeugung gelangt, daß

der Angeklagte 1955 das Toiletienfenster der Eheleute Rogge

GW sin:eschlagen hatte.

Diese Erwägungen treffen in verstärktem Maß auf das jetzige Urteil der Strafkammer zu. Denn sie hat nun m nicht wie in ihrem ersten Urteil „ie den Angeklagten belastenden Bekundurigen der Eheleute Ro für ihre Überzeugung ursächlich nit verwertet, sondern nur zur Bestätigung ihrer anderweit geschöpften Überzeugung darauf verwiesen. Die Strafkammer hatte deshalb entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß, sich mit dem etwaigen Beweisergebnis in jenem Verfahren aus dem Jahre 1957 zu befassen. Daß ihr der Inhalt der auf diesen Vorgang bezüglichen Privatklageakten bekannt war, kann deshalb angenommen werden, weil die Strafkammer sie als verwertetes Beweismittel erwähnt. Sie brauchte jedoch weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlichrechtlichen Gründen sich mit den Inhalt jener Akten, wie immer er gelautet haben mag, auseinanderzusetzen, wenn sie auf Grund anderer Beweismittel die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen durfte.

4. Für unglaubwürdig erachtet hat die Strafkammer die Aussage eines Zeugen TE. er habe gerade noch gesehen, wie der Angeklagte eine zum Einschlagen der Türfüllung benützte Sitzbank der Eheleute Ro die üabei be-- schädigt worden sei, zu Boden geworfen habe. Die Revision neint, dann aber widerspreche sich die Strafkammer, da sie dennoch zu der Überzeugung gelange, der Angeklagte habe sie Sitzbank weggeworfen. Die Revision übersieht jedoch, daß die Strafkamner diese Überzeugung gewinnen konnte, ohne sich auf WEDs Bekunäungen stützen zu müssen. So konnte beispielsweise, wofür übrigens der Urteilsinhalt einen zu-

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verlässigen Anhalt liefert, die für glaubwürdig gehaltene Aussage eines Zeugen Reggwerunilage für diese Überzeugung geworden sein. Denn, wie die Strafkamner ausführt. (UA 3,8) habe dieser Zeuge, der unmittelbar nach dem Geschehen am Tatort eingetroffen sei, bekundet, die Sitzbank habe mit eingeknicktem Bein auf dem Fof gelegen und seine ... Bemühung, die Bank wieder herzurichten, seier: vom Ehemann REED, nit der Bemerkung unterbunden worden, dieses Beweisstück dürfe nicht verändert werden.

5. Es kann keine Rede davon sein, die Strafkamnmer habe, wie die Revision ihr vorwirft, auf Seite 9 ihres Urteils dem Angeklagten "äie Beweislast aufgebürdet". Die Strafkammer weist dort nur zur Unterstützung für ihre schon anderweit gewonnene Überzeugung, daß der Angeklagte Tür und Fenster der Eheleute Ro Deschääigt hane, darauf hin, daß er fürldiegerwiesefe:(küund«von ihm selbst nicht in Abrede gestellte) Beschädigung der RO schen Sitzbank keine plausible Erklärung abzugeben gewußt habe, obwohl er als damaliger Nachbar die stets hinter der Küchentüre für seine Blicke offen abgestellte Bank vor Augen gehabt habe und dahor eine etwaige frühere Beschädigung wahrgenommen und in der Haupiverhandlung geltend gemacht hätte. Die Strafkammer hat, wie diese Darlegungen erkennen lassen, die sichere Überzeugung davon gewonnen, daß der Angeklagte als unmittelbarer Nachbar Ross, zunal er mit ihnen verfeindet war, aus nächster Nähe Beobachtungen machen konnte und wegen der bestehenden Feindschaft zu seinen Gunsten verwertpare Tatsachen beobachtet haben würde, wenn sie vorgelegen hätten, und daß er sich zu seiner Verteiäigung in der Hauptverhandlung auf solche “ahrnehmungen berufen hätte. In diesem Ge-

dankengang ist kein Denkiehiler enthalten, ebensowenig ein Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung.

6. Für unrichtig hält die Strofkammer äie Einlassung des Angeklagten, er sei am fraglichen Tag, obwohl er von Frau Ro nit Wasser begossen worden sei, nach Hause gegangen, ohne die ihm vorgeworfenenBeschädädigungen an der Vohnung RO Desangen zu haben- Denn, so meint Gie Strafkammer, nach der Lebenserfahrung liege es bei dem "rauhen Bergmannsmilieu" dem der Angeklagte angehöre, nahe, daß er von dem frühest möglichen Zeitpunkt ab mit

iner heitisen Reaktion auf cie Mißhandlung geantwortet habe, wenn ihn dies wegen Behinderung seiner Sicht infolge der Überschüttung mit Wasser nicht sofort möglich gewesen sein sollte. Die Revision sieht einen Mangel aes Urteils darin, daß die Strafkamner nicht angab, wann der Zeitpunkt für eine dem Angeklagten frühest mögliche Reaktion gekommen gewesen sei. Indes brauchte die Strafkammer diesen genauen Zeitpunkt nicht zu ermitteln. Sinn ihrer Darlegungen ist unverkennbar der, daß der Angeklagte alsbald, nachdem er übergossen worden war, wieder die Fähigkeit erlangte, mit einer ihm richtig dünkenden Maßnahme zu antworten. Auf die Feststellung es genauen Zeitpunkts einer solchen Maßnahme kam es für die Überzeugung der Strafkammer nicht an.

17. Dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zufolge hat die Strafkammer einen Beweisamtrag des Angeklagten abgelehnt. Der Antrag zielte auf Vernehmung eines technischen Sachverständigen darüber, "ob bei starkem Zuschlagen einer Tür nicht nur die Scheiben, sondern auch die Sprossen von

der früheren Scheibe in der Tür RB zerbrechen, auch durch den Rückschlag sich nach innen bewegen können". Sinn dieses Beweisamtrags war, zu beweisen, daß die Beschädigungen an der Türe der Wohnung Ro auch üasurch entstanden sein konnten, daß RO möglicherweise selbst die Türe heftig zuschlug "MieYStrafkammer 7” \ hat den Antrag abgelehnt, "weil äas Beweismittel völlig ungeeignet ist". Denn eine Beantwortung der nur ganz allgemeinen Beweisfrage sei für die Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Ferner sei ein Gutachten für diesen Fall als Beweismittel ungeeignet, weil die tatsächlichen Verhältnisse zur Tatzeit nicht wieder hergestellt werden könnten.

Zu Unrecht beanstandet äie Revision die Ablehnung des Beweisamtrags. Die Strafkammer äurfte mit Recht die allgemeine Frage, ob Beschädigungen von der an der Türe der Eheleute RO Testgesteilten Art auch dadurch entstehen können, daß die Türe von innen heftig zugeschlagen wird, für beweisunerheblich erachten. Denn eine solche nach den Grundsätzen des technischen Erfahrungsvissensan sich nicht auszuschließenden Möglichkeit hat die Strafkamner im vorliegenden Fall auf Grund sicherer Beweise, die für die Täterschaft des Angeklagten sprachen, für ausgeschlossen gehalten unä halten dürfen. Sie hat deshalb das angebotene Beweismittel jedenfalls deshalb ablehnen dürfen, weil es für die Wahrheitsfindung bedeutungslos war.

8. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Unter den von ih? strafschärfenä

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verwerteten Umständen weist sie auch auf den Straizweck der Abschreckung hin und führt wörtlich aus: "Dem Ange-

klagten und der Allgemeinheit mus::: eindringlich und nachhaltig vor Augen geführt werden, wie verweriilich gerichtliche Falschaussagen unä deren Beeidigung sind. Wird darauf nicht wit aller Deutlichkeit hingewiesen, so gerät einer der Grundpfeiler der Rechtspflege, die unbedingte Reinheit der Beweisführung ins Wanken" (UA S. 13):

Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkemmer mit diesen Erwägungen gerade den gesetzgeberischen Zweck straferhöhend mitverwertet hat, der dem Gesetzgeber Anlaß für die Strafbestimmung gegen Meineid und Falscheiä war, Damit hat die Strafkammer ein Straftatbestandsmerkmal unzulässigerweise zur Strafschärfung herangezogen.

Bei ihrer neuen Strafbemessung wird die Strafikammer, die auch der "intensiven Hartnäckigkeit" des Icugnens des Angeklagten straferschwerende Bedeutung beilegt, nicht übersehen dürfen, daß Leugnen, auch hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten nur dann stratschärfend berücksichtigt werden darf,wenn es bei der Art seiner Tat und seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeinädschaft schließen läßt (BGHSü 1, 103; NJW 1955, 1158). Die Strafkammer wird zu

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prüfen haben, ob das Leugnen des Angeklagten etwa einem anderen Beweggrund als dem der Uneinsichtigkeit oder den rechtsfeindlicher Gesinnung entsprungen sein mag.»

Rotberg Sauer Martin

Börtzler Sanders