Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 29.11.1961 – 2 StR 470/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 SiR 470/61 97 an 174 083 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungsvertreter Lothar K EEE zus To EB, geboren am. ED ED ir Damme,

wegen Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzande Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 10. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der schweren Kuppelei im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB freigesprochen worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;s

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel dringt durch,

Die Feststellungen der Strafkammer haben folgenden Sach-

verhalt ergeben:

Hines Abends im Winter 1958/59 trank der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau und dem Spediteur Wilhelm He in seiner Wohnung alkoholische Getränke.Im Verlauf des Abends kam es dazu, daß die drei Personen nebeneinander auf einer Couch im Wohnzimmer saßen, dabei die Ehefrau zwischen dem Angeklagten und dem Gast. Sie öffnete nun die Hose der links unä rechts neben ihr sitzenden Männer, zog sich selbst ihre Hose aus und setzte sich abwechselnd auf den Schoß ihres Mannes und den Schoß des

HOEEEB. Beide Männer führten je ihr lied in die Scheide der Frau KW ein. Der Angeklagte erhob gegen das Geschehen keine Einwendungen, insbesondere nicht dagegen, daß seine Frau und HElB auf diese Weise in seiner Gegenwart miteinander geschlechtlich verkehrten.

Die Strafkammer ist der Auffassung, es lasse sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte der Meinung gewesen sei, für ihn entfalle eine Pflicht zum Einschreiten, weil seine Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit HB selbst gewollt und aktiv herbeigeführt habe; der Angeklagte habe sich damit in einem Irrtum über das Bestehen seiner Rechtspflicht befunden, als Ehemann gegen das Treiben seiner Frau einzuschreiten. Da diese Rechtspflicht zum Handeln bei unechten Unterlassungsdelikten zum Tatbestand gehöre, sei der Irrtum über ihr Bestehen als Tatbestandsirrtum zu berücksichtigen (BGHSt 3, 82).

Der Bundesgerichtshof hat allerdings früher den Standpunkt vertreten, bei den sog. unechten Unterlassungsaelikten schließe die Unkenninis des Täters über seine Rechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (vgl. BGHSt 2, 150, 155, 156; 3, 82, 89). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aber mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 16, 155 aufgegeben. Der Irrtum über die Rechtspflicht zum Handeln stellt sich danach nur als einen Verbotsirrtum dar. Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil in dem bezeichneten Umfang aufgehoben werden.

Im übrigen hat der Angeklagte hier nicht nur durch pflichtwidriges Unterlassen, sondern zugleich durch positives

Tun der Unzucht seiner Zhefrau mit HD Vorschub geleistet. Bei dem unsittlichen Treiben seiner Ehefrau, die ihm und H@- EB Sic Hose geöffnet hatte und sich mit ihrem Unterleib, den sie dazu entblößt hatte, auf den entblößten Scho3 der Männer ebwechselnä setzte, kam es bei ihm, dem Angeklagten, in Gegenwert des HOEEED zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau. Auf diese Yeise gewährte er in seiner Wohnung Gelegenheit für das Unzuchttreiben seiner Frau mit Hp, die dann auch

mit diesem den Geschlechtsverkehr ausübte. Zu dieser Un-

zucht leistete also der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen durch sein eigenes ilandeln bewußt Vorschub, weil

er damit unter den obliegenden Umständen günstige Zustände und Verhältnisse für die Unzucht seiner Frau mit Hl schaffte, diese so förderte und erleichterte, etwa noch vorhandene

innere Hemmungen bei beiden beseitigend und ihr unsittliches

Gebaren billigend.

Lie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Grneralbundesanwalts.

Busch Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer