Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.11.1961 – 5 StR 380/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 380/61 71 77 032
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Staatsanwalt Detlev S ED aus DEM, dort geboren an ED 1910,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ENEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Januar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
I. Die von der Revision behaupteten Widersprüche, Denkfehler und Verstöße gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" liegen nicht vor. Was der Beschwerdeführer dazu im einzelnen vorträgt, bezweckt zum größten Teil nur, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine andere zu ersetzen, ist also tatsächlicher Art und daher unzulässig. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Revision ist allenfalls in folgenden Punkten möglich.
1. Die Strafkammer hält den Nitangeklagten Kup auch deshalb für glaubwürdig, weil kein Grund dafür ersichtlich sei, daß er "der Wahrheit zuwider sich selbst und: die beiden Mitangeklagten belasten und die Anzeige bei dem Zeugen Dr . Cap mitveranlaßt haben könnte. Einen solchen Grund können", so fährt das Urteil fort, "auch die Angeklagten se und ScHie GEB nicht angeben" (va S.25).
Die drei Einwendungen, welche die Revision an diese Stelle des Urteils knüpft, sind haltlos.
a) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß sich der Mitangeklagte KEEB üäurch seine Angaben auch selbst belastete. Das konnte sie sagen, obwohl sie ihn von der Anklage der aktiven Bestechung freispricht. Mit seiner Einlassung hatte er immerhin eingeräumt, dem Beschwerdeführer Geld gegeben zu haben. Das belastete auch ihn. Daß er mit dem Gelde nichts Strafbares bezweckt habe (UA S.25/26), hat die Strafkammer ihm nicht etwa geglaubt, sondern nur als unwiderlegbar angesehen. In dieser Richtung ist "ein erheblicher Verdacht" bestehengeblieben (UA S.39).
b) Daß der Mitangeklagte KB "üic Anzeige bei dem Zeugen Dr .CWP nitveranlast" habe, durfte die Strafkammer schon deshalb schreiben, weil KB sich idem Rechtsanwalt NO offenbart und dieser sich nach Besprechung mit anderen Rechtsanwälten an den Generalstaatsanwalt Dr . En gewendet hatte. Im Urteil steht nicht "veranlaßt", wie die Revision es wiedergibt, sondern "mitveranlaßt",
- 3.
c) Das Landgericht war rechtlich richt gehindert, darauf
hinzuweisen, daß auch der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte SCHE keinen Grund anzuführen vermochten, aus dem der "Mitangeklagte KB ic Heide und sich seibst der Wahrheit zuwider belastet haben könnte. Darin liegt keine "Umkehrüng der Beweislast".
2. Der Mitangeklagte Sc hat sich dahin eingelassen, er habe den Scheck des Angeklagten KB richt, wie dieser es darstellt, für den Beschwerdeführer, sondern zı dem Zweck erhalten, davon später eine Feier zu bezahlen, die dann habe stattfinden sollen, wenn KCEEEEED seinen Führerschein zurückerhalten werde (UA S.27). Da das Landgericht diese Einlassung AR SCHE: 215 erfunden ansieht, "bleibt", wie es sich aus- on drückt, "nur der weitere Schluß, daß der für den Angeklagten SC }estimnt gewesene Betrag diesem, der jede zusätzliche Geläquelle suchte und bitter nötig hatte, auch alsbald nach der Einlösung des Schecks zugeflossen ist" (UA S.29). Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe hier andere denkbare Folgerungen nicht erwogen. Die Möglichkeit, daß Ss cn das Geld verwahrt habe, schließt die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise aus.
3. Wie die Strafkammer feststellt, zweifelte ww schließlich "erheblich daran, daß sich ein wirklicher Staatsanwalt solche kleinen Beträge geben lassen könne, und vermutete, einem Betrüger aufgesessen zu sein" (UA S.15/16). Der Beschwerdeführer greift diese Feststellung an, weil sie anderen widerspreche. Sie ist jedoch nur zu seinen Gunsten getroffen worden. Denn sie hat dazu geführt, daß er wegen der Annahme der letzten 5 oder 10 DM nicht bestraft worden ist (UA 8.36).
4. Die ständige Unterscheidung der Revision zwischen "Feststellungen" und "bloßen Schlußfolgerungen" ist verfehlt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedesmal lange "Erörterungen darüber anzustellen, auf Grund welcher festgestellten Tatsachen oder sonstigen Überlegungen es zu dieser Schlußfolgerung gelangte". Nach § 267 Abs.1 Satz 2 StPO sollen die Tatsachen angegeben werden, aus denen der Beweis für die gesetzlichen
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Tatumstände gefolgert worden ist. Dieser Ordnungsvorschrift entspricht die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen
Urteil durchaus.
II. Die sonstigs rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker