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BGH Entscheidung vom 15.11.1961 – 2 StR 511/61

2. Strafsenat

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2_StR_ 511/61

une aten Yun ann mamma

2174 099

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl A ED aus WB, dort geboren

wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Dr. Menges Kirchhof

Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bci der Verkündung

Justizangestellt

für Kecht erkannt:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

er RE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch zwei Teilakte der fortgesetzten Verführung des 14 Jahre alten Hans-Günter W > zur Unzucht schuldig gemacht. Sie ist der Auffassung, daß der Junge, obwohl er bereits ähnliche Erlebnisse mit Gleichaltrigen gehabt habe, in beiden Fällen nicht von sich aus zur Unzucht bereit gewesen sei, sondern Hemmungen gehabt habe, die der Angeklagte durch sein Verhalten beseitigt habe. Hiergegen bestehen jedoch

Bedeuken. Daß der Junge bereits nit Altersgeuossen sleichgeschlechtlichen Umgang gehabt hatte, besagt allerdings für sich allein noch nicht, daß er auch keine Hemmungen hatte, mit dem damals 50 Jahre alten Angeklagten Unzucht zu treiben, Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber weiter, daß Hans-Günter und sein

15 Jahre alter Vetter Karl-Heinz VB sich. Gaurch die Gegenwart des Angeklagten, dessen gleichgeschlechtliche Neigungen sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannten, nicht davon abhalten ließen, einander unzüchtig zu berühren, weil, wie Karl-Heinz sich ausdrückte, "das ja alle täten". Als der Angeklagte das Gespräch darauf brachte, daß Karl-Heinz wohl "was von ihm wolle", erklärte Hans-Günter ferner, daß der Angeklagte sich

das ja denken könne; der Angeklagte tue es selbst ja auch, wie inm sein Vetter erzählt habe; er selbst

tue es lieber mit Erwachsenen, die hätten "einen Dickeren'". Hens-Günter hat dann auch sofort der Aufforderung des Angeklagten zur Unzucht entsprochen. Dies Verhalten des Jungen, das auf eine erhebliche sittliche Verdorbenheit schließen läßt, zeigt nahezu zwingend, daß bei ihm nicht nur eine gewisse Geneigtheit und Bereitwilligkeit zur Unzucht vorhanden war, sondern daß es einer Beeinflussung seines Willens überhaupt nicht bedurfte, irgendwelche Hemmungen also bei ihm nicht zu überwinden waren. Das gilt in erhöhten iHaße für den zweiten Fall, in dem Hans-Günter überdies noch durch sein Onanieren seine Neigung zu: Unzuchthandlungen zu erkennen gab. Da die Strafkammer diese Umstände nicht erörtert hat5 obwohl ihre Würdigung sich aufdrängen mußte, besteht der Verdacht, daß sie das lierkmal der Verführung schon darin gesehen hat, daß der An-

geklagte den Anstoß zu den Unzuchthandlungen gegeben hat. Das wird besonders deutlich im zweiten Fall, in dem darauf abgestellt wird, daß die entscheidende Aufforderung von dem Angeklagten ausging und daß es ohne seine Bemerkung nicht zu dem Vorgang gekommen wäre. Daß der Angeklagte den Ansto3 gab, besagt aber noch nicht, daß der Junge nicht von sich aus zur Unzucht bereit war.

Die Strafkammer hat ferner keine Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein des Täters, daß der Minderjährige nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit sein werde. Die erwähnten besonderen Umstände des Falles lassen es nicht als selbstverständlich erscheinen, daß der Angeklagte von dieser Vorstellung ausging. Es hätte daher insoweit näherer Darlegungen bedurft.

Dieselben Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung des Karl-Heinz VW zur Unzucht. Auch in diesem Fall läßt das Urteil die nach der Sachlage erforderlichen näheren Ausführungen vermissen, ob der offenbar zum gleichen Kreis Jugendlicher gehörende Junge bereits von sich aus zur Unzucht bereit war. Wiederum ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, daß die Strafkanmmer das Tatbestandsmerkmal des Verführens verkannt hat.

Ss

Ebensowenig waren auch in diesem Fall ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite zu entbehren.

Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden;

Baldus Busch ‚ Menges

Kirchhof Meyer