Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 16.02.1962 – 4 StR 23/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2161 064:

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Valter C EB 20:5 SEE, sort seborer am EB 1924,

wegen fortgesetzten Betrugs i.R. uU:2

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundersrichter- Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvwalt Dr.ir. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftrstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom

30. November 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen‘ aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung ung Entscheidung, auck über die Kosten des Rechtsrittels, an das Landgzericht zurückverwieser.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wezen fortgesetzten Rückfsllbetrurs in Tateirkeit mit fortgesetzter Urkundenfälschung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerjichts in Soest vom 16. kärz 1961 gegen den Angeklagten erkannten Einzelstraien von je fünf Monaten Gefängnis zu einer sesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dazu hat ihm die Strafkammer die Ausübung des Berufs als Vertreter auf fünf Jahre untersapt.

Die Revision des Anteklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch kegzründet.

l. Die Darlegunzen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Er hat rie auch im einzelren nicht angegriffen.

2, Tie Berründung des angefochtenen Urteils dafür, daß die strafschäriender Voraussetzungen des Rückfalls vorliegen, ist ater unvollständig. Denn aus ihr 1äßt sich nicht entne'nen, wann der Angeklagte die zur Rechtferticung der Annahme des Rückfalls herangezogene Betrugstat berangen hat, die am 24. Septemter 1953 akgeurteilt worden ist. Der Senat hat die Rückfallvoraussetzungen nur auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nachzuprüfen, die sich nicht bloß.auf die in einem früheren Urteil enthaltene Annahme stützen Gürfen, daß die Voraussetzungen des strafschärfen-Cen Rückfalls gezeben sind. Er kann mithin aus dem ansefochtener Urteil nickt ersehen, ot das Landgericht die

S 244, 245 StGB rechtlich zutreffend angewendet hat.

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Dies nötigt zwar nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, zu der die Arnahme des Rückfalls nicht zehört

- 3.

(vel. 8 263 Ats. 3 StPO - BGHSt 2, 360, 362; 5 StR 183/53 vom 15. Mai 1953 - nicht veröffentlicht), ater zur Aufhebtung des kinzelstrafausspruchs. Mit dessen Aufhebung entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und

das Berufsverktot (vgl. BGHSt 14, 381, 382, 383).

Der Senat kann nicht selbst entscheiden. Die Sache nuß daher im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an der Tatrichter zurückverwiesen werden,

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler