Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 06.03.1962 – 5 StR 18/62

5. Strafsenat

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2179 072

Im Name n des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Steinbildhauer Frei H ED zu: am; geboren am END '925 ir um.

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. usa.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesarwalt Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12.0ktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gr ünde P

Das Landgericht hat def Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen zweier einfacher Diebstähle im Rückfall verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.

Für die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte die drei Diebstähle begangen habe, war die Aussage des Zeugen Manfred H@Wnitpestimmend. Dieser Zeuge ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt worden. In den Urteilsgründen sagt das Landgericht jedoch an zwei Stellen, daß die Einlassung des Angeklagten auch durch die e idliche Aussage des Zeugen Manfred Hßswiderlegt sei. Da die Aussage zweimal als eidliche bezeichnet wird, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß es sich nur um ein Schreibversehen handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, - daß die Strafkammer die Zeugenaussage fälschlich als eidliche behandelt und bewertet hat. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen.

Auf die übrigen Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Bezeichnung nicht vernommener Personen als "Zeugen" in den Urteilsgründen mindestens die Besorgris erweckt, das Landgericht habe Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen dieser Personen verwertet. Auch empfiehlt es sich, bei Wahrunterstellungen

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zugunsten des Angeklagten darauf zu achten, daß die als wahr behandelten Tatsachen nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen stehen.

Sarstedt " Koffka Schmidt

Börker - Mayr