Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 10.11.1961 – 4 StR 401/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9175 064
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Tilnelm EEE au: EEE dort geboren an @: EENEND ED,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin. Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
.Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Juli 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen Umtang wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die ausweislich der Revisionsbegründung auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte in "recht massiver Weise" Unzuchtshandlungen an der 9jährigen Gabriele Ta vorgenommen habe, daß er eine "besondere Neigung zu derartigen Delikten" besitze, wie sich aus seiner Vorstrafe wegen Unzucht mit einem Kinde aus dem Jahre 1935 ergebe, daß er die unzüchtigen Handlungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten mehrere Male vorgenommen habe und bei ihrer Ausführung in der Weise "nlanvoll" vorgegangen sei, daß er das Kind "jedes Mal" an einen Ort schickte, wo es von anderen Kindern abgesondert und mit dem Angeklagten allein war; ferner, daß er bewußt seine Stellung als Badewärter ausgenutzt und das besondere Vertrauen, das ihm das Kind und dessen Eltern als Aufsichts- und Autoritätsperson geschenkt hätten, schamlos mißbraucht habe.
"Diese Erwägungen werden nicht in allen Punkten durch die Feststellungen getragen.
a) Was die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen angeht, so hat der Angeklagte in den ersten beiden Fällen (Dezember 1960 und Februar 1961) das mißbrauchte Kind an sich gedrückt,
auf seinen Schoß gesetzt, auf die Wange geküßt
und ihm durch die Beinöffnungen des Badeanzugs zwischen die Oberschenkel gegriffen, Im dritten Falle (Mai 1961) gab der Angeklagte dem Kind zwei Zungenküsse, streifte ihm den Badeanzug bis auf die Knie herunter, küßte es auf die Brustwarzen und spielte schließlich mit der Hand an dessen Geschlechtsteil.
In diesem dritten Falle begegnet der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe "in recht. massiver Weise" Unzuchtshandlungen an dem Kind vorgenommen, keinen rechtlichen Bedenken, obwohl der Angeklagte es, wie auch in den beiden ersten Fällen, vermied, sich in Gegenwart des Kindes - durch Onanieren bis zum Samenerguß - geschlechtlich zu befriedigen, und zu diesem Zwecke jeweils die Toilette aufsuchte. Das Urteil erweckt jedoch den Eindruck, als habe das Landgericht auch die Verfehlungen des Angeklagten in den beiden ersten Fällen als "recht ' massive" Unzuchtshandlungen angesehen. Diese Wertung würde den Tatsachen nicht gerecht.
'b) Nach den Feststellungen ist es richtig, daß der Angeklagte im Jahre 1935 wegen Unzucht mit Kindern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht diese im Strafregister bereits getilgte ‚Strafe "zwar nicht als Vorstrafe strafschärfend, wohl aber zur Charakterisierung des Angeklagten" herangezogen hat (vgl. RGSt 60, 285, 288; 69, 11; 74, 177, BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951, angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 18 zu § 267 Abs. 3 StPO). Die Vorstrafe rechtfertigt jedoch
unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß, der Beschwerdeführer habe eine "besondere Neigung zu derartigen Delikten". Die Vortat, deren Art und Schwere im Urteil nicht geschildert sind, liegt 25 Jahre zurück. Daß der Angeklagte in der Zeit zvischen jener Tat und den- jetzigen Verfehlungen Unzuchtshandlungen mit Kindern vorgenommen oder auch ein sonstiges Sittlichkeitsverbrechen begangen hat, ist nicht festgestellt. Die jetzigen Verfehlungen wurden nach der Überzeugung der Strafkammer "maßgeblich dadurch veranlaßt", daß der Angeklagte "seit 7 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Frau gehabt hat, die geisteskrank in der ehelichen Wohnung lebt und von dem Angeklagten gepflegt werden muß". Diese Umstände - das lange Zurückliegen der Vortat und die Unnöglichkeit ehelichen Geschlechtsverkehrs - legen erhebliche Zweifel nahe, ob der Angeklagte sich
an der Gabriele TEMP aus "besonderer Neigung zu derartigen Delikten" vergangen hat.
c) Nach den Feststellungen trifft es nicht zu, daß der Angeklagte das Kind "jedes Mal” an einen abgesonderten Ort schickte und dadurch "planvoll" vorgegangen ist. Der erste und offensichtlich auch der zweite Fall ereigneten sich im
Grugpenraum des Hallenbades, in dem sich Gabriele TED gerade umgekleidet hatte; daß der Angeklagte das Kind dorthin geschickt oder zum Zwecke des Alleinseins mit ihm andere Kinder weggeschickt hätte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu ent-. nehmen. Auch der dritte Fall spielte sich zunächst im- Gruppenraum des Hallenschwimmbades at; erst vor der Vornahme der besonders schweren Unzuchtshandlungen forderte der Angeklagte das Kind auf, in eine Einzelkabine zu gehen, wohin er sich dann ebenfalls begab.
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Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht angesichts der im Urteil angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe (sofortiges rückhaltloses Geständnis des Angeklagten, Reue über die Tat, Verlust der gut bezahlten Stellung als Badewärter, eheliches Schicksal) bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Strafe geringer als auf ein Jahr und zwei Monate Gefängnis bemessen haben würde. Aus die- ‘sem Grunde ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Rotberg . Martin . Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler