Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 20.02.1962 – 1 StR 36/62

1. Strafsenat

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2190 080

2m Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Karıo vr CB aus TOD, geboren am EEE 1929 ir 7 EEE,

Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wiilms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Landgerichisrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fort-- gesetzten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht

erkannt.

Soweit die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die.

84 in der Zeit von Ende März 1960 bis 10. August 1960 begangenen, teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstähle des Angeklagten rechtsirrig als eine fortgesetzte Hanälung beurteilt. Doch beschwert dies den Angeklagten nicht.

Die zum Strafausspruch erhobene Aufklärungsrüge bedarf keiner besonderen Erörterung, da die mit ihr in engem Zusammenhang stehende Sachrüge durchgreift. Mit dieser beanstandet die Revision zu Recht, daß das an=- gefochtene Urteil keine näheren"Feststellungen über die früheren Straftaten des Angeklagten entäält, sondern sich nit der Anführung der Vorstrafen anhand des Strafregisterauszugs begnügt, obwohl das Landgericht bei der Anwendung des § 20 a StGB die früher abgeurteilten Diebstähle des Angeklagten (Urteil des Schöffengerichts Würzburg vom 22. Dezember 1950: 1 Jahr 2 Monate Ge-Tanznis und Urteil des Schöffengerichts Hanau vom 3. Novenber 19535 3 Jahre Gefängnis}; herangezogen hat und angesichts Ger rechtsirrigen Beurteilung der jetzt

abgeurteilten Taten als eine fortgesetzte Handlung

auch heranziehen mußte ‘siehe BGHSt 1, 313). Die

nach § 20 a StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten ivgl. dazu IK 8. Aufl. Anm. II Nr. 3 zu § 20 a StGB

und die dort angeführte Rechtsprechung insbes. BGH

NJW 1953, 673 Nr. 16} ist nur auf der Grundlage solcher Feststellungen möglich. Das Fehlen einer näheren Schilderung der früheren Straftaten ist deshalb ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingte

Hätte das Landgericht die jetzt abgeurteilten Straftaten, die allenfalls in einzelnen Teilabschnitten (z.B. Begehung mehrerer Einbrüche im Laufe einer Nacht) als fortgesetzte Handlungen beurteilt werden konnten, rechtlich zutreffend als eine Mehrzahl selbständiger Handlungen gewertet, so hätte der Angeklagte möglicherweise allein deshalb schon als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB verurteilt werden können. Dieser Weg ist dem Landgericht durch die Rechtskraft des Schuldspruchs nunmehr verschlossen. Auch der Senat ist als Revisionsgericht nicht in der Lage, das angefochtene Urtei& in diesem Sinne umzudeuten und unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Strafausspruch aufrechtzuerhalten.

im übrigen ist es überflüssig und rechtlich bedeutungslos, daß das Landgericht neben den förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 St3B auch die des § 20 a Abs. 2 StGB im Hinblick auf die früher apgeurteilten Taten geprüft und bejaht hat. Die Vorschrift des § 20 a Abs. 2 StGB gewinnt nur dann Bedeutung, wenn dic äußeren Voraussetzungen für die Anwendung

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des § 20 a Abs. 1 StGB nicht gegeben sind- (BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953 S. 6). Auch im Falle der Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB ist bei der Gesamtwürdigung der Person des Täters die Heranziehung aller, also auch solcher als Symptomtaten in Betracht kommenden Verbrechen oder Vergehen zulässig und regelmäßig geboten, die zur Begründung der förmlichen Vöoraus=- setzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nicht herangezogen werden können {wie hier z.B. die Verurteilung durch

das AG Bamberg vom 4. März 1952 zu 6 Wochen Gefängnis)»

Dr. Geier Seibert willms

Hübner Mai