Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 23.02.1962 – 4 StR 537/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 537/61 2165 010
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Heinz vH zu: ri geboren am EENEENEEEED 1929 in em, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen schweren kaubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. rrsRad
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Dem Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I. Rüge_der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
In der Hauptverhanälung hat der Verteidiger lediglich die Rüge, es hätte näher geprüft werden müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet werden müßte, aufrechterhalten. Zu ihr brauchte nicht Stellung genommen werden, da insoweit das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,
1. Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken gegen die Würdigung der Tat des Angeklagten als Raub stehen mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht im Einklang und greifen daher nicht durch.
2. Das Urteil muß jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben werden. Die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht
getragen.
Die Strafkammer führt aus, aus der Tatsache, daß der Angeklagte schon so viele Straftaten und meigtens schwere Diebstähle begangen habe, ergebe sich eindeutig, daß er einen ausgesprochenen und offensichtlich unüberwind-. lichen Hang zu strafbaren Handlungen, insbesondere zu Eigentumsdelikten, und zwar zu schweren Diebstählen, "also sogar zu Gewaltverbrechen'" habe. Er sei deshalb ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, Nach seinem bisherigen Lebenslauf und seiner ganzen Persöniichkeit sei mit Sicherheit zu erwarten, daß er in Zukunft wieder und wie bisher straffällig werde und den Rechtsfrieden erneut erheblich stören werde. Dies gehe schon daraus hervor, daß er bereits viele Straftaten und äiese stets nicht lange nach Verbüßung seiner jeweiligen Strafen begangen habe. Sogar jahrelange Freiheitsentziehungen hätien ihn ersichtlich überhaupt nicht beeindruckt. Auch trotz der guten Entwicklung seines Lebens nach seiner letzten Strafverbüßung Gurch die Gründung einer glücklichen Familie unä trotz der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sei er Goch wieder straffällig geworden, Daher müsse angenommen werden, daß er auch nach der Strafverbüßung wieder in erheblichem Maße straffällig werden würde.
Zunächst ergeben sich rechtliche Bedenken gegenüber den Ausführungen zu den beiden gemäß § 20 a Abs, 1 StGB erforderlichen Vortaten, Das Urteil führt lediglich die Daten der Urteile und der Verbüßung an, jedoch nicht den Zeitpunkt derjenigen Taten, die der Verurteilung vom 2. Juni 1954 zugrunde liegen. Das Urteil muß jedoch hierüber Feststellungen treffen. Denn der Täter muß die
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Tat, die der zweiten Vorverurteilung zugrunde lag, nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen haben (BCHSt 7, 178).
Aber auch im übrigen sind die Feststellungen nicht ausreichend.
Es ist zwar zutreffend, daß der Angeklagte häufig vorbestraft ist, insbesondere auch wegen schweren Dicbstahls und zum Teil mit sehr erheblichen Strafen. Allein der Hinweis auf die Bestrafungen genügt jedoch nicht, um die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher zu begründen. Nur wenn die Taten kennzeichnend für das Wesen des Täters sind, kann ein Hang des Täters festgestellt werden. Hierfür bedarf es näherer Darlegung, welcher Art die Taten im einzelnen waren unä welche Rückschlüsse sie auf die Persönlichkeit des Täters gestatten, Hieran fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil, das sich lediglich auf die Bezeichnung der früheren Taten und die Angabe der Strafen beschränkt. Nach dem Urteil werden vom Landgericht ferner die gesamten früheren Bestrafungen zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft herangezogen. Es ist aber mangels näherer Schilderung der Taten nicht erkennbar, inwiefern alle diese sieben Vortaten den Schluß auf den Hang des Täters zulassen sollen. Insbesondere hätte es einer näheren Begründung bedurft, daß auch die in der Jugend des Täters und in der Nachkriegszeit begangenen Taten für das Wesen des Täters kennzeichnend sind, wenn auch mit ihnen die Gewohnheitsverbrechereigenschaft begründet werden sollte. Aber auch die beiden letzten. Straftaten, die der Tatrichter zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft gemäß § 20 a Als. 1 StGB herangezogen hat, sind im Urteil nicht dargestellt. Fer-
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ner ist der für die Beurteilung der Persönlichkeit wich. tige Lebenslauf - abgesehen von dem Hinweis auf die frü. heren Bestrafungen — nicht geschildert. Auch die Ausfüh. rungen des Urteils, daß der Angeklagte zu Gewaltverbrechen neige, sind bisher nicht ausreichend belegt worden (UA s, 10). Auf UA S, 9 wird zwar ausgeführt, daß der Angeklagte einen Hang zu schweren Diebstählen, "also sogar zu Gewaltverbrechen", besitze, Da nicht jeder schwere Diebstarein Gewaltverbrechen ist, hätte es einer näheren Begrün. dung beäurft, daß es sich um mit Gewalt ausgeführte Diebstag.- le gehandelt hat.
Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht die genannten Vorschriften
zutreffend angewandt hat,
Deshalb mußte das Urteil wegen sachlichrechtlicher Kängel im Strafausspruch aufgehoben werden.
Rotberg "Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner