Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 08.12.1961 – 4 StR 463/61

4. Strafsenat

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4_SER 463/61 2175 041

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Transportunternehmer Hermann 0 EB aus EB, dort geboren am WB. EB WB; zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Fahrens ohne Fahrerlisußnis

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in ier Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der auswärtigen großen Ferienstrafkamner des Landgerichts Kieve in Moers vom 1. September 1961 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Fahrens ohne Führerschein zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß das Landgericht nicht geprüft habe, ob dem Angeklagten, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Frist gemäß § 42 m Abs. 3 StGB zu bestimmen war.

Dem Angeklagten war bereits die Fahrerlaubnis durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Moers vom 29. Januar 1959 mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen worden. Die Sperrfrist läuft am 17. Februar 1962 ab (UA S. 1, 2). Daher kam zwar eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, da er diese zur Zeit der Urteilsfällung nicht hatte (BGHSt 10, 94, 99). Wohl aber war die Verhängung einer neuen Sperrfrist nach § 42 m StGB zulässig. Gemäß § 267 Abs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb eine Maßregel der Sicherung und Besserung einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Das Urteil enthält hierüber nichts. Die Revision ist danach begründet. ”

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei seiner Entscheidung in Betracht zu ziehen haben, daß der Angeklagte bisher 29mal vorbestraft ist und es sich bei der weitaus überwiegenden Zahl seiner Vorstraftaten um Verkehrsverstöße handelt.

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Es wird auch Gelegenheit haben, den Urteilsspruch dehin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVi verurteilt ist.

Rotberg Krumme Lang-Hinrichse:

Flitner Börtzler