Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 25.01.1962 – 5 StR 241/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 241/62
2180 087
InNanen des Volkes
Ir der Strafsache gegen
zn SEE =: am dort geboren am ÜEEEED 1950,
zur Zeit in Untersuchunssteft, wegen versuchten Mordes
hat der 5.Strafsenat des "undesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.September 196?, an der teilrenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 25.Januar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hst die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 15.Januar 1962 erlittene Untersuchungshaft, sowsit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Revision des Angeklagten, mit der er mehrere Verfahrensbeschwerden erhebt unä die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Rüge 1:
Die Rüge, das Schwurgericht habe den Antrag der Verteidigung auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen über die sowohl bei der Schießerei im Lokal "Jette" als auch am Tatort verwendete Waffe zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Das Schwurgericht hat den Antrag des Verteidigers nicht, wie die Revision anscheinend dartun-will, unter Berufung auf die eigene Sachkunde nach § 244 Abs.4 Satz 1 StPO, sondern nach § 244 Abs.4 Satz 2 abgelehnt, weil das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache bereits erwiesen sei. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, daß auch die durch die Anhörung eines Sachverständigen erworbene Sachkunde dem Tatrichter die Befugnis gibt, den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen (vgl. Geier in Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 244 StPO Anm.25 db, 8.615 oben). Gegen diese Ablehnung könnte sich die Revision nur dann mit Erfolg wenden, wenn sie darzulegen vermocht hätte, daß die Sachkunde des schon vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist, daß sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, daß es Widersprüche enthält, oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
Derartige Gründe hat die Revision nicht vorgebracht. Von den angeführten Gründen des. $-244 Abs.4 StPO will die 'Revision zunächst dartun, das Gutachten des Dr.Gradmann sei widerspruchsvoll. Das ist ‚jedoch nicht der Fall. Zwischen dem schriftlichen Gutachten vom 28.Dezember 1961 und den Ausführungen in der Hauptverhandlung besteht kein Widerspruch.
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Der Sachverständige.kommt vielmehr in beiden Gutachten zu dem Ergebnis, daß bei der Schießerei in dem Lokal "Bei Jette" und bei dem Raubüberfall auf die Schleswig-Holsteinische Westbank ein und dieselbe Pistole gebraucht worden ist. Daß der Sachverständige in seinem früheren Gutachten vom 10.April 1961, das sich nur mit der Tatortmunition befaßte und jetzt in der Revisionsbegründung wiedergegeben worden ist, offengelassen hatte, ob Hülsen und Geschosse am Tatort aus derselben Pistole verfeuert worden sind, steht dem nicht entgegen..
Die Revision hat auch nicht dargetan, daß den von ihr vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Die forschende und lehrende Tätigkeit an einer "Technischen Hochschule allein besagt bei der Art der hier in Rede stehenden Untersuchungen nichts für das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel gegenüber dem Sachverständigen Dr.Gradmann, der "auf Grund seiner Vorbildung als Physiker und Ingenieur und seiner langjährigen Erfahrung als L:iter des zentralen Schußwaffendienstes in einem Monat einige hundert Gutachten auf diesen Gebiet abgibt",
Daß das Schwurgericht über die Art der Tatwaffe keine eigenen Feststellungen getroffen hat, trifft nicht zu. Es hat sich dem Gutachten des Sachverstärdigen, das es als überzeugend bezeichnet, auch in diesem Punkte angeschlossen,
Rüge 2:
Daß das Schwurgericht aus dem Verhalten des Angeklagten und der Art seiner Einlassungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen hat, nachdem sich der Angeklagte zur Sache einzelassen hatte, ist nicht zu beanstanden. Ts liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Angeklagten irgendwie das Verhalten seines Verteidigers zur Last „slegt w:rden ist.’
Rüge 3:
Die Revision bekauptet, das Schwurgericht habe die Grundsätze nicht beachtet, die der Bundesgerichtshof in BGHSt 16,204 ff zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens aufgestellt habe. YTierfür ergeben die Urteilsgründe aber keine Anhaltspunkte. Das Schwurgericht verwertet gegen den Angeklagten nur die Bekundungen der Zeugen Eheleute re, ED, "ED und TEE. Alleraings könnten bei allen diesen Zeugen insofern Bedenken gegen den Wert des Wiedererkennens vorhanden sein, als sie früher den Angeklagten schon in der Zeitung und auf Bildstreifen der Kriminalpolizei erkannt hatten. Es ist aber nichts dafür hervorgetreten, daß sich das Schwurgericht dieser Bedenken "nicht hinreichend bewußt gewesen ist", zumal in allen Fällen besondere Umstände vorhanden waren, die den Beobachtungen der Zeugen besonderes Gewicht gaben. So hatten die Zeugen VE una FEED den Angeklagten nicht nur gesehen, sonädcrn auch kurz nach der Tat gesprochen, wobei dem Taxifahrer VB noch einige Schrunden am Munde des Angeklagten aufgefallen waren. Die sonst genannten drei Zeugen hatten sich schon zur Tatzeit besonders intensiv mit dem Angeklagten beschäftigt. Daß ihnen der Angeklagte nicht unter einer Auswahl ähnlicher Personen gegenübergestellt worden ist, hat das Schwurgericht ausdrücklich beachtet. Auch beruht hier, anders als in dem Falle, der der Entscheidung BGHSt 16,204 ff zugrunde lag, die Verurteilung des Angeklagten nicht nur auf der Aussage der Zeugen über das Wiedererkennen. Das Schwurgericht ist vielmehr "bereits durch die Aussagen des Mitangeklagten Be und die Schießgutachten" von der Schuld des Angeklagten überzeugt und spricht nur davon, daß diese Überzeugung durch die genannten Zeugen "erhärtet" werde.
Was die Revision im Rahmen der "Rüge 3" sonst noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,
Rüge 4:
Aus der Tatsache, daß die Zeuginnen St una Peg die Darstellung des Mitangeklagten Be in einem wesentlichen Punkte bestätigt haben - nämlich hinsichtlich des. Anrufs des Angeklagten und des dann folgenden Gesprächs des Fitangeklagten Bm mit dem Angeklagten -— konnte das Schwurgericht auf die Richtigkeit der gesamten Darstellung F9s schließen und zu den Ergebnis gelangen, es sei nicht anzunehmen, "daß Braun so betrunken. war, daß er SB mißverstanden oder ihn verwechselt hat". Das steht im übrigen auch nicht im Widerspruch zu der früheren Einlassung Bü, er sei erheblich unter Alkoholeinwirkung gewesen,
Unzulässig ist die in diesem Zusammenhange erhobene Aufklärungsrüge, die dahin geht, in der Hauptverhandlung hätten weitere Fragen an Braun oder die Zeugin Pen gestellt werden müssen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob das nicht geschehen ist (vgl. hierzu BGHSt 4, 125,126).
Rüge 5:
Ob hinsichtlich der Angaben des Mitangeklagten BB» über die dem Zeugen GW iivergevenen 1200 DM im Vor- - verfahren und in der Hauptverhandlung Widersprüche bestehen,
ist für die sachlichrechtliche Prüfung nicht von Belang.
Das Revisionsgericht kann insoweit nur von den Urteilsfeststellungen ausgehen.
Der Vortrag der Revision, der Tatrichter hätte insoweit den Sachverhalt näher aufklären müssen, kann auch nicht als ordnungsmäßige Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO angesehen werden. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).
Rüge: 6
Mit den nun noch folgenden Rügen 6 und 7 wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. “Was zunächst die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anlanst, so ist vorweg zu bemerken, daß die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO nicht darauf gestützt werden kann, es hätten weitere Fragen an den Angeklagten und den ärztlichen Sachverständigen gestellt werden müssen,
Auch die Einwendungen gegen die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB können der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Die Feststellungen des Schwurgerichts sind insoweit frei von "idersprüchen und enthalten auch sonst keine Rechtsfehler. Was die Revision hierzu im einzelnen vorgebracht hat, ist im allgemeinen offensichtlich unbegründet. Hervorzuheben ist nur, daß es dem Schwurgericht nicht verwehrt war, auch die der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende Tat mit zur Begründung seiner Gef”hrlichkeit heranzuziehen, obwohl sie "keine echte Symptomtat darstellt". Auch andere Vorstrafen können und müssen bei der Persönlichkeitsbeurteilung des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH MDR 1957, 562,563).
Rüge 7:
Was die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im einzelnen vorgebracht hat, greift ebenfalls nicht durch. Daß sich das Schwurgericht, wie die Revision unter Berufung auf BGH JZ 1953,673 dartun will, unzulässigerweise bei der Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des §§ 42e StGB mit der Vermutung ihres Fortbestehens begnügt
-T-
hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht,
II. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil unabhängig vom Vorbringen der Revision in vollem Umfange geprüft. Da sich auch hierbei keinerlei Rechtsfehler ergeben haben, war die Revision somit in fbereinstimmung mit dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen,
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting