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BGH Entscheidung vom 30.01.1962 – 5 StR 537/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stR_ 537/61

Im Namen des Volkes 2173 076

In der Strafsache

gegen

den Oberregierungsrat Dr.Walter Wei»

aus DO 1 geboren am MM 1907 ir DEE (Posen) ,

wegen einfacher passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EiEED als Vertröoter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltce > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

v

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.April 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt und ihn weiterhin der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage als Zeuge für schuldig erklärt, insoweit jedoch von Strafe abgesehen,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Is

zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht die Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO).

1. Die Rüge, das Urteil habe nicht genügend fest- ‚gestellt, welche Mittel dem Angeklagten zur Unterbringung seiner Mutter zur Verfügung gestanden hätten, ist als Aufklärungsrüge schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.

Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Gericht auch in den Urteilsgründen nicht im einzelnen damit auseinanderzusetzen, welche Mittel dem Angeklagten zur Verfügung gestanden hätten. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte diejenigen Heime, die ihm Hille vor der Geldhingabe vorgeschlagen hatte, als zu teuer abgelehnt hat. Schon hieraus durfte sie den Schluß ableiten, der Angeklagte habe befürchtet, er werde jedenfalls einen höheren Betrag für die Unterbringung seiner Mutter möglicherweise aufwenden müssen, als ihm aus vorhandenen oder leicht zu beschaffenden Mitteln zur Verfügung stand.

2. Zu Unrecht rügt auch der Angeklagte, seine persönlichen Verhältnisse und seine Arbeitsbelastung in dem Zeitraum von Hingabe bis Rückgabe des Geldes hätten näher

- 3.

aufgeklärt werden müssen. Der Angeklagte vermißt insoweit eine ausführlichere Vernehmung der vernommenen Zeugin Og seiner. Vorzimmerdame, und die Vernehmung eines Dienstvorgesetzten oder engeren Mitarbeiters. Darauf, daß an vernommene Zeugen weitere Fragen nicht gestellt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden, Einen Dienstvorgesetzten cder engeren Mitarbeiter des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer ohne dahingehenden Beweisamtrag nicht aufzudrängen, Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, daß auch stärkste persönliche oder sachliche Belastungen nicht dazu führen konnten, daß der Angeklagte das Geld im Schreibtisch vergaß, oder ihn daran hindern konnten, das Geld binnen weniger Tage zurückzusenden.

II. Sachlichrechtlich rügt die Revision, das Urteil ent-

halte eine Reihe von Widersprüchen. Das trifft jedoch nicht zu.

1. Daß das Urteil das "zulbe Dispositionsbuch" des Hille als Beweis dafür verwendet, Hp habe durch die Hingabe der 1000 DM den Angeklagten "schmieren" wollen, steht nicht im Widerspruch dazu, daß die Strafkammer bei Beurteilung der Frage, ob H@ dem Angeklagten bei der parisreise unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe, das Dispositionsbuch nicht als ausreichendes Beweismittel ansieht.

Im Falle der Parisreise ist die Strafkammer offensichtlich davon ausgegangen, es lasse sich nicht feststellen, daß Hm die beiden in dem Dispositionsbuch unter dem 9.Oktober 1954 für den 21.September und 23.September 1954 eingetragenen Beträge gerade für den Angeklagten aufgewandt, und daß er sie ihm geschenkweise überlassen hat. Die Hingabe der 1000 DM an den Angeklagten am 9.Mai 1956 steht aber einwandfrei fest; der Angeklagte hat dieses Geld nachträglich zurückgezahlt. Die Eintragung im

-1-

Dispositionsbuch sieht die Strafkammer nur als Beweis dafür an, daß HP das Gcla gerade zu Bestechungszwecken gegeben habe.

2. Ebensowenig sind die Feststellungen in sich widerspruchsvoll, die zu dem Ergebnis geführt haben, der Angeklagte habe den Bestechungswillen des Hi erkannt. Daß nach UA S.36 der Angeklagte die Gepflogenheit HEEMB, einflußreiche Personen zu "schmieren", nicht kannte, hinderte das Gericht nicht, die Kenntnis des Angeklagten von dem 'Bestechungswillen des H@WW in seinem Fall aus anderen Umständen herzuleiten. Am Schluß des ersten Absatzes UA S.48 ist nur gesagt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, gewußt zu haben, daß HP die Entscheidungen des Angeklagten für möglicherweise pflichtwidrig gehalten hat. Die Strafkammer hat dieserhalb den Angeklagten auch nicht wegen schwerer passiver Bestechung bestraft. Daß der Angeklagte erkannt hat, HP Habe das Geld als Belohnung für die vorangegangenen (pflichtmäßigen) Handlungen gegeben, wird im zweiten Absatz UA S.48 damit begründet, daß der Angeklagte beim Anblick des Geldes fassungslos und völlig schockiert gewesen sei. Diese Würdigung steht mit keiner sonstigen Feststellung des Urteils in Widerspruch.

III.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keine sachlichrechtlichen Fehler crgeben.

5 -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka - Schmidt

Siemer Börker