Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.12.1961 – 5 StR 510/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2177 091
ImnmNanmnen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Invaliden Albert M EB :.: : EEE
Kreis CE , geboren on 1915 ir mp Kreis "EEE
wegen Unterbringung
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmict
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
Justizangestellte ee als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11.August 1961 aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
-— Von Rechts wegen -
Gründes
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen zwar die Überzeugung des Landgerichts, daß die Neigung des Beschuldigten zu unzüchtigen Handlungen an Kindern nicht auf einem zeitweiligen Mißbrauch von Medikamenten oder falscher medikamentöser Behandlung beruht, sondern auf schweren hirnorganischen Störungen und Wesensveränderungen und einem dadurch bedingten dauernden Mangel an Hemmungsvermögen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, das Landgericht habe insoweit die Ansicht des Sachverständigen ohne eigene Prüfung übernommen.
Dagegen halten die Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, mit denen das Landgericht seine Ansicht begründet, daß der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung begegnet werden könne. Seine Ehefrau hat ihre Näharbeiten aufgegeben, um sich ganz ihrem kranken Mann widmen zu können. Sie ist mit der Familie an einen anderen Ort verzogen und hat dort eine abgeschlossene Wohnung gemietet. Das alles hat das Landgericht selbst festgestellt. Es zweifelt auch nicht an dem Willen und der Fähigkeit der Ehefrau, ihren Mann zu betreuen und zu beaufsichtigen und ist von ihrer Zuverlässigkeit und Opferbereitschaft überzeugt. Unter diesen Umständen könnten nur besonders schwerwiegende Gründe die Unterbringung rechtfertigen. Das Landgericht hat solche besonderen Umstände nicht festgestellt. Fs führt nur an, der Beschuldigte könne
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sich möglicherweise einmal an seiner jetzt neun Jahre alten Tochter vergreifen, seine Fhefrau könne krank werden oder ihre Aufsicht könne bei längerer guter Führung des Beschuldigten erlahmen. Diese Erwägungen rechtfertigen indessen nicht die Annahme, daß die Fflege und Aufsicht der Ehefrau die Unterbringung des Beschuldigten nicht ersetzen könne. Der an sich schon fernliegenden Gefahr, daß sich der Beschuldigte seiner Tochter unsittlich nähern werde, kann die Mutter dadurch entgegenwirken, daß sie ihr ”ind in geeigneter Weise aufklärt. Die theoretische, nicht durch bestimmte Tatsachen belegte Befürchtung, die Ehefrau könne krank
werden oder ihre Aufmerksamkeit könne einmal nachlassen, genügt ebenfalls nicht, eine so schwerwiegende Maßnahme
wie die Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt zu rechtfertigen. Das Landgericht hat ferner nicht geprüft,
ob die Veränderung der Wohnungsverhältnisse der Familie eine Berührung des Beschuldigten mit kleinen Mädchen in Zukunft ausschließt, Fs hat nicht berücksichtigt, daß der Beschuldigte die neuen Verfehlungen zu einer Zeit begangen hat, als seine Ehefrau durch ihre Näharbeiten, die sie jetzt wieder aufgegeben hat, abgelenkt war und daß der Verkehr kleiner Mädchen im Hause des' Beschuldigten hauptsächlich durch diese Näharbeiten bedingt war,
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Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen demnach nicht die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr