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BGH Entscheidung vom 19.12.1961 – 5 StR 517/61

5. Strafsenat

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2177 019

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans-Georg 2 CE zu: Tem geboren am ED 1917 ir TEE (Posen),

wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten ZB: sen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom

15.Mai 1961 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil dahin geändert, daß das Verfahren im Falle III B (Erlangung von drei tilgungsfreien Jahren) auf Kosten der Landeskasse eingestellt wird.

Die Kosten der Revision fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

- Von Rechts wegen -

Die Verurteilung wegen Betruges im Fall III B kann nicht aufrechterhalten bleiben.

Diese Verurteilung wird nämlich durch die im Schuldspruch bereits rechtskräftige Verurteilung im Fall III A miterfaßt; es handelt sich um eine sogenannte "mitbestrafte Nachtat". Der bereits durch den Betrug im Fall III A entstandene Schaden ist nämlich durch die nachträgliche Gewährung der drei Freijahre nicht vertieft oder erweitert worden. Der Schaden im Fall III A bestand nach den Feststellungen nicht nur darin, daß das Lastenausgleichsamt durch Gewährung eines Darlehens an einen Nichtberechtigten in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt worden ist, sondern auch darin, daß der Rückzahlungsanspruch wegen der ungünstigen Lage des Geschäfts gefährdet war. Darin war die Gefahr nicht . rechtzeitiger Rückzahlung in erster Linie enthalten.

II.

Gegen die beiden anderen vom Angeklagten angegriffenen Schuldsprüche (III C und D) bestehen keine. rechtlichen Bedenken.

1. Die Feststellungen. ergeben, daß der Angeklagte im Falle AB einen versuchten Betrug begangen hat.

a) Entgegen der Darstellung der Revision stellt . das Urteil fest, daß nicht nur Ag, sondern auch der Angeklagte ein Interesse an den unrichtigen Angaben gegenüber dem Ausgleichsamt hatte. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte dem Wunsch des Ag nachgekomien ist, "um überhaupt Barmittel in sein Unternehmen hereinzubekommen", d.h., daß er befürchtete, aus der ganzen Beteiligung des Ag könne unter Umständen nichts werden, wenn er auf dessen Wunsch. nicht einginge.

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b) Auch die Mittäterschaft des Angeklagten, der nach den Feststellungen den dem Ausgleichsamt einzureichenden Vertrag bewußt nicht den wirklichen Vereinbarungen der Parteien entsprechend aufgesetzt hat, ist einwandfrei dargelegt.

c) Die Strafkamnmer war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit dem verlesenen Brief des Rechtsanwalts CO an Rechtsanwalt Hp auseinanderzusetzen. =

d) Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig und in einem wesentlichen Punkte auf Täuschung des Ausgleichsamts gerichtet. Nach dem Sinn des § 254 LAG kam es für die Bewilligung des Darlehens darauf an, ob die Firma des Angeklagten, an der sich AGB veteiligen wollte, diesem eine Lebensgrundlage und dem Ausgleichsamt eine Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens bot. Für beides war es wesentlich, ob und in welcher Weise das bewilligte Darlehen in der Firma

arbeiten sollte, und wie die Gewinnbeteiligung im einzel-

nen geregelt war. Die geheimgehaltene Vereinbarung über die Abzweigung der 8000 DM betraf beide Punkte.

e) Daß der Angeklagte sich des Unrechtmäßigen

seiner Handlungswei se bewußt war, stellt die Strafkammer .

auf Grund seines Briefes vom 8.Februar 1956 fest

(UA S.33). Die Darlegungen der Revision, die darauf hinauslaufen, ein Verbotsirrtum des Angeklagten sei unvermeidbar gewesen, liegen neben der Sache. Der Angeklagte. hat nach den bindenden Feststellungen nicht im Verbotsirrtum gehandelt. j

f) Entgegen der Behauptung der Revision hat sich das Urteil mit der als wahr unterstellten Tatsache, daß der Angeklagte über eine Wohnung für Ab nit "einem Baukostenzuschuß von 3600 IM aussichtsreich verhandelt habe, nicht in Widerspruch gesetzt, noch insoweit gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen, wenn es darlegt,

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AGB Hönne 8000 DM für sich verlangt und gebraucht haben, auch wenn er gegen einen Baukostenzuschuß von 3600 IM eine Wohnung bekommen konnte.

3. Im Falle Kg (III D) durfte die Strafkammer der Aussage der Zeugin Kg vollen Glauben schenken, obgleich diese an der Tat beteiligt war. Das Gericht hätte ihr auch dann vollen Glauben schenken dürfen, wenn sie nicht Zeugin, sondern Mitangeklagte gewesen wäre.

Die Feststellungen über die Aufbauhilfe, die der Angeklagte im Jahre 1952 zur Beschaffung eines Pkw erhalten hat, durfte das Gericht treffen, obgleich dem Angeklagten insoweit kein strafrechtlicher Vorwurf .gemacht worden ist. Wie die Strafkamer zu diesen Feststellungen gekommen ist, brauchte das Urteil nicht im einzelnen anzugeben. Es war dem Gericht auch nicht verwehrt, aus den mehrfachen Anträgen des Angeklagten auf Soforthilfe und Lastenausgleich auf eine gewisse Kenntnis des Lastenausgleichsrechts beim Angeklagten zu schließen, zumal schwer verständlich wäre, warum der Angeklagte in den ihm hier zur Last gelegten Fällen bewußt unrichtige Angaben gemacht haben sollte, wenn er davon ausgegangen wäre, daß er und seine Teilhaber auch mit richtigen Angaben zum Ziel kommen würden.

III.

Gegen die Strafaussprüche bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt trotz Fortfalls der Verurteilung zu III B auch von dem Gesamtstrafausspruch. Das Revisionsgericht ist überzeugt, daß die Strafkammer die im Verhältnis zur Summe der Einzelstrafen niedrige Gesamtstrafe nicht geringer bemessen hätte, wenn sie im Fall III B keine Verurteilung ausgesprochen hätte, zumal die Einsatzstrafe für den Fall III A schon acht Monate Gefängnis betrug und die Strafkammer bei Bemessung der Gesamtstrafe strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte auch im Fall III B das Lasten-

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ausgleichsamt getäuscht hat, wenn es auch nicht zu einen neuen Schaden gekommen ist oder komnen konnte.

IV,

Die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Daß er sein Ermessen mißbraucht hätte, ist nicht ersichtlich. Einer ausführlichen Begründung bedurfte es hier um so weniger, als die Anrechnungsfrage mit Rücksicht auf die Strafaussetzung praktisch kaum eine wesentliche Rolle spielen dürfte; daß die Strafaussetzung die Anrechnung der Untersuchungshaft rechtlich nicht ausschließt, hat die Strafkammer nicht verkannt.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker