Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 28.02.1962 – 2 StR 24/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159: 033
ua Namen des Volkes3, In der Strafsache
gegen
die Verkäuforin Therese Maria Helena K aus GES, echoren cm EEE 1545 in wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter kirchhof
Bundesrichter Meyer . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als EEE... der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
er
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Juli 1961, soweit es sic betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil enthält für die Mittäterschaft der Angeklagten keine zureichenden Feststellungen.
Die Einlassung der Angeklagten ging nach dem Urteil dahin, sie habe bei Ausführung der Rfz.- und Automatendiebstähle meist geschlafen; der Planung der Diebstähle habe sie
sich allerdings nicht widersetzt, da ihre Weigerung sowiegg nutzlos gewesen wäre und sie keine Spielverderberin habe Sein wollen.
Die Strafkammer fügt an, daß die Angeklagte einräunt, Mitträgerin des gemeinsamen EIntschlusses zur Entwendung der Autos und zum Erbrechen der Automaten gewesen zu sein, jedoc bestreite, alle Ausführungen dieses Entschlusses in den Ein. zelheiten bemerkt zu haben, und daß ihr dies nicht habe wi. derlegt werden können. "
Diesen Darlegungen kann nicht entnommen werden, daß die Angeklagte bei dem Entschluß zur Ausführung der Diebstähl bestimmend mitgewirkt hat. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, daß sie den strafrechtlich bedeutsamen Geschehensablauf mitbeherrscht hat und daß Durchführung und Ausgang der Straftaten maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. BGESt 8,
393, 396).
Die Annahme, die Angeklagte sei Mittäterin gewesen, ist daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
Für jede der Straftaten bedarf es weiter genauer, ausreichender Klarstellung, ob und wie die Angeklagte an den strafbaren Tun beteiligt gewesen ist. Läßt sich auch auf Grund der neuen Feststellungen nicht nachweisen, daß die Angeklagte Mittäterin oder Gehilfin der Straftaten oder eines Teils von ihnen gewesen ist, so kann sie doch der Hehlerei an den fünf holländischen Gulden schuldig geworden sein; die sie von dem aus erbrochenen Automaten erbeuteten Geld
erhalten hat; sie kann ferner Hehlerei an Zigaretten begangen haben, wenn sic zu den Rauchern zählte, an die nach den Feststellungen gestohlene Zigaretten verteilt worden
sind.
Dotterweich Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer