Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 21.11.1961 – 5 StR 492/61

5. Strafsenat

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5 StR 492/61 3178 071

ImnmNamen dcs Volkes

In der Strafsauche gegen

den Rentner Rudolf JWEEEB :u: sum. geboren am GEM 1590 in EEEEEp (Ob-rschlesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.November 1961, an äer teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesricht.rin Dr.Koffka Bundcsrichter Scamidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als buisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr me

als Vertrster der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbvamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Juli 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschcidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwicsen, das auch über die Kosten der Revision zu bufinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesg3z

Die zulässigcerweise auf die Strafzumessung beschränkte Revision des Angeklagten hat ärfolg, da div Sachrüge durchdringt.

Die Einsatzstrafen von 3 1/2 und 2 1/2 Jahren Gefängnis und die Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis könnten gegenüb.r dem 7ljährigen Angeklagten, dur bisher ein ordentliches Leben geführt hat, nur dann als schuldangemessen angesehen werden, wenn den Angeklagten .in schr schweres Verschulden träfe. Daß das der Pall ist, läßt sich den bisherigen Ausführungen nicht ausreichend cntnehmen,

zwar wiegen die Taten dcs Angeklagten nach Art und Dauer objektiv schwer. Sie sind aber auf psychische Abbauerscheinungen bei dem Anguklugten zurückzuführen, der ein Cerebralsklerotiker mit neurologischem Befund ist. Die hierauf beruhende Geistesschwäche hat zur Kritiklosigkeit und zum Verlust des Schamgefühls bei dem Angeklagten geführt, dessen Einsichts- und vor allem Hemmungsfähigkeit deshalb zur Tatzeit erheblich vermindert waren; jedenfalls ließ sich das nicht ausschließen. Geht man davon aus, so waren Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus Gründen erheblich vermindert, für die den Angeklagten kein Vorwurf treffen kann. Soweit ersichtlich, waren dem Angeklagten Taten, wie er sie begangen hat, wesensfremd,

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solange er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Um ein schweres Verschulden des Angeklagten festzustellen, das eine so hohe Strafe gerichtfertigt hätte, hätte die Strafkammer deshalb eingehende Darlegungen über die Persönlichkeit des Angeklagten unä die ihm noch verbliebenen Geistes- und Willenskräfte machen müssın.

Sarstedt Kofrika Schmidt

Dr.Börker Mayr