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BGH Entscheidung vom 12.12.1961 – 5 StR 550/61

5. Strafsenat

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2177 016 5 StR 550/61 |

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

ohne festen Wohnsitz,

geboren am iD 1915 in De (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungsshaft, wegen Betruges im Rückfall

hat der 5,.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Dezember 1961, an der teilgenommen habensz

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.KXoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestzllte zw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Auf die Ruvision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 22.August 1961 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben;

l. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte im Fulle Step wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist,

2. in allen Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründejg

Die Revision des Angeklagten richtet sich mit sachlichrechtlichen Einwendungen gızen zwei Bcetrugsverurtei-

lungen (St un: KB) una gegen die Strafen.

il. Im Falle Ströwer greift das Rechtsmittel durch, weil der Schädigungsvorsatz nicht genügend festgestellt worden ist.

Nach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer zunächst 2 1/2 Tage "fleißig bei Prau StB gearbeitet" und dann zweimal Vorschüsse von je 55,- Däü erbeten und bekommen. Die angefochtene Entscheidung hebt hervor, der Angeklagte habe die Vorauszahlungen nur erlangt, weil er über den Verwendungszweck des Geldes falsche Angaben gemacht habe. Das allein besagt aber noch nicht, daß er die Arbeitgeberin schädigen wollte. Da es sich hier um vorausgezahltes Entgelt für Arbeitslcistungen (nicht um Darlehen) handelt, wäre der untstandene Schaden nur dann betrügerisch verursacht, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an vorgehabt hätte, die erbutenen Vorschüsse nicht abzuarbeiten. Dafür bieten die bisherigen Feststellungen aber keinen Anhalt. Einige Darlegungen des Landgerichts sprechen sogar dagegens So ist der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft darum bemüht gewesen, von Frau StB wieder eingestellt zu werden; daß die Arbeitgeberin ihn mit guten Gründen zurückgewiosen hat, besagt in diesem Zusammenhange nichts iEntscheidendes. Auch die Urteilsausführungen zur Strafe lassen es fraglich erscheinen, ob der Angeklagte vorsätzlich g.händelt hat; sein Verhalten im Falle St wird nämlich seinem Vorgehen im Falle Ki (teilweise) gegenübergestellt,und dabei wird hervorgehoben, der Angekl..gte habs "die Stellung bei Km WG nur angenommen, um Vorschuß zu urhalten und den Vorschuß in kurzer Zeit durchzubringen",

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Mit Recht vermißt die Revision unter diesen Umständen ausreichende Feststellungen zum Schädigungsvorsatz im Falle

Sl 5 2. Ihre Angriffe gegen die Verurteilung im Falle Ki picipen indessen erfolglos.

Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte die hier gewährten Darlehen von Anfang an nicht abredegemäß zurückzahlen wollen. Er konnte es auch nicht, weil er weder "Ersparnisse" noch "Ansprüche aus dem Lastenausgleich" hatte. Dem Urteil ist weiterhin deutlich zu entnehmen, daß der Zweck seiner unrichtigen Angaben lediglich der war, Geld von Frau Ki zu erlangen. Die Angriffe der Revision gegen diese Peststellungen sind unzulässig.

Da bereits die Täuschung des Angeklagten über seine Vermögensverhältnisse Frau KiB zur Gelähingabe veranlaßt hat, braucht die strafrechtliche Bedeutung des Eheversprechens nicht näher erörtert zu werden.

3. Auf das Vorbringen der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände kommt es nicht an. Denn die Strafen in den Fällen Ki una N - notwendig auch die Gesamtstrafe -— konnten schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Versagung mildernder Unstände auch in diesen beiden Fällen mit dem Fall St pesründet worden ist (vgl. S. 20 UA).

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yi

- 5.

Die Entscheidung untspricht dem Antrage des Gencralbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Mayr