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BGH Entscheidung vom 29.11.1961 – 2 StR 500/61

2. Strafsenat

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StR_500/61 2174 082

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Hans P END zus K:p- GE geboren an. ED ED ir vum - StB,

wegen Betruges u.a»

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof. Dr.Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für necht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in köln vom 6. Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.»

1.) Die Strafkammer sieht die Unterschlagung darin, daß der Angeklagte, der im Auftrage des bauleitenden Architekten als Bauführer den Neubau des Zeugen REED beaufsichtigte, sich von REED einen zur Bezahlung von Schreinerarbeiten bestimmten Verrechnungsscheck über 4 000 DM aushändigen ließ, den Scheck aber nicht, wie er zunächst vorhatte, an den Berechtigten, den Zeugen Schle, weiterleitete, sondern den Betrag seinem Bankkonto gutschreiben ließ und für sich verwendete. Das ist nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er den Scheck im Sinverständnis nit Sch@P, der ihm

den Betrag als Darlehn zur Verfügung gestellt habe, für sich verwertet habe. Träfe das zu, so könnte er allerdings nicht wegen Unterschlagung verurteilt werden. Die Schuld des RB zegenüber Sch@iie wäre in Höhe des Scheckbetrages getilgt gewesen, und der Angeklagte hätte sich den Scheck nicht rechtswidrig zugeeignet, Diose kEinlassung hat die Strafkammer indessen rechtsirrtumsfrei als widerlegt angesehen und ausdrücklich festgestellt, daß Sch von der Verwertung des Schecks durch den Angeklagten nichts gewußt habe. Hierzu steht nicht in Widerspruch, daß es im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt, selbst wenn der Zeuge Schiffer seinen Willen bekundet haben sollte, sich noch einige Zeit gedulden zu können, so habe eine solche Erklärung immer noch kein Doppelgeschäft (Tilgung der Schuld REED und Darlehnsgewährung an den Angeklagten) beinhaltet unä keinen Eigentumsverlust des Zeugen RB bewirkt. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, daß Sch sich möglicherweise bereit erklärt habe, auf die Begleichung seiner Forderung durch REW noch zu warten, nicht aber, daß er mit der Verwertung des für ihn bestimmten Schecks durch den Angeklagten einverstanden oder darüber auch nur unterrichtet war. Die Folgerungen, die die Revision aus dieser Erklärung des Schiffer zieht, gehen dsher fehl. Ebensowenig läßt sich daraus, daß Sch sich schließlich wegen der Bezahlung an den Angeklagten wandte und daß dieser ihm einen auf den Zeugen Po@@B ausgestellten Scheck übergab, etwas für die von der Revision vertretene Auffassung herleiten, Sch habe sich nicht mehr als Gläubiger RW betrachtet. Sch@ii> hatte auch vorher wegen seiner Rechnung nur mit dem Angeklagten verhandelt, und dieser erklärte ihm die Bezahlung mit

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einem auf Po@P ausgestellten Scheck damit, daß er die wenigen Mittel des Bauherrn verteilen müsse, weil R@- EB in Urlaub sei und im Augenblick Schecks von ihm nicht zu bekommen seien.

Ler Angeklagte hat sich danach den Scheck rechtswidrig zugeeignet und ist, da auch die innere Tatseite hinreichend festgestellt ist, zu Recht wegen Unterschlagung verurteilt worden.

2.) Des Betruges in zwei Fällen hält die Strafkammer den Angeklagten für schuldig, weil er zwei weitere ihm von RB für den Zeugen Po und .die Firma CD 5 SCHEB zur Bezahlung von Arbeiten am leubau zu verschiedenen Zeiten übergebene Verrechnungsschecks über 1 500 und 5 000 DM ebenfalls nicht an Gie Berechtigten weiterleitete, sondern, wie er von vornherein beabsichtigte, für sich verwertete, Auch in diesen Fällen bestehen gegen die Verurteilung keine Bedenken.

Die Strafkammer ist auch hier der Einlassung des Angeklagten, er habe im Einverständnis mit den Berechtigten gehandelt, diase hätten ihm die Beträge als Darleien zur Verfügung gestellt, nicht gefolgt, sondern hat auf Grund einer rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung festgestellt, daß irgendeine Kreditvereinbarung nit den Berechtigten nicht getroffen worden ist. Zu: Fall Own & SEP wird Hann zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, daß selbst dann ein Betrug vorliegen würdos, wenn die von dem Angeklagten behauptete "Stillhaltevereinbarung" nit dem Zeugen Op setroffen worden wäre. Hierbei handelt es sich jedoch, wie sich aus dem

wortlaut und den zuvor getroffenen eindeutigen Fest-

stellungen zweifelsfrei ergibt, um eine bloße Hilfser-

wägung, auf der das Urteil nicht beruht. Das gleiche

gilt, soweit die Strafkammer allgemein darauf hinweist,

daß den Angeklagten "im übrigen" seine Einlassung auch nicht entlasten könne. Es kommt daher nicht darauf an, daß beide Erwägungen in mehrfacher Hinsicht bedenklich sinds

Lie von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteile, nämlich die Erlangung der beiden Schecks zur eigenen Verwendung, waren mithin rechtswidrig. Die ükrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges liegen ebenfalls vor. Insbesondere hat die Straikammer auch die von der Revision vermißte Feststellung getroffen, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, die Schecks nicht an die Berechtigten weiterzuleiten, sondern die Beträge für sich zu verwenden.

3.) Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Ob das in dem Verfahren 18 KLs 1/61 ergangene Urteil zur Gesamtstrafenbildung hätte herangezogen werden müssen, wie die Revision meint, kann der Senat nicht nachprüfen. Grundlage für eine sachlichrechtliche Überprüfung &urch das Revisionsgericht ist allein das angefochtene Urteil. In diesem ist aber das von der Revision bezeichnete Verfahren nicht erwähnt. Die von der Strafkammer angeführten Urteile vom 18. Dezember 1958, 12. Januar 1959 und 15. März 1960 kamen für eine Gesamtstrafenbiläung nicht in Betracht. Mit den Einzelstrafen aus den beiden ersten Urteilen ist durch Urteil vom 15. März 1960 eine Gesamtstrafe gebildet worden. Das setzte voraus, daß

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alle den drei Urteilen zugrunde liegenden Taten vor dem Urteil vom 13. Dezember 1958 lagen. Nur dieses Urteil ist entscheidend für die Einbeziehung weiterer Strafen (BGHSt 9, 383, 384; BGH GA 1956, 50). Die jetzt abgeurteilten Taten sind aber erst im Jahre 1959 begangen,

Busch Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer