Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 06.02.1962 – 1 StR 499/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

1StR 499/61 2190 072

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Kurt Theodor 5 sup zus SC, sort geboren an ED 1929, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1961 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Ihm wird die Untersuchungshaft seit den 22. Juli 1961 angerechnet, soweit sie drei Monave übersteigt.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

-2_-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 34 teilweise geneinschaftlich und teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener Verbrechen des Betrugs im Rückfall zur Gesanstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu

Gelästrafen verurteilt.

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsver-

wahrung abgesehen hat.

I. Zur Revision des Anseklasten.

1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie wendet sich insofern ausdrücklich nur dagegen, daß das Landgericht nicht für sämtliche Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Mit

ihren Ausführungen hierzu verkennt sie die von der Recht-

sprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur fortgesetzten Handlung (siehe BGHSt 1, 313, 315). Das Landgericht hat festgestelt, daß der Angeklage zwar allgemein dem Plare folgte, sich als Unterstützungswürdiger unter falschem Namen bei Pfarrern Darlehen zu erschwindeln, an deren Rückzahlung er von vornherein nicht dachte, und daß er von den auf diese Weise erlangten Geldbeträgen lebte. Es sagt jedoch ausdrücklich, daß der Angeklagte jeweils erst nach Beendigung der vorausgehenden Tat sich nach einem neuen Opfer umsah und einen dementsprechenden Vorsatz

zur neuen Betrugstat faßte. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zutreffend 34 selbständige Betrüge angenommen und nur in den beiden unter Nr. 22 der Urteilsgründe behandelten Einzelfällen, in denen der Angeklagte auf Grund eines einheitlichen Yillensentschlusses kurz aufeinander zweimal denselben Pfarrer betrog, eine fort-

gesetzte Handlung bejaht.

2. Die unter Nr. 32, 33 und 34 behandelten Betrüge hätten durch die mit ihnen in Tateinheit stehenden vom Landgericht als Fortsetzungstat angesprochenen Urkundenfälschungen schon deshalb nicht zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden dürfen, weil es sich bei den im Rückfall begangenen Betrugstaten jeweils um Verbrechen, bei der Urkundenfälschung dagegen um ein Vergehen, also um eine minderschwere Straftat handelt (BGHSt 1, 67). Im übrigen hätte das Landgericht richtigerweise auch hier drei selbständige Vergehen der Urkundenfälschung annehmen müssen, da der Ängeklagte nach den Feststellungen nicht ein- und dasselbe, sondern jeweils ein anderes, wenn auch inhaltlich ähnliches gefälschtes Empfehlungsschreiben benutzte und nicht festgestellt ist, daß alle drei Empfehlungsschreiben von vornherein auf Grund eines einheitlichen Entschlusses fälschlich angefertigt wurden. Indessen ist der Angeklagte durch die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in den genannten Fällen nicht beschvert.

3. Das Landgericht schildert zunächst in Form einer von seiner Überzeugung getragenen Sachverhaltsdarstellung, daß der Angeklagte, der die Pfarrhäuser stets persönlich aufsuchte, bei dem größeren Teil seiner Betrügereien nit einem Komplicen zusammenarbeitete,

dem Gdie Aufgabe zufiel, diese Besuche vorher fernmündlich anzukündigen und den Bittsteller zu empfehlen.

Bei der Bevweiswürdigung teilt es jedoch mit, daß der Angeklagte erstmalig in der Hauptverhandlung von diesem Mittäter berichtete, und äußert Zweifel daran, daß dieser Mittäter überhaupt vorhanden sei, hält die entsprechenden Angaben des Angeklagten nur für nicht widerlegt. Nach alledem war das Landgericht nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte die Betrüge in den Fällen 5 bis 34 der Urteilsgründe gemeinschaftlich mit einen anderen ausführte, sondern hielt daneben auch seine Alleintäterschaft für möglich. Es hätte ihn unter diesen Umständen auf wahldeutiger Grundlage als Täter oder Mittäter verurteilen müssen, konnte sich allerdings auch

in diesem Falle auf äie Wiedergabe der zweiten Möglichkeit im Urteilsausspruch beschränken (vgl. für den Fall der Anstiftung oder Täterschaft BGHSt 1, 127 a.E.). Der Angeklagte. ist also im Ergebnis nicht beschwert.

4. Was die Revision im einzelnen zum Strafausspruch vorbringt, geht offensichtlich fehl. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Daß der Angeklagte seine Betrügereien aus einem eingewurzelten Hang beging, also Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht überzeugend dargelegt. Seine Gefährlichkeit hat es nicht besonders begründet. Indessen ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß es davon überzeugt war, der Angeklagte werde ohne die Einwirkung einer längeren Freiheitsstrafe weitere Betrugstaten von gleicher Art und Schwere wie die bisherigen begehen. Das genügt.

1I. Die Revision der Staatsanwaltschaft,

no

die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet. Mit ihrem Vorbringen setzt sie der tatrich-

Er eat m

RETTEN ni

EN I

terlichen Würdigung des Landgerichts zur Entscheidung nach § 42 e StGB nur ihre eigene Auffassung entgegen. Das Landgericht hat widerspruchsfrei dargetan, daß der Angeklagte nach der Strafverbüßung wahrscheinlich keine weiteren Betrügereien mehr begehen werde, Wenn es davon vor allem nach seinem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten überzeugt war, so durfte es, wie geschehen, die Sicherungsverwahrung nicht anordnen.

Dr. Geier Willms Hübner Fischer Sanders