Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 14.11.1961 – 1 StR 443/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 443/61 2117 092
im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Eisenflechter Josef S aus M bei M eboren am 19 in F Landkreis „ Z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wiıddas Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 1961 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier, davon drei fortgesetzt begangenen, Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 4 Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch,
1. Die_Verfahrensrügen
Die Revision rügt, daß das Landgericht den von dem Verteidiger des Angeklagten hilfsweise gestellten Beweisamtrag,
einen Fachpsychologen darüber zu hören, ob Kinder
im Alter zwischen 9 - 12 Jahren Vorgänge, die schon 3 Jahre zurückliegen, unverfälscht in Erinnerung behalten und zuverlässig wiedergeben können,
in den Urteilsgründen nicht beschieden oder doch ohne ausreichende Begründung abgelehnt habe,
Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisamtrag, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, mit Recht nicht wörtlich, sondern sinngemäß als Antrag auf Anhörung eines Fachpsychologen darüber verstanden, daß die als Zeugen vernommenen Kinder die zeitlich zurückliegenden Erleb-
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nisse mit dem Angeklagten nicht unverfälscht in ihrer Erinnerung behalten und in ihrer Aussage nicht zuverlässig wiedergegeben hätten, daß also die Aussagen der Kinder nicht glaubwürdig seien. Diesen so verstandenen Antrag hat das Landgericht am Schlusse der sehr eingehenden Würäigung der Kinderaussagen mit folgender Begründung abgelehnt;
"Der Zuziehung eines Kinderpsychologen, um die Glaubwürdigkeit der vernommenen Kinder festzustellen, bedurfte es nicht, Auf den dahingehenden in seinem Plädoyer eventualiter gestellten Antrag des Verteidigers war daher nicht weiter einzugehen" (5.15 UA).
Es hat damit ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß nach seinen vorangegangenen Ausführungen aus den dort dsrgelegten für die Glaubwürdigkeit der Kinder sprechenden Umständen das Gericht seilost die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder erforderliche Sachkunde habe.
Es ist also nicht richtig, wenn die Revision vorträgt, das Landgericht habe den hilfsweise gestellten Beweisamtrag in den Gründen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht beschieden. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich Ger Ablehnungsgrund auch aus den richtig verstandenen Ausführungen der Urteilsbegründung.
Nicht ausdrücklich gerügt hat die Revision, daß das Landgericht den Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe. Daß die Revision das aber behaupten will, ergibt sich aus der zugleich erhobenen Aufklärungsrüge. Nach der Auffassung der Revision hätte das Landgericht vor allem über die
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Lebensführung und den Lebensweg der Mädchen sich die Schulzeugnisse vorlegen lassen müssen, u.U. den einen oder sen anderen Lehrer, den Ortsgeistlichen oder andere Ortsbewohner über ihre Wahrnehmungen bezüglich der Kinder vernehmen, vor allem aber einen psychologischen Sachverständigen zuziehen müssen.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Zeugen, auch von Zeugen im Kindes- oder Jugendalter, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHSt 3,52). Wenn aber wie im vorliegenden Fall mehrere Mädchen in der Zeit der Geschlechtsreife oder auch in der dieser vorangehenden Zeit über geschlechtsbezogene Vorgänge aussagen, die sie vor-
‚her unter sich und möglicherweise such mit Erwachsenen be-
sprochen haben und von denen sie wissen, daß die Erwachsenen ihnen geschlechtliche Bedeutung beilegen, so muß das Gericht die Möglichkeit einer reifebedingten Übertreibung oder Selbsttäuschung der Mädchen im Urteil erörtern. Der Tatrichter muß bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen beachten, daß er sich auf besonders schwierigem Gebiet bewegt. Aus dem Urteil muß hervorgehen, daß die besonderen Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder sprechen können, in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und gewürdigt worden sind. Dabei ist stets zu erwägen, wie weit Eltern, Lehrer, andere sachkundige Personen, die die Kinder im täglichen Umgang und in ihrer Entwicklung kennen, ein in dieser Beziehung erfahrener Arzt oder ein anderer über Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügender Sachverständiger bei der Wahrheiterforschung helfen können (BGHSt 2, 163, 165).
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Im vorliegenden Fall ergibt der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt eine Reihe von Umständen, die es zu besonderer Vorsicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Kinder veranlassen mußten: An den Vorgängen waren mehrere Kinder beteiligt, die Kinder kannten sich, sie hatten mit einander über die Dinge gesprochen, zwei der Mädchen standen z.,2t. der Vorgänge, über die sie aussagten, und z.Zt. der Hauptverhandlung in der Vorpubertätszeit oder am Beginn der Geschlechtsreife und ihre Aussagen enthielten gewisse, wenn auch nicht sehr erhebliche Unrichtigkeiten und Widersprüche. Dazu kommt, daß das Landgericht in einem Fall, in dem es sich um unzüchtige Handlungen des Angeklagten an seiner Enkelin Angela SC nandeite, den Angeklagten auf Grund der Aussagen anderer Mädchen verurteilt hat, die bei den Vorfällen
zugegen gewesen sein wollten; denn die Angela ar hatte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Das Landgericht hat sich aber mit der Frage der Glaubwürdigkeit der vernommenen Mädchen sehr eingehend auseinsndergesetzt und dabei die Schwierigkeiten in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht verkannt. Es hat sich auch mit den Widersprüchen befaßt, die zwischen den Aussagen der Zeuginnen GrB und vB in Vorverfahren und in der Hauptverhandlung aufßetreten sind. Es ist insbesondere auf die Aussage Irene Weindls eingegangen, die im Vorverfahren gesagt hatte, Angela SC Have ihr von den an ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen des Angeklagten erzählt, während sie in der Hauptverhandlung bekundete, sie habe diese auch selbst gesehen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Aussagen Irene WW in der Hauptverhandlung bejaht, begegnen
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umso weniger Bedenken, als es feststellt, daß Angela Sge>- GEB den Angeklagten immer mit einer ihrer Freundinnen aufsuchte, wobei es Jann zu den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an einem der Mädchen in Anwesenheit des anderen Mädchens kam. Das gilt umsomehr, als auch ein anderes Kind, Gisela EB, zesehen hat, wie der Angeklagte zweimal
mit seiner Enkelin Angela unzüchtige Handlungen vornahnm,
und als dieses Kind zur Tatzeit erst 9 Jahre alt war und
den Sinn der Handlungen des Angeklagten noch garnicht erfaß hat, so daß es sie in völliger Unbefangenheit in der Hauptverhandlung geschildert hat.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf die Aussagen der vornommenen Kinder, deren Glaubwürdigkeit es in sehr sorgfältigen und eingehenden Überlegungen bejaht, sondern noch auf andere Unstände,die die Aussagen der Kinder bekräftigten und deutlich für ihre Glaubwürdigkeit sprachen. Als solche erörtert es vor allem zwei von Irene Will und Angela Sn
WED z3eschrievene Zettel, in denen von den strafbaren
Handlungen des Angeklagten die Rede ist, und die in keiner Beziehung zu dem später eingeleiteten Strafverfahren stehen. Schließlich stützt das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf dessen Verhalten in
der Hauptverhandlung. Es hätte auch noch darauf hinweisen \ können, daß das Verfahren gegen den Angeklagten nicht infolge einer Anzeige oder von Gerede der beteiligten Kinder in Gang gekommen ist, sondern weil die Mutter der Irene oo die Zettelkorrespondenz zwischen ihrer Tochter und der Angela SW zefunden hatte. Es lagen damit Unmstände vor, bei denen das Landgericht von der Vernehmung eines Sachverständigen oder anderer Personen über die Glaubwürdigkeit der Kinder absehen und sich allein ein Urteil bilden durfte (BGHSt 3, 27, 30; 7, 82, 85).
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Daher sind die Verfahrensrügen unbegründet.
2. Die Sachrüge
Soweit die Revision - ohne nähere Begründung - den Schuldspruch des Landgerichts angreift, ist sie offentsichtlich unbegründet. Durch die ‘Annahme fortgesetzter Handlungen in drei Fällen ist der Angeklagte bei der im Urteil festgestellten Sachlage jedenfalls nicht beschwert, wenn auch grundsätzlich an die Feststellung eines Gesamtvorsatzes bei Sittlichkeitsdelikten besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 2, 163, 167).
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts begegnen dagegen Bedenken. Das Landgericht kommt zur Versagung mildernder Umstände u.a. aus dem als straferschwerend gewerteten Gesichtspunkt, er habe durch sein Leugnen, durch das er seine Einsichtslosigkeit bewiesen habe, die Kinder nicht davor bewahrt, die schamlosen Vorkommnisse noch einmal erzählen und sie in der Erinnerung noch einmal durchleben zu müssen. Das ist rechtsfehlerhaft. Auch in Sittlichkeitsprozessen ist der Angeklagte nicht verpflichtet, ein Geständnis ab:ulegen, um die Vernehmung von Zeugen im Kindes- und Jugendalter zu vermeiden. Daß der Tatrichter es andererseits strafmildernd berücksichtigen darf, wenn ein Angeklagter Kindern und Jugendlichen durch ein einsichtsvolles Geständnis die nochmalige Vernehmung erspart, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht auszuschließen, daß
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das angefochtene Urteil im Strafausspruch auf der fehler-
haften Erwägung des Landgerichts beruht.
Dr, Geier Willms
Mai Sanders
Fischer