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BGH Entscheidung vom 02.03.1962 – 4 StR 2/62

4. Strafsenat

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4_S4R_2/62 2164 083

im Nanen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl K ED aus EEE. zeuoren am OD 1925 in VE: zur Zeit in Unier-

suchungshaft;, wegen versuchten schweren Diebstahls i.Ro

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatisanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EREEEED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 17. November 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 18. November 1961 exrlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Lardgericht hat den Angeklagten als gefähr-- lichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteiit und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hicergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verflahrensrüge und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg»

1. Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, das Lanägericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Es habe nämlich seine ÜÜberzeugung von der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch auf das Ergebnis einer Begutachtung gestützt, die ein Sachverständiger in einem gegen den Angeklagten im Jahre 1957 durchgeführten Strafverfahren abgegeben habe; diesen Sachverständigen nabe das Landgericht in der jetzt Gurchgeführten Hauptverhandlung nicht gehört.

Die Rüge ist unbegründet. Seine Überzeugung von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Lanägericht auf die Bekundungen des Sachverständigen Dr. Fatheuer gegründet, der den Angeklagten während des jetzt anhängigen Verfahrens untersucht und über seine Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen in der jetzt durchgeführten Hauptverhanälung ausgesagt hat. Den wesentlichen Inhalt seiner Bekundungen hat das Landgericht im Urteil angeführt (VA 13); es hat sich ihm aufgrund des Einärucks, den der Angeklagte in der Hauptver-- handlung hervorgerufen hat, angeschlossen.

IN

Allerdings hat das Landgericht beiläufig erwähnt 'aa0), daß Dr. Fatheuer zu demselben Ergebnis gelangt sei wie der in dem 195” durchgeführten Strafverfahren gehörte Sachversiändige Dr. Ohnsorge. Dagegen bestehen aber keine rechtlichen Bedenken. Es handelt sich insoweit um die bloße Feststellung einer Tatsache - eben des Umstandes, daß der Angeklagte auch 1957 schon untersucht und für voll verantwortlich befunden wurde -, die das Landgericht in zulässiger Weise den zum Gegenstand der Haupivarhandlung gemachten Akten 4 KLs 6/57 der Staatsanwaltschaft Paderborn entnehmen konnte. Für die Überzeugung des Landgerichts von der Verantwortlichkeit des Angeklagien für die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat waren außer seinen eigenen Wahrnehmungen allein die „use führungen des jetzt vernommenen Sachverständigen Dr. Fatheuer maßgebend»

2. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Vergebens versucht die Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Lanägerichts zu Setzen, Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Entgegen der Meinung der Revision lassen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze ung die Erfahrung nicht erkennen. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß bei dem Landgericht in irgend einen Funkte Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen bestehen geblieben wären.

b’ Die Tatbestandsmerkmale des versuchten schweren Diebstahls sind nach der äußeren und der inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rücktritts sind ebenfalls festgestellt,

Zur Begründung seiner Überzeugung, da? der Angeklagte auch infolge des genossenen Alkohols nicht vermindert zurechnungsfähig war, hat das Landgericht außer dem geringen Blutalkoholgehalt des Angeklagten [0,47 %o zur Taizeit] auch die sonst bedeutsamen Gesichtspunkte

ausreichend erörtert.

c' Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB hat das Landgericht in der gebotenen unfassenden \eise die bisherige Entwiellung des Angeklagten, seine Charaktereigenschaften sowie die Zahl, Axt, Begehungsweise und unmittelbare Aufeinanderfolge seiner Straftaten gewürdigt. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Insbesondere kann die Annahme, daß der Angeklagte auch die jetzt zur Aburteilung sishende Straftat nicht aus Not begangen hat, daß sie vielmehr seinem Hang zur Begehung von Diebstählen entsprungen ist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

di Schließlich tritt ein Rechtsfehler auch nicht in den Erwägungen zu Tage, mit denen das Land-

gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründei hate

Nach allem ist die Revision unbegründet.

Rotberg Sauer Martin

Flitner Börtzler