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BGH Entscheidung vom 28.11.1961 – 5 StR 501/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2177 007

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Robert C EB :ıs se, geboren an EEE 1935 ir EB (Schlesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.November 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg von 5.Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 5.Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- >.

Gründe ee

I. Da das Urteil dem Verteidiger des Angeklagten am 8.August 1961 zugestellt ist, ist die Ergänzung der Revisionsbegründung vom 21.Oktober 1961 verspätet; dem Urteil kann nur die Revisionsbegründung vom 11.August 1961 zugrunde gelegt werden.

II. Die Revisionssngriffe richten sich im wesentlichen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind insoweit unzulässig. Sie sind auch im wesentlichen offensichtlich unbegründet.

_ Hervorzuheben ist nur folgendess

le Auf Feststellungen über die Art der Schulentlassung des Angeklagten kann das Urteil nicht beruhen.

2. Die von der Revision vermißten näheren Einzelheiten über das Vorleben des Angeklagten in den Urteilsgründen anzugeben, verpflichtet § 267 Abs.1 StPO die Strafkammer nicht.

3.:.Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gebot nicht, die gestohlene Kassette auf Fingerabdrücke untersuchen zu lassen, denn der Polizeibericht (Bd.I BL.IR, 6 d.A.)ergab bereits, daß verwertbare Fingerspuren nicht festgestellt werden konnten. Das Gericht brauchte auch keinen Taxiunternehmer darüber zu befragen, ob der Angeklagte am 16.Januar 1961 abends von der Wohnung der Frau Sp ir SCHE mit der Taxe nach Jever in die Gaststube "St„.Annentor'" gefahren ist (der Angeklagte hatte dies dem als Zeugen vernommenen Kriminalmeister Peg» gegenüber selbst einmal angegeben - Bd.I B1.15,18 d.A, -). Es erübrigte sich schließlich, den Sohn der Frau Sci über den auf 100 DM lautenden Scheck zu vernehmen, den angeblich Frau SE» von BEE pekommen hatte; denn das Gericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen Kin festgestellt, daß der Angeklagte mit KB nicht über diesen angeblichen Scheck mit dem Betrage von 100 DM, sondern über den gestohlenen, auf 35,66 DM lautenden Scheck gesprochen

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hat. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger die jetzt gewünschte weitere Aufklärung in diesen Punkten für erforderlich gehalten hätte,:- hätten sie selbst Boweisamträge stellen müssen.

4. Darauf, daß an vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt sind, kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, wclche Fragen an die Zeugen gestullt worden sind.

5. Die Angaben des Angeklagten vor der Polizei vom 26.April 1961 können dadurch in zulässiger Weise in die Verhandlung eingeführt worden sein, daß der Angeklagte auf Befragen bestätigt hat, disse Angaben gemacht zu haben, Die Behauptung der Revision, diese Angaben seien verwertet worden, ohne Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen zu sein, ist daher nicht bzwiesen.

6. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß ein Scheck über eine Summe von 35,66 DM nicht allgemein, sondern im Betrieb der Zeugin Sc ungewöhnlich war. Diese Feststellung, die das Gericht. offenbar auf Grund der Bekundungen der Zeugin Schw getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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7. Die Urteilsfeststellungen über das, was die Zeugin SD: i polizeilichen Vernehmungen angegeben hat, sind für das Revisionsgericht bindend; es ist nicht berechtigt, diese Feststellungen anhand polizeilicher Vernehmungsprotokolle nachzuprüfen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker