Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 13.03.1962 – 5 StR 17/62

5. Strafsenat

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Im Namen des V olkes

In der Strafsache gegen

den Automobilverkäufer Alfred LI ÜEEED zus Hamm geboren am ED 1926 in rau,

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.März 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.September 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

= Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Im Betrugsfalle N nimmt das Landgericht an, daß Freu NM zutsläubig Eigentum an dem Fernsehgerät erworben hat und dennoch in ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu (UA S.29/30) stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 3,370; 9,90,91;5 BGH GA 1956,181). Ihr hat sich der Senat schon in einer Entscheidung vom 5.Juli 1955 (GA 1956,182) angeschlossen. Davon abzugcehen, gibt der Inhalt der Revisionsbegründung keinen Anlaß.

Gegen die übrigen Punkte der Verurteilung führt die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe,

Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils zeitigt kein durchgreifendes Bedenken.

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Mayr