Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 17.01.1962 – 2 StR 617/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 012
ImNamen ges Volkes
In der Strafsache
gesen
aen Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Frauz zus EEE. <o=t zevoren an 009,
wegen Parteiverrats
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1962, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichtar Kirchhof Burdesrichter Meyer
als deisitzende Rickter,
Bundesarwalt Dr. ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Oktober 1961 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 1.800.- DM verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet der Angeklagte sich mit der Revision; das Rechtsmittel, das Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Die Einzelausführungen, mit denen die Revision den äußeren und inneren Tatbestand des Parteiverrats bestreitet, richten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Urteils oder gehen von Tatsachen aus, die das Landgericht nicht festgestellt hat. Sie können daher vom Senat nicht berücksichtigt werden.
2.) Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Zeuge Franz Leo: (ie
hatte den Angeklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, soweit sie die gesamte Auseinandersetzung über den Nachlaß seiner verstorbenen Eltern betrafen. Gegenstand des Mandates war nicht, wie die Revision vorträgt, nur die Zwangsversteigerung eines zum Nachla3 gehörenden Grundstückes zum Zwecke der Auseinandersetzung. Franz Leo Mg hatte den Angeklagten aus-Srücklich darauf hingewicsen, sein Brudsr Paul Johann > habe noch ein Schriftstück seiner verstorbenen Kutter in der Hand, das im Rahmen der Auseinandersetzung zu dessen Gunsten eine Rolle spielen könne; er selbst wolle Aufwendungen für Reparaturen an dem Hausgrundstück nicht geltend machen, wenn die Miterben auf
die von ihm seit dem Tode seiner Mutter nicht nehr entrichteten Mietzinsen verzichten würden. In Ger Folgezeit war der Angeklagte dann auch zum Zwecke
der Auseinandersetzung dieses Zeugen mit seinen Geschwistern als Miterben tätig. Er selbst richtete Schreiben an die Niterben, die der Auseinandersetzung dienen sollten. Da er später für den Miterben Paul Johann aM) gegen seinen ersten Mandanten Franz
Leo ggg ?ahlungsbefehle wegen eines auf letzteren als Miterben entfallenden Anteils an vorgelegten Kosten für den Grabstein der Eltern und wegen anteiliger rückständiger Zinsen aus Hypotheken des
Paul Johann Menne auf dem Nachlaßgrundstück erwirkte und diesen in den anschließenden Zivilprozessen vertrat, diente er als Rechtsanwalt den Brüdern Mn
in derselben Rechtssache. Er nahn jeweils Interessen der Brüder an der Auseinandersetzung zwischen den
Miterben wahr. Daß diese Interessen entgegengesetzt waren und der Beschwerdeführer demnach pflichtwidrig handelte, bedarf xeiner weiteren Begründung.
3.) Auch die Angriffe der Revision zum inneren Tatbestand greifen im Ergebnis nicht durch.
Allerdings können die Ausführungen der Strafkammer zu Wißverständnissen Anlaß geben. Das Urteil schließt die Feststellungen mit dem Hinweis ab, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, die Erbauseinandersetzung und die Zivilprozesse seien nicht "dieselbe Rechtssache" und ein Tätigwerden für Franz Leo NBin der einen Sache und für Paul Johann Mg in den anderen sei daher erlaubt, zumal da er im Zeitpunkt der Einleitung der Zivilprozesse von Franz Lco MB nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei. Bei der rechtlichen Würdigung führt es aus, der Angeklagte habe angenommen, es handele sich bei der Erbauseinandersetzung und den beiden Zivilprozessen nicht um dieselbe Rechtssache, da das Zwangsversteigerungsverfahren bei Erwirken der Zahlungsbefehle abgeschlossen und er zu dieser Zeit von Franz Leo WW nicht mehr bevollrächtigt gewesen sei; er habe demnach über das Verbotensein seines Handelns geirrt.
Durch diese Darlegungen allein würde ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nicht ausgeräumt sein. Zum Vorsatz des Parteiverrats gehört nämlich die Kenntnis des Täters davon, daß er in
derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse der Handanten tätig wird. Diese Kenntnis erschöpft sich nicht in dem wissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert eine Wertung der äußeren Gegebenheiten (B6HSt 7, 261; 15, 332, 338). Erkennt der iäter in dem neuen Auftrag nicht den alten Streitstoff oder infolge rechtsirriger Beurteilung der Belange seiner Auftraggeber nicht deren Gegensätzlichkeit, so entfällt der Vorsatz. Daß der Angeklagte diese Kenntnis jedoch gehabt hat, wird an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich hervorgehoben. Danach hat der Angeklagte den Umfang des ihm von Franz leo SD envertrauten Mandates und des ihm damit anvertrauten Interessenkomplexes richtig erkannt (UA S. 5). Damit ist bei der gegebenen Sachlage zugleich ausgeschlossen, daß er sich über die Gegensätzlichkeit der Interassen geirrt hat. Nach dem Zusammenhang der Gründe können daher die erwähnten Sätze des Urteils nur so verstanden werden, daß der Angeklagte den Streitstoff und das entgegengesetzte Interesse richtig wertete, aber sein Tun für erlaubt nieit, weil or von einem anderen Identitätsbegriff ausging, und weil er zur Zeit des Tätigwerdens für Paul Johann MB nicht mehr von Franz Ieo Mgphevollmächtigt war. Das ist, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, ein Verbotsirrtum, der nach der Sachlage vermeidbar
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4.) Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die fievision zu verwerfen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Meyer