Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 14.02.1962 – 2 StR 643/61

2. Strafsenat

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2159 042

2_StR_643/61

InNanen des Volkes

In der Straisache

gegen

den Hilfsarbeiter Siegfried R ED :.: iEEEEEEED WB ; zevoren an ED 1956 in u (rs: Sa

ED :

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Nenges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanvalt ip: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangeoto11:crGiiiiue als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hahatı am Mair vom 4. Oktober 1961 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j

Von kechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter bei einem fortgesetzten schweren Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1.) Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen über die Vorstrafen des Angeklagten die Aufklärungsrüge hätte erheben vollen, wäre diese unbegründet; denn die Feststellungen über die Vorstrafen können auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, die nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt zu werden braucht, beruhen.

2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer den Angeklagten als Mittäter bei dem Einbruchsdiebstahl in der Baubude angesehen hat. Zwar hat sie im Sachverhalt die Kenntnis des Angeklagten davon, daß der Kittäter Of dic Baubude erbrach, nicht festgestellt, Das Urteil enthält jedoch bei der rechtlichen Würdigung diese noch fehlende Feststellung. Dort wird ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß Om die Bude aufbrechen wollte, und er habe anschließend mit diesem darin vor. gefundene Gegenstände weggeschafft und verladen. Im Zusammenhang mit den weiteren Darlegungen des Urteils ist der innere Tatbestand des kinbruchsdiebstahls damit hinreichend festgestellt.

3.) Die Strafkammer geht von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten und einer einzigen fortgesetzten Tat aus. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Dadurch ist der Angeklagte je-, docn nicht beschwert.

4.) Auch die Strafzumessung hält einer Überprüfung stand. Allerdings sind die Vorstrafen, welche die Strafkammer als straferschwerend hervorhebt, nicht im einzelnen, sondern nur insoweit angeführt, als gesagt wird, daß der Angeklagte mehrmals, darunter einmal einschlägig, vorbestraft ist. Das gefährdet den Strafausspruch jedoch nichh da das Landgericht strafschärfend nur berücksichtigt, daß der Angeklagte überhaupt - darunter einschlägig - vorbcestraft ist; damit wird zum Ausdruck gebracht, daß er

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trotz der Warnung durch mehrere Vorstrafen nicht von neuen Straftaten sich hat abhalten lassen.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen.

Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer

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