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BGH Entscheidung vom 27.02.1962 – 4 StR 327/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2750 MH

4_StR_321/62

Im Namen des Volkes

In der Strsfsache gegen

den Schlosser Werner P ED zu: DeEEED- ci, geboren am WB: EEE ED :: DEE. zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

het der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Gktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. > . ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: | |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom

27. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ertscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrizen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Dun, Fa -.

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Der schon zehnmal, darunter siebenmal wegen - zun Teil schweren - Diekstahls und dreimal wegen Besitzes von Diebeswerkzeug, vorbestrafte Angeklagte ist vom Landzericht wegen schweren Diebstahls im Rückfall, vegen Betruges und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß zum Teil Erfolg haben.

I, Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt ZU- grunde:

Der Angeklagte stieg. am 20. März 1961 in die Sohlosserei der Vin EB atrik AG in DD ein, in der er vom 23. bis 27. Februar 1961 gearbeitet. hatte, Dort stahl er aus einem unverschlossenen Schrank zwei dem Mechaniker Sch zehörige Fotoappa arate im. Werte. von etwa 1.000 DM und nahm außerdem zwei Flaschen Schnaps mit. Ar nächsten Tage verpfändete er die Fotoapparate

n DEE ?fandhäusern. Ein Gerät versetzte er für ein Dsrlehen von 80 DM in der Pfandleihe. Walter SED, das andere gegen ein Darlehen von 100 DM im. "Grüne' 3 Leihhtusern". In beiden Fällen wurde er als Verpfänder in den Pfandbüchern eingetragen. Die Polizei ermittelte die Geräte bei den Pfandhäusern und gab sie dem Eigentlimer zurück. Am 12. April 1961 wurden bei einer im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Haussuchung sechs handgefertigte Dietriche, 15 Nachschlüssel und ein 55 om langer Meißel gefunden. Das Diebeswerk-. zeug wurde mit Einverständnis des Angeklagten einge- | BOgenN. | |

II, Die Verurteilung wegen Besitzes von Lieteswerkzeug läßt keinen Rechtsfehler erkennen. insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben. Die Eingabe des Angeklagten vom 23. September 1962 kann in Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Ill. Auch die Verurteilung wegen Betruges wird von den Feststellungen getragen. Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Denkfehlern und Erfahrungswidrigkeiten. "Sicher" brauchen 4 die Schlußfolgerungen des Tatrichters aus den festge- | stellten Tatsschen entgegen der Meinung der Verteidigung nicht zu sein. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind, nicht gegen die Lebenserfahrung verstoßen F und andere Auslegungsmöglichkeiten vom Tatrichter nicht | überschen worden sind.

Die Strafksmmer hat ohne Rechtsfehler auf den Angeklagten als Verpfänder des Geräts in Gg@'s Leihhäusern aus der Aussage der Angestellten dieses Geschäfts, der

Zeugin KGB, zeschlossen. Diese hat bekundet, daß

sie den Angeklagten als laufenden Kunden der Pfandleihe ganz genau kenne und es ihr deshalt sofort teim Anblick seines Namens in dem ihr vorgelegten Personalausweis aufgefallen wäre, wenn sich eine andere Person des Ausweises bedient hätte. Daraus konnte die Strafkammor entgegen. der Meinung der Revision entnehmen, daB eine Verwechslung durch die Zeugin nicht möglich war, weil der Name 7 ) unter den Kunden des Pfandhauses nicht häufig war. Es war ersichtlich gerade der Sinn dieser Zeugenausssge, andere Personen als den Benutzer des Ausweises auszuschließen.

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- A -

Aus dem Briefe der Ähefrau des Angeklagten vom 27. April 1961, den sie ihrem Mann in das Gefängnis schrieb, in dem er damals die letzte Strafe verbüßte, hat die Strafksmmer ebenfalls rechtlich unangreifbar geschlossen, daß die Frau mit dem Hinweis auf "GC" die dem Angeklagten gerade in diesem Zeitpunkt vorgeworfene Verpfändung eines Fotogerätes meinte, da sie . ihm in dem vorhergehenden Briefe die am 12. April 1961 im gegenwärtigen Verfahren durchgeführte Haussuchung mitgeteilt hatte und nunmehr auf seine Frage, worum es eich handele, für ausreichend hielt zu antworten, es handele sich um "Gi", er solle mal nachdenken; | dann wisse er, was los sei; es sehe büse aue. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkammer nicht ausdrück- | lich mit der Möglichkeit zu befassen, daß diese Andeutung der Ehefrau sich auf irgendeinen anderen kei Griine versetzten Gegenstand beziehe. Der Zusammenhang ergibt eindeutig, daß die Strafkammer eine solche. Möglichkeit gerade ausschließen wollte, sie also keineswegs übersehen haten kann, wie die Revision annimmt.

Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte den ihn angeblich dem Namen nach unbekannten "Bekannten", dem er schon am 27. Februar 1961 seinen Personalausweis überlassen haben will, "erfunden" hat, stützt die Straf- u kammer außerdem rechtsfehlerfrei auf die im Laufe des Verfahrens wiederholt gewechselten, im Urteil ausführlich widerlegten Behauptungen des Angeklagten über den Zeitpunkt und die Umstände der Rückgabe des Ausweises. an ihn.

Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte die Fotogeräte selbst verpfändet und sich datei in

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betrügerischer Absicht als Eigentümer der Pfanägegenstände tezeichnet hat, gibt nach alledem keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.

IV. Dagegen enthalten die Beweisgründe der Strafkammer dafür, daß der Angeklagte auch den Diebstahl seltst ausgeführt habe, eine Lücke, die sich aus dem Urteilezusammenhang : nicht ohne weiteres überbrücken 1äßt. -

Zwar ist das Landgericht, wie unter III erörtert, schon auf Grund der häufig wechselnden widerspruchsvollen Einlassungen des Angeklagten davon überzeugt, daß dieser die Person des "unbekannten Bekannten", dem er einen %onat vor dem Diekstahl der Geräte und der an-

schließenden Verpfändung seinen Personalausweis über-. lassen haben will, erfunden hat. Ale Beweisgrund für die Ausführung des Diebstahls durch den Angeklagten gibt der Tatrichter aber an, daß der Diebstahl ur von jenand ausgeführt werden konnte, der die Örtlichkeit genau kannte, wie der Angeklagte, der am Tatort ‚gearbeitet hatte. Anschließend hebt die Strafkammer hervor, außerdem hätten die entwendeten Fotogeräte

nicht ständig in dem Schrank der Schlosserei gelagert, "vie der Angeklagte den von ihm erfundenen unbekannten Tätern gesagt haben will". Welche Bedeutung die Strafkammer diesem Umstand beimessen will, ist nicht klar. Daß der Angeklagte den Unbekannten auf eine nicht zutreffende Tatsache hingewiesen haben will, legt die läterschaft des Angeklagten als "örtskundigen" - was. das Landgericht nöglicherweise angenommen hat - gerade, richt nahe, weil sich aus diesem Sachverhalt umgekehrt ergibt, daß er mit der Lagerung der Geräte in der \erk-

statt nicht völlig. vertraut war. Da das Ürteil anschließend fortfährt, der Angeklagte habe auch in weiteren Punkten seine Einlassung laufend gewechselt, so daß sie "vollkommen" unglaubwürdig ist, soll der Hinweis auf die unrichtige Angabe über die Aufbewahrung der Fotogeräte möglicherweise dazu dienen, die Einlassung des Angeklagten auch in diesem Punkt als unglaubwürdig zu kennzeichnen. Das Landgericht hat insoweit jedoch keine Umstände mitgeteilt, die darauf | schließen lassen, daß dem Angeklagten die nur vorübergehende Aufbewahrung der Fotoger&äte in der Schlosserei tekannt wer, daß er also auch insoweit bewußt die Unwabrheit gesagt habe. Da er dort nach der Sachverhaltsschilderung nur vier Tage gearbeitet hatte, liegt die gegenteilige Annahme nahe. Lie vorausgehende Feststellung, daß dem Angeklagten die Verhältnisse in der Schlosserei tekannt waren, kann auch nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von der "nicht ständigen" Aufbewahrung der Fotogeräte in dem Schrank der Schlosserei bezogen werden. |

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der erörterte Manzel das Beweisergetnis au Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls muß daher aufgehoben und die Sache insoweit zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückver-. wiesen werden. - | .

V. Nach den Sträfzumessungsgründen läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen wegen Betruges und Besitzes von Diebeswerkzeug äurch die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahlis

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zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Des-

halk muß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Rotterg | Krumme Leng-Hinrichsen Flitner Börtzler